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Gesetzliche Rentenversicherung Rente mit 67 - Die Einzelheiten

30.11.2006 ·  Arbeitnehmer müssen künftig länger arbeiten, bevor sie Rente bekommen können. Die große Koalition will so die gesetzliche Rentenversicherung „zukunftsfest“ machen. Was ändert sich? FAZ.NET nennt die Details.

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Wegen der steigenden Lebenserwartung und der sinkenden Geburtenzahlen erscheint die Verschiebung des Rentenbeginns als eine notwendige Maßnahme, um in der Zeit bis 2030 einen übermäßigen Anstieg des Beitragssatzes oder eine übermäßige Senkung des Rentenniveaus zu vermeiden.

Mit dem Altersgrenzenanpassungsgesetz will die große Koalition die gesetzliche Rentenversicherung „zukunftsfest“ machen.Im einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor:

Altersgrenze bei der Altersrente

Von 2012 an steigt die gesetzliche Altersgrenze für den Rentenbeginn schrittweise bis 2029 von 65 auf 67 Jahre. So können Arbeitnehmer, die 1947 geboren sind, im Jahr 2012 erst einen Monat nach dem 65. Geburtstag ohne Rentenabschläge in Ruhestand gehen. Für den Jahrgang 1948 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren und zwei Monaten. Diese Regelaltersgrenze steigt in den Jahren bis 2023 für jeden neuen Rentnerjahrgang um jeweils einen Monat. Von 2024 an geht die Verlängerung der Lebensarbeitszeit dann in Zwei-Monats-Schritten voran. 2029 - also für Arbeitnehmer des Geburtsjahrgangs 1964 - gilt dann erstmals die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Altersgrenze bei anderen Rentenarten

Grundsätzlich werden die Altersgrenzen auch in den übrigen Rentenarten gegenüber der bisherigen Regelung um zwei Jahre heraufgesetzt. Zum Beispiel wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte von 63 auf 65 Jahre angehoben.

Bergleute sollen künftig erst mit 64 statt mit 62 eine abschlagsfreie Rente beziehen können. Die Altersgrenze für die „große Witwenrente“ steigt von 45 auf 47 Jahre.

Rentenabschläge

Wer vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in Ruhestand gehen will, muß Abschläge von den Altersbezügen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat in Kauf nehmen. Der frühestmögliche Rentenbeginn steigt schrittweise bis 2029 auf 63 Jahre (dann mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent). Auch bei den Sonderregelungen werden die Altersgrenzen um zwei Jahre heraufgesetzt. So können Schwerbehinderte künftig erst mit 62 statt mit 60 unter Abschlägen in Rente gehen.

Von der grundsätzlichen Verschiebung des Rentenbeginns mit und ohne Abschläge hat die Koalition eine Reihe von Ausnahmen vereinbart.

Rente für besonders langjährig Versicherte

Wie schon im Koalitionsvertrag festgelegt, gilt für diese Personengruppe eine Ausnahme von der „Rente mit 67“. Arbeitnehmer, die mehr als 45 Beitragsjahre vorweisen können, dürfen auch in Zukunft ohne finanzielle Einbußen mit 65 Jahren in Rente gehen können.

Nach Auskunft der Rentenversicherer erfüllen derzeit 27 Prozent der Männer und 4 Prozent der Frauen dieses Kriterium. Weil von der Regelung somit fast ausschließlich Männer profitierten, sollen als Beitragsjahre auch Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes gerechnet werden. Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen sind aber nicht vorgesehen.

Rente für langjährig Versicherte

Arbeitnehmer, die mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können, dürfen derzeit mit 63 Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden. Sie müssen dann einen Rentenabschlag von 7,2 Prozent hinnehmen. Entgegen den ursprünglichen Plänen will die Koalition die Altersgrenze für den vorzeitigen Ruhestand nicht anheben. Für die meisten Versicherten ist also weiter der Vorruhestand mit 63 möglich - allerdings wachsen die Einbußen bei den Altersbezügen bis 2029 bis auf 14,4 Prozent.

Altersteilzeit

Für Arbeitnehmer, die bis einschließlich 1954 geboren wurden und im Vertrauen auf die bisherigen Altersgrenzen einen Altersteilzeitvertrag vereinbart haben, soll sich bei den Altersgrenzen nichts ändern. Ein Rentenbeginn ist danach weiterhin frühestens mit 62 und nicht erst mit 63 Jahren möglich.

Ein abschlagsfreier Rentenbezug ist mit 65 möglich. Der Stichtag für den Abschluß der Altersteilzeit-Regelung soll nunmehr nicht schon der 29. November, sondern der 31. Dezember 2006 sein. Zur Vereinbarung des vorzeitigen Ruhestands bleibt Arbeitnehmern und Arbeitgebern also noch etwas Zeit. (Siehe auch: Altersteilzeit sorgt unter Personalchefs für Hektik)

Erwerbsminderung

Wer wegen seines Gesundheitszustands nur weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Wer drei bis sechs Stunden arbeiten kann, erhält eine anteilige Rentenzahlung. An dieser Regelung ändert sich nichts. Junge Erwerbsunfähige werden überdies bei der Rentenhöhe weiter so behandelt, als hätten sie bis zum 60. Lebensjahr eingezahlt. Grundsätzlich steigt die Altersgrenze für die abschlagfreie Rente von 63 auf 65 Jahre. Bis 2023 können aber 63 Jahre alte Versicherte mit 35 Beitragsjahren weiter ohne Abschläge Einbußen ausscheiden. Von 2024 an gilt dies nur noch nach 40 Beitragsjahren.

Modifizierte Schutzklausel

Diese im Gesetz verankerte Klausel, die vorübergehend Nachholfaktor hieß, soll von 2011 an erlauben, unterlassene Rentenkürzungen in wirtschaftlich besseren Zeiten nachzuholen. Die derzeit rechnerisch erforderlichen Kürzungen der Altersbezüge, die sich wegen der geringen Lohnsteigerungen sowie der dämpfenden Faktoren in der Rentenformel ergeben, werden durch eine Schutzklausel zu Gunsten der Rentner seit 2005 verhindert.

Eigentlich hätte die Rente in diesem Jahr um 0,6 Prozent gekürzt werden müssen. Bis 2011 wird dieser Ausgleichsbedarf nach Auskunft der Rentenversicherer auf 3,1 Prozent angewachsen sein. Er soll schrittweise dadurch abgebaut, daß die Renten dann nur jedes Jahr nur halb so stark steigen, wie es rechnerisch richtig wäre.

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