26.08.2011 · Von Caroline Freisfeld
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat kürzlich ein Urteil gefällt, das all jenen Auftrieb gibt, die das deutsche Arbeitsrecht als Whistleblower-feindlich kritisieren. Die Straßburger Richter entschieden, die Entlassung der Missstand-Melderin Brigitte Heinisch und deren Billigung durch deutsche Gerichte haben gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verstoßen. Die Altenpflegerin hatte ihren Arbeitgeber, die städtische Klinikkette Vivantes in Berlin, wegen "besonders schweren Betrugs" angezeigt.
Das Urteil darf nicht zum Freifahrtschein für Whistleblower werden. Die Gefahren eines "Booms" mutwilligen Alarmschlagens liegen auf der Hand: Leichtfertig erhobene Anschuldigungen können Unternehmen nachhaltig schaden. Keine offizielle Erklärung einer Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen nicht aufnimmt oder einstellt, keine Prüfberichte von Kontrollstellen können den Imageschaden ungeschehen machen, der durch unberechtigte Vorwürfe entsteht.
Wenn die deutschen Gerichte standhaft bleiben, müssen Arbeitnehmer auch künftig genau wägen, wann sie ihren Arbeitgeber verpfeifen. Zwar müssen die Gerichte die Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten beachten. Doch es bleibt ihnen unbenommen, streng zu prüfen, ob ein Mitarbeiter leichtfertig Vorwürfe gegen das Unternehmen erhebt. Eine mutwillige Robin-Hood-Mentalität ist daher auch in Zukunft niemandem zu raten.
Die Bundesarbeitsrichter halten eine Kündigung dann für rechtmäßig, wenn sich die Veröffentlichung der Anschuldigungen als unverhältnismäßig darstellt. Erhebt der Arbeitnehmer leichtfertig Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber, kann das zur fristlosen Kündigung berechtigen. So hatte das zunächst mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auch festgestellt: Trotz entsprechender Auflage habe die Klägerin "nicht ansatzweise einen Sachverhalt dargestellt, der den in der Strafanzeige geäußerten Vorwurf des Abrechnungsbetrugs als nachvollziehbar hätte erscheinen lassen". Mit anderen Worten: Heinisch brachte keine "Butter bei die Fische", als das Landesarbeitsgericht ermitteln wollte, ob sie die Strafanzeige leichtfertig erhoben hat. Der Vorwurf des Betrugs wiegt schwer und ist kein symbolischer Akt.
Doch den Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war es offenbar gleichgültig, dass für die deutschen Arbeitsgerichte etwas mehr dazugehört, ein mit Freiheitsstrafe bewehrtes Delikt mit Beweisen zu untermauern. Ihnen ging es um das Signal: Die Kündigung der Altenpflegerin sollte keine abschreckende Wirkung auf die Arbeitnehmer der Pflegebranche haben, über Missstände zu berichten.
Dies ist eine ärgerliche Einmischung in einem Einzelfall, den die deutsche Justiz zuvor gründlich geprüft hatte. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte die Leitlinien der gefestigten Rechtsprechung nicht in Gefahr gesehen und das Verfahren nicht eröffnet. Da hat man in Deutschland eine Rechtsfrage über Jahre hinweg ausgeklügelt beantwortet und etwaige Grundrechtseingriffe austariert - und dann kommen die Straßburger Richter, verwenden die Europäische Menschenrechtskonvention wie ein großes Bügeleisen und glätten die feinen deutschen Konturen aus. Schon im Presserecht hatte der EGMR mit einem Urteil zugunsten der Privatsphäre von Prinzessin Caroline von Monaco gefestigte Grundsätze umgeworfen und im Kirchenrecht den arbeitsrechtlichen Sonderweg missbilligt. Und nun bügelt er mit dem bestechenden Argument der Meinungsfreiheit über das deutsche Gebilde der Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis hinweg. Leichtfertig wirkt da der Gerichtshof, dem manche voraussagen, nach dem geplanten Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention das mächtigste Gericht Europas zu werden.
Auch wenn es unpopulär ist: Die Bundesregierung sollte Einspruch gegen das Urteil einlegen und die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR - der obersten Instanz an diesem Gericht - einholen. Ein undifferenzierter Richterspruch aus Straßburg verhärtet die Fronten in der Diskussion um das Anschwärzen und ist wenig hilfreich. Im Zuge der laufenden Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes wurde ohnehin gefordert, das Whistleblowing zu regeln. Das sollte der Bundestag tun, um die Dinge klarzustellen. Aber in der Tat: Er kann nur kodifizieren, was das Bundesarbeitsgericht schon längst herausgearbeitet hat. Und dies so allgemein, dass es auch künftig auf jeden Einzelfall ankommen kann.
Moralisch mag man dem europäischen Gericht zustimmen - auch darin, dass gerade bei öffentlichen Unternehmen wie Vivantes ein Interesse der Allgemeinheit besteht, von Missständen zu erfahren. Schließlich wird Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft oft ein ungleich größeres Vertrauen entgegengebracht als privaten. Doch Arbeitgeber müssen nun fürchten, dass sich nicht zuletzt die nicht schützenswerten Querulanten bestätigt fühlen. "Meine Meinung kann ich doch sagen", schimpft so mancher. Meinung sagen: ja, aber falsche Behauptungen aufstellen: nein.
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