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Verbraucherinsolvenz Einfacher aus der Schuldenfalle

22.08.2007 ·  Mit einer Reform der Verbraucherinsolvenz soll Hochverschuldeten der Weg in ein schuldenfreies Leben künftig erleichtert werden. Das neue Verfahren biete redlichen Schuldnern „eine faire Chance für einen Neubeginn“, sagte Justizministerin Zypries.

Von Kerstin Schwenn, Berlin
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Die Bundesregierung will Bürgern nach einer privaten Insolvenz den wirtschaftlichen Neubeginn erleichtern. Die Neuregelung des Verfahrens zur Verbraucherinsolvenz, die das Kabinett am Mittwoch in Berlin beschloss, soll zugleich die Gerichte entlasten und dem Staat Geld sparen.

Nach dem seit 1999 geltenden Insolvenzrecht können Schuldner eine „Restschuldbefreiung“ beantragen. Sie müssen dazu sechs Jahre lang unter Aufsicht eines Treuhänders so viele Schulden wie möglich abtragen. Danach werden sie von den restlichen Schulden befreit. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nutzten im ersten Quartal dieses Jahres mehr als 27.000 Bürger diese Möglichkeit. In Deutschland gelten mehr als 3 Millionen Privathaushalte als überschuldet. Nach Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Inkasso-Unternehmen gab es 2006 rund 93.000 Privatinsolvenzen, deutlich mehr als früher. In diesem Jahr rechnet der Verband sogar mit 130.000 Verfahren. Nach einer Untersuchung in Hessen hatten insolvente Verbraucher im Durchschnitt 66.000 Euro Schulden.

Gerichtliches Verfahren soll übersprungen werden

Bislang muss zu Beginn einer Verbraucherinsolvenz immer ein förmliches Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet werden. Dies soll sich nun ändern. Nach Angaben von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) steht in 80 Prozent der Fälle von Beginn an fest, dass der Schuldner überhaupt nichts zahlen kann. Das gerichtliche Verfahren soll daher künftig bei völliger Mittellosigkeit des Schuldners nach „Abweisung mangels Masse“ übersprungen werden. Dann soll es ausreichen, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners von einer „geeigneten Person oder Stelle“ – also von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern oder Schuldnerberatungsstellen – sorgfältig ermittelt werden.

Der Schuldner muss ein umfassendes Formular zu seiner Vermögenslage ausfüllen. Gegenüber einem Gerichtsvollzieher muss er an Eides statt die Richtigkeit seiner Angaben versichern. Daran schließt sich durch Gerichtsbeschluss unmittelbar das Verfahren der Restschuldbefreiung an. Im Gegensatz zu ersten Überlegungen soll es auch künftig einen Treuhänder (Insolvenzverwalter) geben; dessen Vergütung soll nun aber stark verringert werden. An den Treuhänder muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens – bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten alles über 985 Euro – abtreten. Daraus werden die Gläubiger einmal jährlich befriedigt. Nach sechs Jahren werden dann die verbliebenen Schulden gestrichen.

Eine „Entschuldung zum Nulltarif“ fällt weg

Der Gläubigerschutz solle „unverändert gewährleistet“ sein, sagte Zypries. Das neue Verfahren biete aber redlichen Schuldnern „eine faire Chance für einen Neubeginn ohne Schulden“. Es gehe um einen sozial gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Eine „Entschuldung zum Nulltarif“ soll es in Zukunft nicht mehr geben. Vielmehr soll sich der Schuldner zu Beginn des Verfahrens mit 25 Euro beteiligen und während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode monatlich 13 Euro zahlen. Die Kosten der Verbraucherinsolvenz könnten dadurch auf 750 Euro sinken, sagte Zypries.

Zur Zeit liegen die Verfahrenskosten bei bis zu 2300 Euro. Dafür stehen in der Regel die Länder ein, die die Kosten durch eine Stundung vorstrecken – und meist nicht eintreiben können. Sie sollen durch die Novelle um bis zu 150 Millionen Euro im Jahr entlastet werden. Hier sind die Einsparungen bei Verfahren gescheiterter Unternehmen eingerechnet, deren Kosten von 3900 Euro auf rund 1470 Euro sinken sollen.

Entwurf enthält Regeln zur Stärkung der Gläubiger

Der Entwurf soll nach dem Willen der Bundesregierung bis zum Frühjahr 2008 vom Parlament verabschiedet werden. Er enthält auch Bestimmungen zur „Insolvenzfestigkeit“ von Lizenzverträgen. Wird ein Lizenzgeber insolvent, behalten Lizenzverträge künftig auch im Insolvenzverfahren ihre Gültigkeit. Derzeit unterliegen Lizenzen dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Entscheidet sich dieser gegen eine Weiterführung des Vertrags, bleibt dem Lizenznehmer nur ein Schadensersatzanspruch, der oft bloß eine geringe Quote bringt.

Der Entwurf enthält ferner Regeln zur Stärkung der Gläubiger. So muss dieser bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, die wiederholt entstehen, nicht immer neue Insolvenzanträge stellen. Diese Vorschrift ist auf Sozialversicherungsträger zugeschnitten. Eine Vorzugsbehandlung für Fiskus und Sozialkassen in der Insolvenz, wie sie ursprünglich erwogen worden war, wird jedoch nicht geschaffen.

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