Maklerprovision
Das OLG Karlsruhe hat aktuell entschieden, dass der vom Verkäufer beauftragte Makler keine Provision vom Verkäufer verlangen kann, wenn eine andere als die nachgewiesene Person das Objekt kauft. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Makler für den Verkäufer ein Objekt angeboten hat. Der Makler hatte dem Verkäufer zwar Kaufinteressenten benannt, allerdings nicht die tatsächliche Käuferin. Diese hatte das Objekt mit ihrer Schwester und dem Makler zusammen besichtigt. Der Makler nannte dem Verkäufer aber nur die Schwester der Interessentin. Dies reicht jedoch nicht aus. Der Makler muss seinem Auftraggeber schon den Kaufinteressenten benennen, wenn er seine Provision verdienen will, urteilte das OLG Karlsruhe am 13. 06. 2007, Az 15 U 60/05.
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Maklerleistung
Damit ein Makler von seinem Auftraggeber eine Provision verlangen kann, muss seine Maklerleistung für den entsprechenden Vertragsschluss ursächlich geworden sein. In einem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Makler im Auftrag seines Kunden Gewerbeflächen zur Miete gesucht. Der Auftraggeber mietete diese auch an. Innerhalb eines Jahres mietete er dann im gleichen Objekt weitere Flächen. Diese Flächen standen zum Zeitpunkt des Nachweises durch den Makler noch gar nicht zur Vermietung. Die Karlsruher Richter verneinten daher einen weiteren Provisionsanspruch des Maklers. BGH-Urteil vom 15. 05. 2008, Az III ZR 256/07.
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Falschangaben
Muss der Verkäufer für Erklärungen des Maklers geradestehen? Unter bestimmten Umständen ja, sagt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Übernimmt der Makler von der alleinigen Durchführung der Besichtigungstermine bis hin zum Aushandeln des Kaufpreises und der Zahlungsmodalitäten alle typischen Aufgaben des Verkäufers, so muss sich der Verkäufer die Erklärungen des Maklers zurechnen lassen. Im entschiedenen Fall hatte der Makler konkrete Angaben zur Herkunft eines "Flecks" an der Kellerwand gemacht, ohne jedoch tatsächlich irgendeine Kenntnis von der Ursache oder den Beseitigungsmöglichkeiten zu haben. Nachdem die Käufer das Haus bezogen hatten, stellte sich heraus, dass der Keller großflächig durchfeuchtet war und umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Käufer waren zur Anfechtung des Immobilienkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 14. Februar 2008, Az 7 U 24/06.
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Betriebskosten
Betriebskostenabrechnungen sind immer wieder ein Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Der Vermieter ist verpflichtet, jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr die Betriebskosten abzurechnen. Dieser Zeitraum muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Rechnet er nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Zeitraums ab, kann er Nachforderungen vom Mieter nicht mehr verlangen. Oftmals haben Vermieter das Problem, dass die Heizkosten für einen anderen Zeitraum als die restlichen Betriebskosten abgerechnet werden. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn die Heizkosten über die typische Heizkostenperiode (1. August bis 31. Juli) abgerechnet werden, die Betriebskosten aber über das Kalenderjahr. Der Vermieter hatte im entschiedenen Fall die Heizkostenabrechnung komplett in die kalenderjährliche Betriebskostenabrechnung mit eingestellt. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Entscheidend ist, dass die geleisteten Vorauszahlungen jeweils für einen Jahreszeitraum abgerechnet werden, so der BGH mit Urteil vom 30. 04. 2008, Az VIII ZR 240/07.
