19.07.2006 · VON JOACHIM JAHN
Die große Aufmerksamkeit, die der Schenkung- und Erbschaftsteuer in der öffentlichen Wahrnehmung zukommt, steht im umgekehrten Verhältnis zu ihrer wirklichen Bedeutung. Mit rund vier Milliarden Euro machte die Abgabe, mit der sich der Staat sogar noch an Freigebigkeit und Tod seiner Bürger bereichert, im vergangenen Jahr nicht einmal ein Prozent der Steuereinnahmen von Bund und Ländern aus.
Eine noch unveröffentlichte Studie der Universität Mannheim brachte nun zudem an den Tag: Deren Aufkommen aus verschenktem und vererbtem Betriebsvermögen betrug weniger als 300Millionen Euro - und entspricht damit in etwa der Größenordnung der nur wenigen bekannten Feuerschutzsteuer. Nicht einmal jeder zehnte Erbfall wird, so die Mannheimer Forscher weiter, überhaupt besteuert. Ihre ungewöhnliche Auswertung sämtlicher Erbschaftsteuerakten eines Jahrgangs ergab überdies: Der Höchsttarif von 50Prozent wurde kein einziges Mal vom Fiskus angewandt. Auch sonst stehen die obersten Steuersätze praktisch nur auf dem Papier und sollten lieber gleich gestrichen werden.
Angesichts dieser empirischen Befunde müßte der großen Koalition, die vor wenigen Tagen im Bundeskabinett Eckpunkte auch für eine Reform der Erbschaftsteuer verabredet hat, der Schritt zu deren Umsetzung leichtfallen. Für den Staatsetat steht schließlich nicht viel auf dem Spiel. Ganz anders sieht es dagegen für die Betroffenen aus: Das Problem, das die Wirtschaft mit dieser Abgabe auf das Ableben hat, ist schon lange bekannt. Zahlreiche Familienunternehmen stehen vor dem Übergang auf die nächste Generation. Doch die Steuer, die bei der Übergabe an die Erben schlagartig fällig wird, läßt sich oftmals nicht aus der Firmenkasse berappen.
Für Härtefälle gibt es zwar auch jetzt schon eine in der Abgabenordnung vorgesehene Möglichkeit, die Steuer zu stunden - ein Betrieb muß also ihretwegen wohl kaum je zerschlagen werden. Doch wäre eine klare und verläßliche Regelung, wie Schwarz-Rot sie schon im Koalitionsvertrag ins Auge gefaßt hat, einer Ermessensentscheidung der Verwaltung vorzuziehen. Künftig würde dann die Steuerschuld ausgesetzt und über zehn Jahre hinweg immer weiter bis auf Null abgeschmolzen. Die Bedingung: Das Unternehmen muß so lange fortgeführt werden.
Bedenklich sind hingegen zusätzliche Voraussetzungen, von denen insbesondere die SPD die Steuerbefreiung abhängig machen will. So könnte die von ihr geforderte Arbeitsplatzklausel, die den Weiterbetrieb der Firma an das bisherige Beschäftigungsniveau knüpft, ins Gegenteil umschlagen: Mit Entlassungen würde womöglich manch ein Unternehmenspatriarch die Stellenzahl senken, bevor er sein Lebenswerk planmäßig im Wege der Schenkung an Sohn oder Tochter weiterreicht. Um solchen Manipulationen vorzubeugen, müßte auf eine so langjährige Durchschnittszahl an Arbeitnehmern angeknüpft werden, daß dieser Maßstab wirtschaftlichen Veränderungen nicht mehr gerecht würde. Eine Mindestbeteiligungsgrenze wiederum würde gerade Familiengesellschaften benachteiligen, bei denen die Anteile im Laufe der Generationen immer weiter gestreut (und damit verwässert) wurden. Die Beschränkung auf "produktives" Vermögen würde zusätzliche bürokratische Lasten erzeugen und neue Rechtsfragen aufwerfen. Und die zeitweise avisierte Höchstgrenze von 100 Millionen Euro käme der Mannheimer Studie zufolge so gut wie nie zur Anwendung.
Nicht länger warten sollte die Bundesregierung jetzt auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den geltenden Erbschaftsteuer-Regeln. Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2002 die Karlsruher Verfassungshüter angerufen, weil er die unterschiedliche Bewertung von Bar- und Aktienvermögen einerseits, Betriebs- und Immobilienvermögen andererseits für einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot hält. Die Verfassungsrichter signalisierten der Regierung daraufhin, daß sie nicht als Ersatzgesetzgeber dienen wollten, und räumten ihr eine fast schon grotesk lange Frist zur Stellungnahme ein.
Dennoch wagte sich die Politik allzu lange nicht an eine Reform heran. Viele längst fällige Firmenübergaben liegen daher auf Eis, denn Steuerberater können ihren Mandanten wegen der ungewissen Perspektive keine Handlungsempfehlungen und Planungssicherheit geben. Mit einem Richterspruch aus Karlsruhe wird nun zwar im Herbst gerechnet. Daß er der Reform die Grundlage entziehen könnte, scheint aber unwahrscheinlich. Denn schon früher haben die Verfassungshüter deutlich gemacht, daß der Staat bei der Erbschaftsteuer Rücksicht auf die besondere Sozialpflichtigkeit von Betriebs- und die geringere Handelbarkeit von Bodenvermögen nehmen darf. Auch ihr jüngster Entscheid, daß Gewerbeeinkünfte bei der Einkommensteuer begünstigt werden durften, zielt in diese Richtung.
Eine Arbeitsgruppe von Finanzpolitikern aus Bund und Ländern hat jüngst aber auch einige Anhebungen bei der Erbschaftsteuer vorgeschlagen, damit die Besserstellung von Unternehmen die öffentlichen Haushalte nichts kostet. So soll Grundvermögen höher bewertet werden als bisher, ebenso die nicht begünstigten Anteile an Personengesellschaften. Der Gedanke, dadurch den bislang nur von den wenigsten Erben erhobenen Obolus auf eine breitere Basis zu stellen, mag zunächst einleuchtend erscheinen. In der Tat ist in Deutschland diese Steuerlast - im internationalen Vergleich - eher niedrig bemessen. Andererseits wird etwa in den Vereinigten Staaten sogar ernsthaft darüber nachgedacht, sie ganz abzuschaffen. Eine Ausweitung wäre allenfalls ein Mittel zur gesellschaftlichen Umverteilung. Und davon hat Deutschland schon jetzt wirklich mehr als genug.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.378,45 | −1,13% |
| Dow Jones | 12.580,70 | +1,01% |
| EUR/USD | 1,2446 | −0,34% |
| Rohöl Brent Crude | 105,45 $ | −1,31% |
| Gold | 1.579,50 $ | +0,31% |
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