Öltankreinigung
Der Mieter einer Wohnung verlangt Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die durchgeführte Reinigung des Öltanks der Heizungsanlage. Der Bundesgerichtshof lehnte dies ab. Kosten für die Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage sind als Betriebskosten umlagefähig, auch wenn sie nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen (hier alle 5 bis 7 Jahre) wiederkehren. Sind solche, in größeren Zeitabständen anfallende Betriebskosten entstanden, können sie grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie tatsächlich anfallen. Eine Aufteilung der Kosten auf mehrere Abrechnungsperioden lehnten die Karlsruher Richter ab, Urteil 11. 11. 2009, Az VIII ZR 221/08.
Kündigung
Langfristig abgeschlossene Mietverträge unterliegen der Schriftform. Wird diese nicht eingehalten, kann der Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden. Probleme ergeben sich insbesondere, wenn die Parteien nicht hinreichend bezeichnet sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH müssen bei Abschluss eines Mietvertrages mit einer Aktiengesellschaft alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen. Alternativ muss durch entsprechende Hinweise klargestellt werden, dass der Unterzeichnende auch die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten will. So entschied der BGH mit Urteil vom 4. November 2009, Az XII ZR 86/07.
GbR-Gesellschafter
Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. So will es das Gesetz. Entsprechend hat das Kammergericht Berlin für den Fall eines befristeten Mietvertrages mit einer GbR entschieden, dass ein vor Ablauf der Mietzeit ausgeschiedener Gesellschafter auch für Mietforderungen haftet, die nach Ablauf der vertraglich befristeten Mietzeit wegen einer Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit entstehen. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem Mietverhältnis, werden die Schuldverpflichtungen mit dem Vertragsschluss als entstanden angesehen, auch wenn einzelne Verpflichtungen erst später fällig werden. KG, Urteil vom 25. Mai 2009, Az 8 U 76/09.
Verwaltungskosten
Der Vermieter kann die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung auf den Gewerberaummieter umlegen. Dies hat der BGH mit aktuellem Urteil vom 9. Dezember 2009 entschieden. Der Mieter hatte die Zahlung der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung abgelehnt unter Hinweis darauf, dass diese Verwaltungskosten enthalten, die nicht abgerechnet werden dürfen. Der Vermieter klagte daraufhin auf Zahlung. Mit Erfolg. Die vertragliche Umlage der Verwaltungskosten auf den gewerblichen Mieter sei zulässig, auch durch Formularmietvertrag, urteilten die obersten Richter. Eine solche Klausel sei weder überraschend noch intransparent. Zum einen sei es nicht ungewöhnlich, auch die Kosten der Verwaltung auf den Mieter abzuwälzen. Zum anderen sei es nicht erforderlich, die Höhe der Kosten bereits im Vertrag zu beziffern bzw. zu begrenzen, da der Vermieter sowieso nur die Kosten abrechnen könne, die ortsüblich und notwendig sind. Dadurch könne der Mieter die Höhe der Kosten zumindest im Groben schätzen. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az XII ZR 109/08.
