21.11.2009 · Das in Deutschland bestehende Wahlrecht für Immobilieneigentümer zwischen einem verbrauchsorientierten und einem bedarfsorientierten Energieausweis wird durch den Entwurf einer EU-Gebäuderichtlinie nicht angetastet.
Von Steffen UttichDas in Deutschland bestehende Wahlrecht für Immobilieneigentümer zwischen einem verbrauchsorientierten und einem bedarfsorientierten Energieausweis wird durch den Entwurf einer EU-Gebäuderichtlinie nicht angetastet. Dieser Nachweis über den Energieverbrauch muss seit Jahresbeginn für sämtliche Wohngebäude und seit Mitte dieses Jahres auch für gewerblich genutzte Objekte erstellt und Interessenten bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung auf Verlangen vorgelegt werden.
Für den verbrauchsorientierten Energieausweis muss der Immobilieneigentümer den Gesamtverbrauch von Wärme und Strom über die vergangenen drei Abrechnungsjahre lückenlos vorlegen. Für den wesentlich aufwendigeren bedarfsorientierten Energieausweis werden das Heizungssystem und die gesamte Gebäudehülle unter die Lupe genommen. Damit ist Letzterer zwar aussagekräftiger, spielt aber in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle, weil er auch deutlich teurer ist.
Der ursprüngliche Entwurf der EU-Gebäuderichtlinie hatte noch den Wegfall des preiswerten Verbrauchsausweises vorgesehen. Das ist nun nicht mehr der Fall. Vor diesem Hintergrund dürften es Immobilieneigentümer verschmerzen können, dass ein Energieausweis dem Käufer beziehungsweise Mieter nicht mehr nur wie bisher vorgezeigt, sondern auch ausgehändigt werden muss. Damit kann sich nach dem Inkrafttreten der Richtlinie niemand mehr der Erstellung eines Energieausweises elegant entziehen.
Steffen Uttich Jahrgang 1970, Redakteur in der Wirtschaft, verantwortlich für den Immobilienteil.
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