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Korruption in der Arzt-Praxis Rezepte zum Gelddrucken

 ·  Niedergelassene Ärzte haben vielfältige Möglichkeiten, ihr Einkommen auf mehr oder weniger krummen Wegen aufzubessern. Obwohl es bereits Sanktionen gibt, werden nun schärfere Regeln gefordert.

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Die Abwägung von „gerade noch zulässig“ und „schon verboten“ ist nicht selten schwierig. Bei niedergelassenen Ärzten scheint der Grat zwischen „erlaubt“ und „unerlaubt“ besonders schmal zu sein. Diesen Eindruck vermittelt nicht nur die zum Jahreswechsel wieder aufgebrochene Debatte darum, ob das Strafrecht verschärft werden müsse, um auch selbständige Ärzte wegen Bestechlichkeit und Vorteilsnahme belangen zu können. Die Ärzteschaft hält von einer Strafverschärfung zwar nichts, doch sah sich auch der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Andreas Köhler, im Dezember genötigt, die 155.000 Kassenärzte auf die geltenden Spielregeln hinzuweisen: „Schnell können Sie in den Verdacht der Korruption geraten“, schrieb er im Begleittext zu einer Broschüre, die schon im Titel die programmatische Aufforderung trägt: „Richtig kooperieren“. Andernfalls könnten Folgen drohen, „die die Zulassung als Vertragsarzt kosten“.

Im Kern geht es dabei um Tricksereien bei Abrechnungen oder Zuweisungen gegen Geld. Etwa dafür, dass der Arzt seine Patienten in ein bestimmtes Krankenhaus einweist, oder dafür, dass er Patienten auf ein neues Arzneimittel einstellt, für dessen „Anwendungsbeobachtung“ er von dem Pharmahersteller Geld bekommt. Im Grundsatz gilt: „Vertragsärzte dürfen sich für die Zuweisung von Versicherten kein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile versprechen oder gewähren lassen oder selbst versprechen oder gewähren.“

Doch die auf 22 Seiten aufgezählten Spielarten der Korruption - die nicht nur theoretisch erörtert werden, sondern auf einem breiten Erfahrungsschatz der KBV aufsetzen, sind vielfältig: Verboten ist, dass der überweisende Arzt (vom Facharzt, Krankenhaus, Apotheker, Optiker, Hörgeräteakustiker) eine Prämie für „Kundenpflege“ bekommt. Unzulässig auch die Praxis, wonach ein Laborarzt niedergelassenen Kollegen das sogenannte „Basislabor“ zu Dumpingpreisen - also unter Selbstkosten - anbietet, im Gegenzug aber die wirtschaftlich attraktiveren speziallaborärztlichen Analysen zugewiesen bekommt. Verboten ist dem Arzt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, die wiederum Anteile an einem Labor oder an einem Hörgeräteakustiker hält, wenn sich die Gewinnausschüttung nach der Menge der dem Labor oder dem Akustiker gegebenen Aufträge richtet.

„Mein Essen zahl ich selbst“

Lang ist die Liste der Fährnisse bei von Pharma- und Medizinprodukteindustrie gesponserten Fortbildungsangeboten, gerade wenn sie „über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht“: Übernahme von Übernachtungskosten für „Verlängerungstage“, Reisekosten für Begleitpersonen oder für ein „Rahmenprogramm“. Unzulässig ist es, sich für einen Fachvortrag, in dem es nur um ein Arzneimittel geht, ein Honorar zahlen zu lassen; auch die Annahme von Fachbüchern kann rechtliche Konsequenzen haben.

Auch finanzielle Zuwendungen bei Dienstjubiläen, Betriebsausflügen, Weihnachts- und Geburtstagsfeiern stehen auf der Liste der Dinge, die Ärzte besser nicht annehmen. Einige haben nicht nur das schon vor Jahren für sich selbst geklärt und 2007 die Initiative „Mein Essen zahl ich selbst“ („Mezis“) gegründet - und nehmen nach eigenem Bekunden nicht mal mehr einen Kugelschreiber vom Pharmavertreter an.

