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Hartz IV Kindervermögen wird nur einmal angerechnet

05.08.2004 ·  Daß das Sparvermögen von Kindern in die Berechnung des Arbeitslosengeldes II miteinbezogen wird, hat viele verunsichert. Doch bereits jetzt werden Kinderkonten vor Gewährung von Sozialhilfe überprüft.

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Die Anrechnung von Sparvermögen der Kinder von Langzeitarbeitslosen bei der Bedürftigkeitsprüfung infolge des sogenannten Hartz-IV-Gesetzes und die Berichterstattung darüber in der Boulevardpresse ("Braucht Finanzminister Eichel wirklich die Teddys unserer Kinder?") verunsichert derzeit viele Betroffene.

Das Gesetz sieht vor, daß minderjährige Kinder von Langzeitarbeitslosen "Sozialgeld" erhalten. Wie schon heute bei der Sozialhilfe wird dabei geprüft, ob die Kinder wirklich bedürftig sind oder ob sie über höheres Vermögen oder größere Sparguthaben verfügen.

Es gibt aber Freibeträge: Jugendliche unter 15 Jahren dürfen ein Guthaben von bis zu 750 Euro haben, über 15jährige ein Sparvermögen von 4850 Euro (4100 Euro plus 750 Euro als Zuschlag für Anschaffungen). Oberhalb dieser Grenzen wird das Vermögen vom Kinderzuschuß entsprechend abgezogen, den der Langzeitarbeitslose zusätzlich zum ALG II erhält. Kinder werden aber nie zum Unterhalt ihrer Eltern herangezogen. Der Zuschuß beträgt bei Kindern bis 14 Jahren im Westen 207 Euro und in den neuen Ländern 199 Euro. Bei Kindern zwischen 15 und 18 Jahren sind es 276 und 265 Euro. Wenn ein 13jähriger im Westen 850 Euro - also 100 Euro über der Grenze - auf seinem Sparkonto hat, reduziert sich der Kinderzuschuß um diese 100 auf 107 Euro.

Das wird laut Bundesagentur für Arbeit nur einmal - und zwar mit der ersten Monatsleistung - verrechnet. Danach geht die Behörde davon aus, daß Vermögen über dem Freibetrag dann verbraucht ist. Der Zuschuß wird für einen Zeitraum - je nach Einzelfall - von drei bis neun Monaten bewilligt.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.08.2004, Nr. 181 / Seite 4
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Von Holger Steltzner

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