Home
http://www.faz.net/-gz8-z7kd
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Mietrecht Für Mietzahlungen wird der Samstag zum Sonntag

 ·  Der BGH räumt Mietern eine Schonfrist ein: Fällt der Erste des Monats auf einen Freitag, hat der Mieter für die Zahlung der Miete bis zum nächsten Dienstag Zeit. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung ist der Eingang beim Vermieter entscheidend.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (3)

Arbeitsrechtlich gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, als Werktage. Doch aus dem Blickwinkel des deutschen Mietrechts ist der Samstag inzwischen kein Werktag mehr. Dieser Umstand ist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Juli 2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 129/09) zurückzuführen. Zuvor war es lange Zeit umstritten, ob ein in eine Zahlungsfrist fallender Samstag als Werktag anzusehen ist.

Nach zwischenzeitlich geänderten Gesetzen und Vereinbarungen in Formularmietverträgen war vorgesehen, dass die Miete zum 3. Werktag fällig ist ("spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus"). Nach dem BGH-Urteil steht nun fest, dass bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen der Samstag nicht als Werktag mitzuzählen ist. Andere Gerichte hatten zuvor entschieden, dass in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch der Samstag regelmäßig nicht den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt werden könne. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Vielmehr gebiete es der Schutzzweck der dem Mieter für die Entrichtung der Miete eingeräumten Karenzzeit von drei Tagen, die entsprechende mietrechtliche Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch im Wege der Reduktion einschränkend so auszulegen, dass der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag anzusehen ist, heißt es zur Begründung.

Schonfrist für Mieter

Diese Auslegung mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab. An einer solchen Schonfrist bestehe schon deswegen ein besonderes Interesse des Mieters, weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auslösen können. "Um dieser Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen", schrieben die Richter.

Eine andere Auslegung des Gesetzes würde bedeuten, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist von drei Werktagen bei einer über das Wochenende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählen würde. Da der Samstag kein Bankgeschäftstag ist, wäre nicht gewährleistet, dass eine Überweisung den Empfänger rechtzeitig erreicht, die am letzten Tag des Vormonats, wenn weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, veranlasst worden ist. Tatsache ist nun einmal, dass Mietzahlungen heutzutage üblicherweise nicht in bar, sondern über Bankinstitute abgewickelt werden.

In seinen Entscheidungsgründen macht der BGH aber auch deutlich, dass er damit den Samstag nicht grundsätzlich zum Sonntag machen will. Der Samstag gelte vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch weiter als Werktag. Auch nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes sei der Samstag als Werktag einzuordnen. Die einzige Konsequenz der BGH-Entscheidung ist also: Fällt der Erste des Monats auf einen Freitag, hat der Mieter für die Zahlung der Miete bis zum nächsten Dienstag Zeit. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung ist der Eingang beim Vermieter entscheidend.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Hamburg.

Quelle: F.A.Z.
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel
21.05.2013 17:45 Uhr
  Vortag
Dax 8.472,20 +0,19%
 OK