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 ·  Ein Rundfunksender kann die befristete Anstellung eines Redakteurs einer Auslandsredaktion mit dem Argument rechtfertigen, dem Mitarbeiter müßten die aktuellen Verhältnisse des Sendegebiets vertraut sein.

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Redakteur auf Zeit

Ein Rundfunksender kann die befristete Anstellung eines Redakteurs einer Auslandsredaktion mit dem Argument rechtfertigen, dem Mitarbeiter müßten die aktuellen Verhältnisse des Sendegebiets vertraut sein. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln scheiterte deshalb ein aus Afrika stammender Redakteur, der die Befristung seiner Tätigkeit angegriffen hatte. Die Richter sahen einen "sachlichen Grund" dafür, daß der Mann lediglich auf Zeit eingestellt worden war (Urteil vom 4.November 2004 - 5 Sa 962/04). Damit wolle der Sender nämlich der Gefahr begegnen, daß sich der Mitarbeiter "von den Verhältnissen und Entwicklungen des Sendegebiets entfremdet". Der Kläger wandte zwar ein, er könne den intensiven Kontakt zu seinem Heimatland mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel - etwa des Internets - auch von Deutschland aus aufrechterhalten. Das überzeugte das Landesarbeitsgericht aber nicht. Denn es gehöre zum Inhalt der Rundfunkfreiheit, daß ein Sender selbst definieren könne, welchen Grad des Aktualitätsbezugs er für erforderlich halte. (ebo.)

Kein Anspruch auf Tariflohn

Ein Arbeitgeber, der über Jahre freiwillig Löhne auf Tarifniveau gezahlt hat, ist deshalb nicht verpflichtet, auch künftige Tariferhöhungen zu übernehmen. Vor dem Bundesarbeitsgericht ging daher ein Drucker leer aus, der ebendies verlangt hatte (Urteil vom 3. November 2004 - 5 AZR 622/03). Der Mann war der Meinung, er habe wegen der jahrelangen Praxis seines Arbeitgebers darauf vertrauen dürfen, daß dieser auch in Zukunft Tariflohnerhöhungen weitergeben werde. Die Richter sahen die Situation anders: Ein Arbeitnehmer, der selbst nicht tarifgebunden sei, wolle sich grundsätzlich gerade nicht dem Tarifvertrag unterwerfen. Wenn er seine Löhne gleichwohl am Tarifniveau ausrichte, folge daraus nur bei "zusätzlichen deutlichen Anhaltspunkten", daß er das auch in Zukunft so halten wolle. Im entschiedenen Fall fehlten solche Anhaltspunkte. (ebo.)

Quelle: F.A.Z., 12.02.2005, Nr. 36 / Seite 57
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