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Gesetzesänderungen Höhere Steuern und einige Geschenke

29.12.2006 ·  Auf die Bundesbürger kommen im Jahr 2007 wieder etliche gesetzliche Änderungen zu. Die Mehrwertsteuer steigt, der Sparerfreibetrag sinkt. FAZ.NET gibt einen Überblick.

Von Corinna Budras und Joachim Jahn
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Auf die Bundesbürger kommen im Jahr 2007 wieder etliche gesetzliche Änderungen zu. Insbesondere die zusätzlichen Steuerbelastungen und die ausgebaute Familienförderung können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Steuer

Zum 1. Januar 2007 steigen Mehrwert- und Versicherungsteuer auf 19 Prozent. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent - beispielsweise für Lebensmittel - bleibt unverändert. Die Erhöhung der Versicherungsteuer gilt unter anderem für die private Haftpflichtversicherung sowie die Kraftfahrzeugversicherung. Abweichend davon steigt der Steuersatz bei Feuerversicherungen auf 14 Prozent, was Auswirkungen auf Wohngebäude- und Hausratversicherungen hat. Ausgenommen sind Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen.

Nur noch Fernpendler können künftig ihre Aufwendungen für die Wege zur Arbeits- oder Betriebsstätte beim Finanzamt geltend machen. Für Fahrten mit Auto und Bahn können vom 21. Kilometer an 30 Cent pro Kilometer abgerechnet werden. Die bisherige Entfernungspauschale wird abgeschafft. Die neuen Regeln gelten auch für Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs; Bus- und Bahnfahrer erhalten allerdings nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4500 Euro.

Der Sparerfreibetrag wird von 1370 auf 750 Euro für Ledige und von 2740 auf 1500 Euro für Verheiratete abgesenkt. Der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro pro Person bleibt unverändert.

Für Spitzenverdiener gilt vom Jahresbeginn an der auf 45 Prozent erhöhte Spitzensteuersatz (vorher 42 Prozent). Er beginnt bei einem zu versteuernden Privateinkommen über 250.000 Euro für Ledige und über 500.000 Euro für Verheiratete. Ausschließlich unternehmerische Gewinneinkünfte - also solche von Freiberuflern und Selbständigen - sind davon bis zum Inkrafttreten der für 2008 geplanten Unternehmenssteuerreform ausgenommen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Die Bergmannsprämie wird zum 1. Januar 2007 auf 2,50 Euro gesenkt und zum 1. Januar 2008 aufgehoben.

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich stärker absetzbar. Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare können für jedes Kind bis zum vierzehnten Geburtstag zwei Drittel aller Kosten - maximal 4000 Euro - als Werbungskosten geltend machen. Für Einverdienerpaare und nicht erwerbstätige Alleinerziehende gilt: Betreuungskosten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren können zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden (ebenfalls 4000 Euro). Außerdem können Kosten für eine Kinderbetreuung im eigenen Haushalt angesetzt werden.

Private Haushalte können für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten 20 Prozent der Arbeitskosten absetzen - maximal 600 Euro. Betriebliche Investitionen werden stärker gefördert. Unter anderem wurde die degressive Abschreibung von 20 auf 30 Prozent angehoben. Die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung wurde in den alten Ländern auf 250.000 Euro verdoppelt. Die bereits höhere Umsatzgrenze von 500.000 Euro in den neuen Ländern wurde bis 2009 verlängert.

Beiträge für eine private Basis- oder „Rürup“-Rente werden rückwirkend zum 1. Januar 2006 (im Rahmen der Günstigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen) vom Finanzamt berücksichtigt. Entsprechend der Regelung für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden damit auch die Beiträge von Selbständigen und Freiberuflern zur privaten Altersvorsorge Schritt für Schritt steuerlich freigestellt. Die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge werden für 2006 mit 62 Prozent berücksichtigt, für 2007 mit 64 Prozent. Der Anteil steigt in den folgenden Jahren um jeweils 2 Prozent; 2015 sind dann 100 Prozent der Beiträge steuerfrei.

