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Hintergrund VW-Gesetz

13.10.2004 ·  Nach dem 1960 vom Bundestag erlassenen VW-Gesetz darf kein Aktionär des Autokonzerns mehr als 20 Prozent der Stimmen in der Hauptversammlung geltend machen, selbst wenn er über mehr Anteile verfügt. Damit und durch andere Regeln über die Besetzung des Aufsichtsrates ist VW praktisch gegen eine feindliche Übernahme geschützt.

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Nach dem 1960 vom Bundestag erlassenen VW-Gesetz darf kein Aktionär des Autokonzerns mehr als 20 Prozent der Stimmen in der Hauptversammlung geltend machen, selbst wenn er über mehr Anteile verfügt. Damit und durch andere Regeln über die Besetzung des Aufsichtsrates ist VW praktisch gegen eine feindliche Übernahme geschützt.

Die EU-Kommission sieht in dem Gesetz einen Verstoß gegen EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juni 2002 entschieden, daß sogenannte Goldene Aktien, die ebenfalls einen Schutz vor feindlichen Übernahmen von Unternehmen bieten, nach EU-Recht nur in strengen Ausnahmefällen erlaubt sind. Legal sind diese Schutzklauseln dem Urteil zufolge nur, wenn wesentliche nationale Interessen wie die Energieversorgung berührt sind. Andernfalls verstießen sie gegen die Grundsätze des freien Kapitalverkehrs. Der Halter einer „Goldenen Aktie, zumeist der Staat, kann eine geplante Übernahme des betreffenden Unternehmens verhindern.

Zwar stellt das Volkswagen-Gesetz im eigentlichen Sinne keine „Goldene Aktie“ dar. Die Argumentation der EU-Kommission gegen das Gesetz orientiert sich aber am selben Maßstab. Brüssel sieht in dem Gesetz genau wie in „Goldenen Aktien“ eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs.

Hauptaktionär bei VW ist Niedersachsen mit rund 18 Prozent der Stammaktien. Weitere Großaktionäre sind die US-Investmentgesellschaft Brandes mit 10,65 Prozent. Außerdem hält der Versicherungskonzern AXA über 5 Prozent.

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