Home
http://www.faz.net/-gqe-10oju
Mehr Angebote
| Abo|Hilfe
Freitag, 17. Februar 2012
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Leserbrief Die Verfolgung von Piraterie und die Bundeswehr

23.10.2008 ·  Zum Bericht "Auch die Nato kämpft gegen Piraten" in der F.A.Z. vom 10. Oktober: Bis heute ist nicht abschließend geklärt, welches die rechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung der spätestens seit dem 17.

Artikel Lesermeinungen (0)

Zum Bericht "Auch die Nato kämpft gegen Piraten" in der F.A.Z. vom 10. Oktober: Bis heute ist nicht abschließend geklärt, welches die rechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung der spätestens seit dem 17. Jahrhundert geächteten Piraterie sind und welchen Rechtspflichten die Staaten dabei unterliegen.

Piraten sind nach völkerrechtlichem Verständnis Personen, die auf Hoher See aus Eigennutz Gewalttaten gegen Personen oder Eigentum begehen, ohne dazu von einer anerkannten Regierung oder einer sonst anerkannten staatlichen Gewalt ermächtigt zu sein. Piraterie unterscheidet sich durch das Element des Eigennutzes grundsätzlich vom Terrorismus und damit auch die Bekämpfung beider Erscheinungsformen der Gewalt im Rahmen von Aktionen der Vereinten Nationen (UN) oder auf der Grundlage des Selbstverteidigungsrechts nach Artikel 51 der UN-Charta.

Artikel 100 des UN-Seerechtsübereinkommens vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) erlegt den Staaten eine Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei auf. Räumlich gilt dies für die Hohe See und jeden anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht. Umstritten ist, welche konkreten Verpflichtungen dies begründet. Die mehrheitliche Meinung im völkerrechtlichen Schrifttum sieht in der Vorschrift jenseits einer Nothilfe keine Verpflichtung der Staaten, Piraterie aktiv zu verfolgen. Auch die Bundesregierung vertritt diese Auffassung. Nach Artikel 105 SRÜ kann aber jeder Staat ein Seeräuberschiff oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen.. Nur bei Seenot, Schiffsunfällen oder Lebensgefahr für Personen existiert eine Hilfspflicht, aber auch nur dann, wenn dadurch das Schiff, die Besatzung und die Fahrgäste nicht ernsthaft gefährdet werden.

Der UN-Sicherheitsrat hat mit Resolution 1816 (2008) vom 2. Juni die Zulässigkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie, wie sie auf Hoher See gelten, auf die Hoheitsgewässer Somalias für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgeweitet. Demzufolge dürfen die Staaten, die mit der Übergangsbundesregierung in Somalia zusammenarbeiten, in die Küstengewässer Somalias einlaufen und dort alle notwendigen Maßnahmen anwenden. Der UN-Sicherheitsrat stützt seine Resolution ausdrücklich auf Kapitel VII der UN-Charta, das mit "Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen" überschrieben ist.

Eine Beteiligung der Bundesmarine an Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie wäre verfassungsrechtlich möglich und durch Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann sich der Bund einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen und Aufgaben übernehmen, die typischerweise mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System verbunden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die UN und die Nato in diesem Sinne qualifiziert. Vorauszugehen hat einem Einsatz der Bundesmarine freilich eine konstitutive Zustimmung des Bundestages nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz.

In seinem grundlegenden Out-of-Area-Urteil von 1994 hat das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit eines konstitutiven Parlamentsbeschlusses beim Auslandseinsatz der Bundeswehr aus der deutschen Verfassungstradition seit 1918 und einem der Wehrverfassung zugrundeliegenden Prinzip abgeleitet, nach dem der Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Bundestages unterliegt ("Parlamentsheer").

Die Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen sieht das Bundesverfassungsgericht als das entscheidende Kriterium für die parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte an. Für den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt kommt es dabei nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben. Entscheidend ist vielmehr, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist und deutsche Soldaten deshalb bereits in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt dafür eine "spezifische Nähe" zur Anwendung militärischer Gewalt und die "qualifizierte Erwartung" einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen aufgrund "hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte". Diese Kriterien sind beim Einsatz der Bundeswehr zur Bekämpfung der Piraterie zweifellos erfüllt.

Dr. Martin Limpert, Bonn/Berlin

Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel

Abschied ohne Schock

Von Holger Steltzner

Die Erpressbarkeit der Euro-Retter muss politisch beendet werden. Griechenland sollte zunächst nur eine „kleine“ Rate erhalten, um den sofortigen Staatsbankrott zu verhindern. Parallel müssten Vorbereitungen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Landes getroffen werden. Mehr 44 119

17.02.2012 13:34 Uhr
  Vortag
Dax 6.847,76 +1,42%
 OK
Umfrage

Sollen Kinderlose einen „Solidarzuschlag" zahlen?

Alle Umfragen

Bitte aktivieren Sie ihre Cookies.

17.02.2012
Name Kurs Prozent
DAX 6.849,39 +1,44%
FAZ-INDEX 1.525,87 +1,37%
TecDAX 780,06 +0,95%
MDAX 10.404,60 +1,05%
SDAX 5.040,75 +1,02%
REX 422,26 −0,26%
Eurostoxx 50 2.524,08 +1,40%
F.A.Z. EURO INDEX 81,52 +1,32%
Dow Jones 12.904,10 +0,96%
Nasdaq 100 2.592,29 +1,42%
S&P500 1.358,04 +1,10%
Nikkei225 9.384,17 +1,58%
EUR/USD 1,3155 +0,20%
Rohöl Brent Crude 120,07 $ +0,02%
Gold 1.713,00 $ 0,00%
Bund Future 138,60 € −0,09%