Das Jahressteuergesetz enthält weiterhin eine Gebührenregelung für „verbindliche Auskünfte“. Dabei handelt es sich um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit - insbesondere für Investoren - zum Ziel haben. Wenn sich Bürger beim Finanzamt dagegen nach der Behandlung bestimmter Ausgaben erkundigen (etwa von Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte oder dem Abzug von Kinderbetreuungskosten), erhalten sie diese Auskunft weiterhin unentgeltlich.

Im Laufe des Jahres sollen zudem alle Bundesbürger eine neue Steuernummer erhalten. Diese bleibt lebenslänglich unverändert, während sie bisher meist bei einem Umzug in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland wechselt.

Elterngeld

Für alle vom 1. Januar 2007 an geborenen Kinder wird Elterngeld gezahlt. Eltern erhalten zwölf Monate lang 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens jedoch 1800 Euro. Zwei zusätzliche Partnermonate geben insbesondere Vätern einen Anreiz, Elternzeit zu nehmen. Alleinerziehende erhalten Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben. Die Berufstätigkeit muß für die Kinderbetreuung unterbrochen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert werden.

Ein Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle erziehenden Elternteile, auch wenn sie vor der Geburt nicht gearbeitet oder weniger als 300 Euro verdient haben. Paare können auch zeitgleich Elterngeld beziehen. Dann verkürzt sich der Bezugszeitraum entsprechend. Das Elterngeld kann aber auch auf 24 beziehungsweise 28 Monate verdoppelt werden. Die Monatsbeträge werden dann jeweils halbiert.

Kindergeld

Vom Geburtsjahr 1983 an werden Kindergeld und Kinderfreibeträge nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Bisher lag die Altersgrenze bei 27 Jahren. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, die die Voraussetzungen für einen „Verlängerungstatbestand“ erfüllen, gelten Übergangsregelungen.

Beiträge

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 2,3 Prozentpunkte auf 4,2 Prozent. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt dagegen von 19,5 auf 19,9 Prozent. Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung wird von 5,5 Prozent auf 5,1 Prozent gesenkt. Die Beitragsbemessungsgrenzen und die anderen Sozialversicherungs-Rechengrößen wurden ebenfalls neu festgesetzt. In der Allgemeinen Rentenversicherung gilt als Beitragsbemessungsgrenze West: 5250 Euro/Monat oder 63.000 Euro/Jahr; Beitragsbemessungsgrenze Ost: 4550 Euro/Monat oder 54.600 Euro/Jahr.

In der Knappschaftlichen Rentenversicherung gilt als Beitragsbemessungsgrenze West: 6450 Euro/Monat oder 77 400 Euro/Jahr; Beitragsbemessungsgrenze Ost: 5550 Euro/Monat oder 66.600 Euro/Jahr. In der Kranken- und Pflegeversicherung lautet die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 3562,50 Euro/Monat oder 42.750 Euro/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld-II-Bezieher wird von monatlich 400 Euro auf monatlich 205 Euro reduziert. Die Versicherungspflichtgrenze beträgt bundeseinheitlich 3975 Euro/Monat oder 47.700 Euro/Jahr.

Die sogenannten Bezugsgrößen haben für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung, zum Beispiel bei der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße West liegt nunmehr bei 2450 Euro/Monat oder 29.400 Euro/Jahr, die Bezugsgröße Ost bei 2100 Euro/Monat oder 25.200 Euro/Jahr. Die Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich: 2450 Euro/Monat oder 29.400 Euro/Jahr. Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt vom 1. Januar an 79,60 Euro.

Mittelstand

Kleinere und mittlere Unternehmen sollen von überflüssiger Bürokratie befreit werden. Mit dem „Ersten Mittelstands-Entlastungsgesetz“ werden deshalb Steuervorschriften und Statistikpflichten verringert. Zur Buchführung verpflichtet sind nur noch Betriebe, die mehr als 500.000 Euro (vorher 350.000 Euro) Umsatz im Jahr machen. Bei der Erstellung von Kleinbetragsrechnungen wird die Grenze nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung von 100 Euro auf 150 Euro Gesamtrechnungsbetrag heraufgesetzt.

