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Immoblienrecht Rechteck

 ·  Die Beschränkungen, die das Mietrecht für die Vereinbarung von Mietkautionen vorsieht, gelten nur für Mietverhältnisse über Wohnungen.

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Mietsicherheit

Die Beschränkungen, die das Mietrecht für die Vereinbarung von Mietkautionen vorsieht, gelten nur für Mietverhältnisse über Wohnungen. So ist für Wohnraum zum Beispiel geregelt, dass die Mietsicherheit in drei Teilzahlungen zu leisten und die erste Rate erst zu Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen ist.

Da dies für Geschäftsräume nicht gilt, kann in diesem Fall - sogar in einem Formular - wirksam vereinbart werden, dass die Kaution schon vor der Übergabe der Mieträume gezahlt werden muss. Hält sich der Mieter nicht daran, muss ihm der Vermieter die Räume nicht übergeben. Er darf aber trotzdem Zahlung der Miete verlangen, obwohl der Mieter die Räume nicht nutzen kann, so das Berliner Kammergericht im Beschluss vom 21. Januar 2008, Az 12 W 90/07.

***

Verwarnung

Verschweigt der Verwalter den Wohnungseigentümern seine Straffälligkeit, hat dies Konsequenzen. Im entschiedenen Fall wurde der Verwalter wegen Vermögensdelikten zum Nachteil einer Wohnungseigentümergemeinschaft strafrechtlich verwarnt. Er verschwieg dies, als er in einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft wiedergewählt werden sollte.

Der Wahlbeschluss wurde für ungültig erklärt, denn Vermögensdelikte eines Verwalters führen zu einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter. Dies gilt auch, wenn das Vermögen einer anderen Gemeinschaft geschädigt wurde. Die Tatsache, dass der Verwalter seine Verurteilung verschwiegen, obwohl er von einem Wohnungseigentümer aufgefordert wurde, die übrigen Eigentümer zu informieren, wirkt negativ auf das Vertrauensverhältnis zu, urteilte das OLG Köln am 30. April 2008, Az 16 Wx 262/07.

Susanne Tank ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Bethge und Partner - Immobilienanwälte in Hannover.

Quelle: F.A.S.
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17.05.2013 17:45 Uhr
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