Miete vom Amt
Wenn der Wohnungsmieter bedürftig ist, übernimmt oft das Sozialamt die Mietzahlungen. Der Bundesgerichtshof hatte jüngst über die Frage zu entscheiden, ob der Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn das Sozialamt die Mieten ständig unpünktlich zahlt. Die Karlsruher Richter stellten sich auf die Seite des Mieters und urteilten, dass unpünktliche Mietzahlungen des Sozialamtes den Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Mieter berechtigen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungsverzögerungen nicht auf einem Mieterverschulden beruhen. Vielmehr war das Sozialamt nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit, obwohl ihm die entsprechenden Abmahnungen des Vermieters vorlagen. Der Mieter muss sich nach Ansicht des Senats auch nicht das Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen, da dieses hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009, Az VIII ZR 64/09.
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Wartungskosten
Um dem Mieter die Kosten für die Wartung der Therme aufzuerlegen, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die „Wärme- und Warmwasserkosten" zu tragen hat, so muss der Mieter nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover auch die Wartungskosten für die Therme übernehmen. Dies ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung. Dort ist geregelt, dass zu den Wärme- und Warmwasserkosten auch die Kosten für die Wartung und Einstellung der Therme gehören. Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 20. Februar 2009, Az 578 C 16557/08.