Das vereinfacht die Abrechnung kleiner und häufiger Barumsätze, beispielsweise im Lebensmittel-, Papierwaren-, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel und an den Tankstellen. Im produzierenden Gewerbe werden etwa 20.000 Betriebe von den monatlichen Meldungen zur Statistik befreit, da künftig nur noch Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Beschäftigten erfaßt werden. Statt monatlich sind sie nur noch jährlich zu den umfangreichen Auskünften verpflichtet.

Infrastruktur

Die bislang nur für die neuen Länder geltende vereinfachte Infrastrukturplanung wird auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt. Durch Verfahrenserleichterungen und einen verkürzten Rechtsweg bei ausgewählten Verkehrsprojekten soll die Planungszeit für große Infrastrukturvorhaben durchschnittlich um zweieinhalb Jahre kürzer werden. Für im Gesetz ausdrücklich benannte Verkehrsprojekte ist ausschließlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Dieser beschleunigte Rechtsweg gilt für Projekte zur Deutschen Einheit, Hinterlandanbindungen der deutschen Seehäfen, Vorhaben mit internationalem Bezug (EU-Erweiterung) und Vorhaben, die gravierende Verkehrsengpässe beseitigen sollen. Eingeführt wird ein gesetzlicher Sofortvollzug für die Betriebsgenehmigung bei Verkehrsflughäfen sowie bei Planfeststellungsbeschlüssen von besonders wichtigen Wasserstraßenprojekten. Raumordnungsverfahren werden künftig durch Landesrecht geregelt. Die Durchführung eines Erörterungstermins wird ins pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt.

Maut

Mit der seit zwei Jahren bestehenden Mautpflicht für Lastwagen auf allen Bundesautobahnen hat der Schwerlastverkehr auf einigen benachbarten Bundesstraßen zugenommen. Um den Ausweichverkehr wieder zurückzuführen, wird die Mautpflicht für schwere Lastwagen auf drei Abschnitte von Bundesstraßen (auf der B 75, B 4 und B 9) ausgedehnt.

Schadstoffemissionen

Um die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen zu verringern, dürfen Autos mit einer Höchstmasse größer als 2500 Kilogramm und leichte Nutzfahrzeuge der Gruppen II und III nur noch erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie die Abgasgrenzwertstufe Euro 4 erfüllen. Für neue Motorräder gilt die Abgasgrenzwertstufe Euro 3.

Biokraftstoff

Mit dem Biokraftstoffquotengesetz werden die Unternehmen der Mineralölwirtschaft verpflichtet, bis 2010 mindestens 6 Prozent Biokraftstoff zu vertreiben. Benzin und Diesel werden also von nun an einen bestimmten Anteil Biosprit enthalten. Das Gesetz sieht für Diesel von 2007 an eine Beimischungsquote von 4,4 Prozent und von 2,0 Prozent für Benzin (3 Prozent ab 2010) vor. Die Gesamtquote (Diesel und Benzin zusammen) soll für 2009 mindestens 5,7 Prozent und für 2010 mindestens 6 Prozent betragen.

Immobilien

Am 1. Januar tritt die zweite Stufe des Förderpakets zur energetischen Gebäudesanierung in Kraft. Künftig können auch Kommunen und gemeinnützige Organisationen sowie sonstige Gebäude von gemeinnützigen Vereinen über die staatseigene Förderbank KfW verbilligte Kredite erhalten. Dieses Geld steht von 2007 bis 2009 vor allem für die Sanierung von Kindergärten, Schulen und Schulturnhallen zur Verfügung. Voraussichtlich erst im Mai tritt eine bedeutsame Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft.

Elektronisches Handelsregister

Zum 1. Januar werden die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Unterlagen können in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer dürfen nach dem „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Zur Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.

Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekanntgemacht werden. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 soll die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen. Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind künftig ebenfalls elektronisch einzureichen. Das neue Bundesamt für Justiz soll durch Sanktionen dafür sorgen, daß nicht mehr zahlreiche GmbHs ihre Publikationspflichten mißachten. Vom 1. Januar an können im Internet unter www.unternehmensregister.de wesentliche Daten eines Unternehmens online abgerufen werden.

