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Immobilienrecht Rechteck

 ·  Alle Jahre wieder, wenn Schnee und Eis auf den Straßen liegen, gibt es Streit um die Frage, wie weit die Räumungspflicht reicht. Ein weiterer Dauerbrenner vor Gericht sind säumige Mieter.

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Zahlungsverzug

Befindet sich der Mieter mit der Mietzahlung im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. So kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter mit zwei vollständigen Mieten im Verzug ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rückstand aus zwei aufeinander folgenden Monaten oder einem längeren Zeitraum herrührt. Das Gesetz gesteht dem Vermieter auch ein Kündigungsrecht zu, wenn der Mieter mit einem nicht nur unerheblichen Teil der Miete im Verzug ist. Erheblich ist der Rückstand, wenn er eine Monatsmiete übersteigt. Voraussetzung ist aber, dass dieser Rückstand aus zwei aufeinander folgenden Monaten herrührt, so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Juli 2008, Az XII 134/06.

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Grundbucheintragung

Der BGH hat aktuell entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen, den ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben, in das Grundbuch eingetragen werden kann. Zur Begründung führte er an, dass eine GbR nach gefestigter Rechtsprechung (teil-) rechtsfähig ist und somit Eigentum an einem Grundstück erwerben kann. Wenn eine GbR somit Eigentümer werden könne, dann müsse auch ein Grundbucheintrag möglich sein. Damit erteilte der BGH der bisherigen Grundbuchpraxis eine Absage. Bisher war es so, dass die Namen der einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen wurden. Ab sofort ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Namen im Grundbuch, ggfs. mit Angabe des gesetzlichen Vertreters und des Sitzes einzutragen. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az. V ZB 74/08.

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Streupflicht

Die winterliche Räum- und Streupflicht muss nur ausgeführt werden, wenn sie für den Verpflichteten auch zumutbar ist. Somit kann bei ansonsten trockenem Wetter keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden. Im entschiedenen Fall war Wasser von einer Straßenlaterne getropft und hatte auf dem gefrorenen Boden eine Glatteisschicht gebildet, obwohl tags zuvor Salz gestreut worden war. Das Gericht sah den Verkehrssicherungspflichtigen auch nicht als verpflichtet an, vorbeugende Streumaßnahmen zu ergreifen, da eine Streupflicht erst bei konkreter Glatteisbildung besteht und mit diesem Sonderfall nicht gerechnet werden musste. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2008, Az 7 U 237/07.

Broder Bösenberg und Matthias Steinke sind Rechtsanwälte in der Kanzlei Bethge und Partner - Immobilienanwälte in Hannover.

Quelle: F.A.S.
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17.05.2013 17:45 Uhr
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