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Leitartikel Wirtschaft Niederlage für die Räuber

04.07.2007 ·  VON JOACHIM JAHN

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Die Politik muss gegen Berufskläger vorgehen. Die Bundesgerichte tun es bereits.

Investmentbanker und Rechtsanwälte beklagen ein deutsches Handicap: Seltener als anderswo werde die Übernahme von Unternehmen hierzulande mit eigenen Aktien bezahlt. Stattdessen verschulde sich der typische Käufer erheblich und trage hohe Finanzierungskosten, um seine Akquisition in bar begleichen zu können - oder er unterlasse sie gleich ganz. Ein erheblicher Wettbewerbsnachteil sei dies für deutsche Konzerne, schreibt jetzt der renommierte Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins.

Die Wirtschaftsadvokaten haben auch gleich einen Reformvorschlag für das Aktiengesetz vorgelegt, der den mutmaßlichen Hauptgrund für die Schieflage bekämpfen soll: die Möglichkeit, schon beim Besitz einer einzigen Aktie jeden Hauptversammlungsbeschluss zur Kapitalerhöhung anzufechten. Dadurch kann dessen Umsetzung vor Gericht mit noch so fadenscheinigen Argumenten und gegen den Willen von womöglich Millionen anderer Anteilseigner blockiert werden. "Auch unbegründete Anfechtungsklagen, die zu einer Verzögerung von einem Jahr und mehr führen, bedeuten regelmäßig das Scheitern der Transaktion", warnen die Handelsrechtler.

Mit ihrem Vorstoß treffen sie ins Schwarze. Vor zwei Jahren hat der Bundestag zwar schon versucht, die kleine Schar gewerblicher Anfechtungskläger, die durch ihre systematische Prozesshanselei zu Millionären geworden sind, auszubremsen. Mit dem "Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts" (Umag) unternahm die rot-grüne Regierungskoalition zu diesem Zweck vor allem zwei Schritte: Die - mitunter durchaus zutreffende - Behauptung, Minderheitsaktionäre seien durch eine falsche Bewertung von Firmenvermögen oder Entschädigungszahlungen über den Tisch gezogen worden, kann seither nur noch im sogenannten Spruchverfahren geltend gemacht werden. Dies ist ein spezieller Gerichtsprozess; er soll den Anlegern einen gerechten Ausgleich verschaffen, kann aber - im Gegensatz zu den Anfechtungsklagen - nicht zur Lahmlegung einer geplanten Geschäftsmaßnahme instrumentalisiert werden.

Zudem wurde das "Freigabeverfahren" ausgeweitet. In diesem Eilprozess kann ein Gericht etwa eine Kapitalerhöhung genehmigen, wenn daran ein dringendes Interesse besteht - schon bevor in der letzten Instanz sämtliche Rechtsfragen geklärt worden sind.

Doch nun zeigt sich: Das Umag hat nicht weit genug gegriffen. Bewertungsrügen wurden nur halbherzig aus dem Anwendungsbereich der Anfechtungsklagen "räuberischer Aktionäre" mit all ihrem Erpressungspotential ausgeklammert. Und ausgerechnet in diesen Fällen hat sich das Freigabeverfahren, das als Gegenmittel gedacht war, als wenig praxistauglich erwiesen. Noch kürzlich strich bei einem Rechtsstreit gegen den Gerling-Konzern jeder der 39 Kläger jeweils 285 000 Euro netto ein.

Der Bundestag sollte also die Anregungen des Anwaltvereins schleunigst aufgreifen. Rückenwind hat er soeben vom Bundesverfassungsgericht erhalten. Die höchsten Richter billigten nämlich den Zwangsausschluss (Squeeze-out) von Minderheitsaktionären, wenn ein einziger Großinvestor mindestens 95 Prozent der Anteile auf sich vereint. Dies verletze keineswegs das Grundrecht der Streubesitzeigner auf Schutz ihres Eigentums, unterstrichen die Robenträger. Bei so einem geringen Stimmenanteil auf der Hauptversammlung fehle ihnen ohnehin jede Möglichkeit, auf Unternehmensentscheidungen Einfluss zu nehmen. Kleinstbesitzern könne es daher nur um eine Kapitalanlage gehen, für deren Entzug sie beim Squeeze-out angemessen entschädigt werden müssten.

Damit hat eine Kammer aus drei Richtern nur das wiederholt, was das Verfassungsgericht schon vor langem im Fall "Moto Meter" zur übertragenden Sanierung verkündet hatte. Bemerkenswert an dem neuen Urteilsspruch sind vielmehr zwei andere Aspekte: Das Gericht befand nämlich auch das Freigabeverfahren ausdrücklich für rechtmäßig. Und es machte deutlich, dass es die wahren Hintergründe und fatalen Folgen der schrotflintenartigen Prozesslawine gegen deutsche Aktiengesellschaften erkannt hat. Die Zahl der Anfechtungsklagen sei merklich gestiegen, schreibt das Richtertrio. Darum liege die Einschätzung des Gesetzgebers nicht fern, "dass Minderheitsaktionäre verschiedentlich Kleinstbeteiligungen ausnutzen, um den Hauptaktionär zu behindern und ihn zu finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen". Ohne das Freigabeverfahren wären sie "nach wie vor in der Lage, die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen für geraume Zeit zu verhindern".

Erst wenige Tage zuvor hat auch der Bundesgerichtshof signalisiert, dass er die systematische Zweckentfremdung von Minderheitsrechten zur lukrativen Erwerbsquelle zurückdrängen will. Er bereitete der Trittbrettfahrerei ein Ende, bei der sich Kleinstaktionäre regelmäßig an bereits eingereichte Anfechtungsklagen dranhängen. Ohne Mühen und Risiken lassen sich so beträchtliche Geldbeträge von den Unternehmen abnötigen: Vordergründig gelten diese als Erstattung von Anwaltskosten; in Wirklichkeit nehmen Kenner der Szene jedoch an, dass rund 85 Prozent der Gelder an die Mandanten zurückfließen.

Nach seiner Entscheidung dürften solche "Nebenintervenienten" bei Vergleichen nicht mehr erwarten, "Anwaltshonorare in erheblicher Höhe vereinnahmen zu können", schrieb jetzt der Bundesgerichtshof. Oftmals beschränke sich ihre Mitwirkung auf eine "schlichte Bestellung auf Seiten des Klägers und eine Bezugnahme auf dessen Schriftsätze", formulierten die Richter in ihrer Presseerklärung ungewöhnlich drastisch - und stellten sie unter die plakative Überschrift: "Niederlage für sogenannte Berufsaktionäre".

Quelle: F.A.Z., 05.07.2007, Nr. 153 / Seite 9
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