Börsennotierte Unternehmen sind in Zukunft zu größerer Transparenz verpflichtet. Die Meldeschwelle für Unternehmensbeteiligungen sinkt demnach von 5 auf 3 Prozent. Die große Koalition ist damit über die Vorgaben aus Brüssel hinausgegangen; auf diese Weise zog sie Konsequenzen aus dem „Anschleichen“ von Hedge-Fonds auf die Deutsche Börse. Ferner wird nach diesem Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (TUG) die Bilanzkontrolle durch die Deutsche Prüfstelle, bei der bisher nur die Jahresabschlüsse kontrolliert werden, auf die Halbjahresberichte ausgeweitet - allerdings nur „anlaßbezogen“, also bei konkretem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. Eine Pflicht zu deren „Durchsicht“ durch Wirtschaftsprüfer wird nun doch nicht eingeführt. Schließlich soll ein „Bilanzeid“ für Vorstände eingeführt werden, der nach Bedenken der Bundesländer aber mit einem Wissensvorbehalt eingeschränkt wird.

Versicherungsvermittler

Durch die Umsetzung einer europäischen Richtlinie kommen zahlreiche neue Pflichten und Aufgaben auf die Versicherungsvermittler und -unternehmen zu. Der bisher frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers sowie des Versicherungsberaters wird registrierungs- und erlaubnispflichtig. Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern. Hinzu kommen Vorschriften über die Qualifikation von Vermittlern, eine Kundengeldsicherung sowie eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung. Ebenso enthält die Neuregelung Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden. Die Versicherungswirtschaft hat seit der Verkündung des Gesetzes am 22. Dezember eine Übergangsfrist von fünf Monaten.

Banken

Mit dem 1. Januar treten neue Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierhäuser zur Erfassung von Risiken bei der Kreditvergabe und sonstigen Geschäften in Kraft. Die nationalen Vorschriften für Banken und Sparkassen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) sind damit an die neuen internationalen und europäischen Eigenkapitalregelungen (“Basel II“) angepaßt. Banken müssen danach ihre Geschäftsrisiken differenziert erfassen und die Risiken der Kreditnehmer und Vertragspartner individuell einstufen.

Arbeitslosengeld II

Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) werden stärker in die Pflicht genommen. So wird das ALG II bei der ersten Pflichtverletzung für drei Monate um 30 Prozent gesenkt, bei der zweiten Pflichtverletzung um 60 Prozent. Nach einer weiteren Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld vollständig gestrichen. Der Träger kann den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 Prozent abmildern, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei wiederholter Pflichtverletzung durch Jugendliche sind auch die Kosten der Unterkunft von der Sanktion betroffen.

Um Obdachlosigkeit bei den Jugendlichen zu vermeiden, können die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch sofort wieder übernommen werden, wenn der Jugendliche sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Zudem wird der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der ALG-II-Bezieher von 78 Euro pro Monat auf 40 Euro pro Monat gesenkt. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen beim Bundeszuschuß, den die Kommunen für die Unterkunfts- und Heizungskosten der ALG-II-Empfänger erhalten. Die Bundesbeteiligung steigt damit auf 31,8 Prozent.

Vermittlungsgutscheine

Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitsuchenden eingeschalteten privaten Vermittlers zu erfüllen. Bedingung ist, daß dieser ihm eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat. Die Höhe der Vergütung, die nur im Erfolgsfall fällig wird, ist auf 2000 Euro begrenzt. Die Regelung über den Vermittlungsgutschein war ursprünglich bis zum 31. Dezember befristet; sie wird in unveränderter Form bis Ende 2007 verlängert.

Arbeitszeit

Von nun an sind bei Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nur noch die tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen zulässig, die den gesetzlich vorgegebenen Rahmen für Abweichungen einhalten. Dies ist Folge des Arbeitszeitgesetzes, das wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Bereitschaftsdienst zum 1. Januar 2004 geändert worden ist. Seit der Neuerung gelten Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit. Beide Dienste müssen deshalb voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden.

