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Grundsatzurteil BGH kippt Ölpreisbindung für Gas

24.03.2010 ·  Gaspreise dürfen nicht allein an die Entwicklung des Ölpreises gebunden werden, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Sonst könnten Energieversorger über die Abwälzung konkreter Kosten hinaus zusätzliche Gewinne erzielen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

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Gaspreise für Privatleute dürfen nicht ausschließlich vom Ölpreis abhängen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit die Rechte der Gaskunden gestärkt. Ob diese von der Entscheidung profitieren, wird in der Branche allerdings unterschiedlich bewertet, da es an einem wirksamen Wettbewerb mangele.

In einem Grundsatzurteil erklärten die Karlsruher Richter die sogenannte HEL-Preisanpassungsklausel (HEL steht für extra leichtes Heizöl) in Erdgas-Sonderkundenverträgen für unwirksam. Die alleinige Bindung an diesen Faktor benachteilige die Kunden unangemessen und könne deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein, entschieden die Richter.

Mit dem Urteil kippte Karlsruhe Klauseln aus Sonderverträgen der RheinEnergie (Köln) sowie der Stadtwerke in Dreieich bei Offenbach. In beiden Fällen wurden die Gaspreise - umgerechnet nach einer bestimmten Formel - entsprechend dem Index für Heizölpreise angepasst. Nach den Klauseln hätten die Kunden vor allen Dingen die Nachteile zu spüren bekommen, weil die Kosten allein auf den Bezugspreis abgestellt waren. Andere Faktoren - wie Verwaltungs- und Vertriebskosten oder Netzgebühren - blieben unberücksichtigt. Dies geht nach Ansicht der Richter nicht. Sie forderten einmal mehr eine transparente Darstellung der Kosten.

Prinzipiell untersagten die Richter eine Koppelung an den Ölpreis nicht. Die Unternehmen müssten auch planen und kalkulieren können, so die Richter. Die Preisbindung wird in den langfristigen Lieferverträgen von Gasriesen wie Gasprom mit Ferngasgesellschaften wie Eon Ruhrgas weiterhin üblich sein. Damit können etwa im Fall gestiegener Beschaffungskosten aufgrund höherer Ölpreise diese auch weiter in die Rechnungen der Privatkunden einfließen.

Als alleinige Grundlage taugt die Bindung an den Ölpreis nach dem BGH-Urteil jedoch nicht. Hintergrund: Mangels eines wirksamen Wettbewerbs gibt es derzeit noch keinen Marktpreis für Gas. Damit fehlen geeignete Faktoren, um Vergleiche anstellen zu können, wie sie gesetzlich erforderlich sind für entsprechende Preisklauseln.

Auswirkung für Verbraucher werden unterschiedlich bewertet

Die Auswirkung des Urteils wurde von der Branche unterschiedlich bewertet. Sinkende Gaspreise erwartet das unabhängige Verbraucherportal toptarif.de jedenfalls kaum. Zentrale Preisbildungsmechanismen - beispielsweise in langfristigen Lieferverträgen - blieben von der Urteil völlig unberührt, so ein Sprecher. Ähnlich schätzt es der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ein: Es sei unklar, wie viele Privathaushalte tatsächlich betroffen seien. „Wir gehen aber davon aus, dass es nicht sehr viele sind, weil es viele unterschiedliche Klauseln gibt“, sagte ein Verbandssprecher.

Eine Einschätzung, die das Verbraucherportal verivox.de teilt. Große Auswirkungen jedoch sieht man dort für die Gasversorger. Die umstrittene Koppelung an den Ölpreis habe in der Vergangenheit vor allen Dingen für Gewerbekunden gegolten. „In den vergangen Jahren hat die Gaswirtschaft zunehmend versucht, entsprechende Klauseln bei Privatkunden anzuwenden“, erklärte ein Sprecher. Um verlässlich kalkulieren zu können, sei die Branche auf rechtsgültige Preisklauseln angewiesen. „Die muss die Wirtschaft jedoch erstmal finden“, meinte er. Das BGH-Urteil hat dies erschwert.

„Wir werden nun alle Verträge von Privatkunden überprüfen müssen“, meinte der Geschäftsführer der Stadtwerke Dreieich. Das Urteil stelle das System um und entspreche dem Trend der Zeit, die Gaspreise loszulösen von der Entwicklung beim Öl. Die Branche biete zunehmend Alternativen - beispielsweise Festpreise auf Zeit. Nach Angaben der Kölner RheinEnergie wurde bereits seit Ende 21007 vorsorglich darauf verzichtet, die angegriffene Klausel zu verwenden.

Ein BGH-Sprecher erwartete, dass die Versorger ihre Klauseln umstellen und der Trend weg von der Ölpreisbindung gehen wird. Zahlreiche Gaskunden könnten zudem auf Rückzahlungen hoffen. „Preiserhöhungen, die auf die für unwirksam erklärten Klauseln begründet sind, können zurückgefordert werden“, sagte er. Weigerten sich die Versorger, müssten die Verbraucher allerdings klagen.

Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) begrüßte das Urteil. Es sei wichtig für den Verbraucherschutz. Die Anbieter müssten jetzt genau begründen, warum sie die Preise erhöhen. Jeder Kunde habe einen Anspruch auf eine transparente Darstellung der Kosten.

Ölpreisbindung seit den 60er Jahren

Die Koppelung der Gas- an die Ölpreise beruht auf privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Gasproduzenten, Lieferanten und Gasversorgern. Die Preisbindung ist aber nicht gesetzlich verankert. In den in den 1960er Jahren abgeschlossenen langfristigen Verträgen wurde teils für Jahrzehnte festgelegt, dass sich die Gaspreise am jeweiligen Ölpreis orientieren.

Die sogenannte Ölpreisbindung ist auch heute noch Teil vieler Gaslieferverträge für Endkunden. Danach steigen bei höheren Ölpreisen - oder genauer: den Preisen für extra leichtes Heizöl - automatisch und mit einer kurzen zeitlichen Verzögerung auch die Preise für Gas. Die Ölpreisbindung wirkt dabei in beide Richtungen, bei fallenden Ölpreisen muss demnach auch der Gaspreis fallen.

Wettbewerbsrechtlich angreifbar ist die Koppelung nach der Bewertung des Bundeskartellamtes nicht. Allerdings haben die Wettbewerbshüter 2005 ein Verbot der bis dahin üblichen langfristigen Gaslieferverträge durchgesetzt. In den nun nur noch erlaubten kurzfristigeren Verträgen ist die Bindung des Gaspreises an den Ölpreis im Prinzip nicht mehr nötig, und das Bundeskartellamt beobachtet auch einen Rückgang der Koppelung. Ob allerdings eine Entkoppelung vom Öl die Gaspreise sinken lassen würde, ist nach Einschätzung von Experten fraglich. Gaspreise sind in den vergangenen Jahren auch in Ländern gestiegen, in denen es die Ölpreisbindung nicht gibt.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08

Quelle: FAZ.NET
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