Wirtschaftliches Fehlverhalten der Ärzte, das Patienten und Krankenkassen möglicherweise schadet, kann auch trotz eingeschränkter Sanktionsmöglichkeiten im Strafgesetzbuch - für Abrechnungsbetrug drohen immerhin bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe - geahndet werden. Die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) können ihren Mitgliedern im Fall der Fälle die Zulassung entziehen, das Sozialgesetzbuch V bietet dafür eine Fülle von Paragraphen an. Doch wie oft Ermittlungen der „Stellen zur Bekämpfung des Fehlverhaltens im Gesundheitswesen“ zu einem internen Verfahren, Geldbußen bis zu 10.000 Euro und möglicherweise zum Entzug der Kassenarztzulassung geführt haben, kann man bei der KBV nicht sagen. Die Verfahren würden von den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen geführt.

Bundesweit mehr als 500 Fälle

Auch nach dem Berufsrecht dürfen Ärzte ihren Patienten nicht nur nicht „ohne hinreichenden Grund“ andere Ärzte, Apotheker, Heilmittelanbieter empfehlen. Es ist ihnen ebenso untersagt, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Vorteil zu verlangen oder anzunehmen. Die Liste der angedrohten Strafen ist lang: Sie reicht von der Verwarnung über den Verweis und einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro hin zur Androhung der Aberkennung der ärztlichen Zulassung.

Die Bundesärztekammer vertritt als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern die politischen Interessen der 440.000 deutschen Ärzte, davon arbeiten gut 300000 in Praxen und Krankenhäusern. Sie hat bei den 17 Ärztekammern abgefragt, wie viele Ärzte mit den Paragraphen 31 und 32 der Berufsordnung für Ärzte, also dem Korruptionsverbot, in Konflikt gekommen seien. Auch wenn eine Reihe von Fällen „im Rahmen der berufsrechtlichen Beratung erledigt“ worden sei, seien die Kammern „bundesweit in den vergangenen Jahren in mehr als 500 Fällen tätig“ geworden, teilte die Bundesärztekammer dieser Zeitung am Mittwoch auf Anfrage mit. Neben einer Vielzahl von Rügen und Ermahnungen seine auch Geldstrafen ausgesprochen. Aus Baden-Württemberg wurde von Strafen von bis zu 30.000 Euro berichtet.

Die Ärzteschaft vertrete diese Sanktionen ausdrücklich und wünsche sich eine Verschärfung des Ermittlungs- und Sanktionsinstrumentariums, sagt der Präsident des Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery. Man brauche mehr Ermittlungskompetenzen, „um selbst gegen schwarze Schafe vorgehen und relevante Dokumente und Beweise sicherstellen zu können“.

In 40 Fällen Approbationen aberkannt

Um Sanktionen verhängen zu können, seien die Ärztekammern auf eine bessere Zuarbeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte angewiesen. Denn die Kammer könne berufsrechtlich nur tätig werden, wenn entsprechende Hinweise vorlägen. Solche Mitteilungen erhalte man unter anderem von Ärzten, Patienten und von Staatsanwaltschaften, wenn in einer Strafsache Anklage erhoben wird. Meist werde man aber erst nach Klageerhebung informiert. Das sei viel zu spät, beklagt die Bundesärztekammer. Über Verfahrenseinstellung werde gar nicht informiert. Dabei könne es gerade danach berufsaufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf geben.

Die härteste Sanktion, den Entzug des Rechts zur Berufsausübung - die Approbation -, können die Ärztekammern gar nicht aussprechen, denn dafür sind die dreißig Approbationsbehörden in den Ländern zuständig. Ist ein Verbot der Berufsausübung ausgesprochen, wird das im Bundeszentralregister eingetragen. Dieses führt das Bundesjustizamt. Das teilte Donnerstagabend mit, 2011 seien in 40 Fällen Approbationen aberkannt worden. In 17 Fällen seien sie widerrufen worden, in 20 Fällen ruhend gestellt und drei Ärzten sei es untersagt worden, die Berufsbezeichnung Arzt zu tragen. Allerdings seien das nicht alles Korruptionsfälle gewesene, sondern dürften „eher andere Verfehlungen betreffen“.

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Jahrgang 1960, Wirtschaftskorrespondent in Berlin.

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