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Kreditwirtschaft EU-Kommission weist deutschen Vorstoß im Sparkassenstreit zurück

08.08.2006 ·  Brüssel beharrt darauf, daß die Bundesregierung den Namensschutz für die Sparkassen kippt. Nach dem Willen der EU-Kommission sollen auch private Kreditinstitute „Sparkasse“ heißen dürfen.

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In dem Streit zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission über den Sonderschutz für die Marke Sparkasse ist keine Lösung in Sicht. Die Europäische Kommission hat auch den jüngsten Vorschlag der Regierung in Berlin abgelehnt, weil er nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren sei. Das geht aus einem acht Seiten umfassenden Schreiben der Behörde an die Bundesregierung hervor.

Diese hatte vorgeschlagen, Privatinvestoren künftig zu erlauben, den Namen nach dem Kauf einer Sparkasse zu führen. Der Investor sollte die Tätigkeit der Bank jedoch auf die Region beschränken, in der diese Sparkasse zuvor tätig war, und den Jahresüberschuß nur für gemeinnützige Zwecke verwenden dürfen. Beides ist nach Ansicht der zuständigen Generaldirektionen für den Binnenmarkt und den Wettbewerb inakzeptabel.

Die Bundesregierung ist zuversichtlich

Die Bundesregierung hofft ungeachtet der negativen Signale aus Brüssel noch auf eine gütliche Einigung. „Wir sind zuversichtlich, daß es am Ende eine für beide Seiten vernünftige Lösung geben wird“, sagte ein Sprecher des Finanzministeriums in Berlin. Die Bundesregierung werde nun mit den Ländern und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) beraten, was die in dem Schreiben geäußerten Positionen der Kommission für den weiteren Fortgang der Gespräche bedeuteten.

Ein Sprecher des DSGV sagte, die Kommission habe neue Forderungen nachgeschoben, die den bisher geäußerten Aussagen widersprächen. So habe EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy gesagt, daß zwar Private eine Sparkasse führen können müßten, aber den gleichen Auflagen unterliegen würden wie die anderen Sparkassen. Diese aber müßten ihren Gewinn gemeinnützig verwenden. Wenn die EU-Kommission etwas anderes behaupte, stimme das nicht.

Verkauf der Sparkasse Berlin macht Streit brisant

Die Kommission hatte im Juni ein seit 2003 ruhendes Vertragsverletzungsverfahren neu aufgenommen, um die Bundesregierung zur Änderung des Sparkassennamensschutzes zu bewegen. In Artikel 40 des deutschen Kreditwirtschaftsgesetzes steht bisher, daß sich grundsätzlich nur solche Kreditinstitute Sparkasse nennen dürfen, die in öffentlich-rechtlichem Eigentum sind. Nach Ansicht der Kommission wird dadurch die Kapital- und Niederlassungsfreiheit unangemessen eingeschränkt.

Brisanz hat der Streit wegen des anstehenden Verkaufs der Sparkasse Berlin im Zuge der Sanierung der Bankgesellschaft Berlin. Die EU hatte das zur Bedingung für eine Genehmigung von Beihilfen für die Bankgesellschaft gemacht. Falls es keine Einigung gibt, könnte die Kommission die Rückzahlung dieser Hilfen verlangen und zudem Deutschland vor den Europäischen Gerichtshof bringen.

Vorwürfe an die Bundesregierung

Die Kommission wirft der Bundesregierung jetzt vor, unterschiedliche Regeln für den geforderten Verkauf der Berliner Sparkasse und künftige Übernahmen von Sparkassen durch private Investoren aufzustellen. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, heißt es in dem Schreiben an das Bundesfinanzministerium. In der Frage der Beschränkung der Tätigkeit nach einer Übernahme auf eine bestimmte Region und der gemeinnützige Nutzung des Gewinns, zieht die Behörde die Sparkassengesetze der Bundesländer zum Vergleich heran.

So sei in Baden-Württemberg, Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein und Hamburg nur ein vorrangiges Engagement der Sparkassen in ihrem Gebiet vorgesehen. Sie verböten eine Tätigkeit außerhalb nicht. Es gehe deshalb zu weit, Privatinvestoren auf das Gebiet zu beschränken, in dem die Sparkasse den Sitz hat, heißt es in dem Brief. Eine privatisierte Sparkasse würde dann restriktiver behandelt als öffentliche Sparkassen.

Verstoß gegen die Kapitalfreiheit

Das gilt nach dem Schreiben auch für die gemeinnützige Verwendung des Gewinns. Es gebe in Rheinland-Pfalz und im Saarland private stille Gesellschafter, weshalb dort nicht der gesamte Überschuß gemeinnützig genutzt werde. Wenn die Sparkassen nicht ausgeschüttete Gewinne in die Rücklagen stellten, könne man zudem nicht - wie die Bundesregierung - davon ausgehen, daß die Rücklagen nur Kredite für gemeinnützige Zwecke unterlegen würden.

Letztlich seien Beiträge der Sparkassen freiwillig und nicht anders zu beurteilen, als die Förderung von kulturellen Aktivitäten durch eine private Bank, heißt es. Unabhängig davon halte die Pflicht zur gemeinnützigen Verwendung des Gewinns private Investoren von dem vom Kauf von Sparkassen ab. Das verstoße gegen die Kapitalfreiheit.

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Von Heike Göbel

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