An diesem Sonntag (31. Dezember) läuft die Übergangsfrist für Alt-Tarifverträge aus. Dann gilt: Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen bis auf 24 Stunden verlängert werden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) oder des tariflich festgelegten Ausgleichszeitraums (ein Jahr) ohne Ausnahmeklausel nicht übersteigen: Nur wenn ein Tarifvertrag dies zuläßt, kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich 48 Stunden verlängert werden (Opt-out).

Vertragsärzte

Mit der Änderung des Vertragsrechts sollen Engpässe in der ambulanten Versorgung beseitigt werden. Die neuen Regeln sehen unter anderem vor, die Altersgrenze für die Neuzulassung als Kassenarzt (bisher 55 Jahre) und die Altersgrenze, von der an er seine Tätigkeit als Kassenarzt einstellen muß (bisher 68 Jahre), in unterversorgten Gebieten aufzuheben. Zudem werden die Honorarabschläge in den neuen Ländern abgeschafft. In unterversorgten Gebieten können Ärzte sowohl im Krankenhaus angestellt als auch in eigener Praxis tätig sein. Darüber hinaus wird die Gründung medizinischer Versorgungszentren einfacher. Schließlich wird der Einzug der Praxisgebühr erleichtert, wenn der Versicherte trotz Aufforderung nicht zahlt.

Tabakwerbung

Mit dem Tabakwerbeverbot wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Die Brüsseler Vorgaben verbieten Werbung für Tabakerzeugnisse in Zeitungen, Zeitschriften sowie im Internet. Auch das Sponsoring von grenzüberschreitenden Veranstaltungen wie Formel-1-Rennen und Hörfunksendungen durch Tabakkonzerne ist in Zukunft unzulässig. Kino- und Plakatwerbung für Zigaretten bleiben erlaubt, weil sie als nicht grenzüberschreitend gelten. Ein nationales Werbeverbot für Tabak im Hörfunk und im Fernsehen gilt bereits seit 1975. Zudem werden Zigaretten an öffentlich zugänglichen Automaten nur noch mit Altersnachweis erhältlich sein. Dazu wird der Chip der zum Bezahlen notwendigen EC-Karte mit einem Jugendschutzmerkmal ausgestattet, mit dem die Benutzer nachweisen, daß sie älter als 16 Jahre sind.

Telefonieren

Durch die Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften wird der Mißbrauch von Mehrwertdiensterufnummern erschwert. Die Preisansagen und Preisanzeigen werden verbessert und die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur gestärkt. Bei Werbung für Auskunftsdienste muß der Preis deutlich lesbar sein. Auch das Auskunftsrecht des Verbrauchers über die Identität eines Anbieters wird ausgeweitet. Unternehmen, die Abonnementverträge über Kurzwahlrufnummern anbieten, haben erweiterte Pflichten.

Dadurch sollen insbesondere Jugendliche vor Überschuldung geschützt werden. Wer etwa Klingeltöne oder Sportinformationen anbietet, muß dem Verbraucher zunächst die grundlegenden Vertragsbedingungen in einer Kurznachricht (SMS) mitteilen. Erst nach einer weiteren Bestätigung durch den Kunden kommt der Vertrag zustande. Zusätzlich kann der Kunde einen Hinweis verlangen, wenn die geschuldete Summe aus dem Vertragsverhältnis 20 Euro im Monat überschreitet.

Vermögensabschöpfung

Kernstück des neuen „Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten“ ist ein Auffangrecht des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht verhindert werden, daß die Behörden kriminelle Gewinne nach ihrer vorläufigen Sicherstellung wieder dem Täter aushändigen müssen - und zwar, wenn die Opfer der Straftat unbekannt sind oder sie ihre Ansprüche nicht verfolgen. Die Neuregelung sorgt nun dafür, daß die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte an den Staat fallen, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltend machen.

Quelle: F.A.Z., 30.12.2006, Nr. 303 / Seite 14
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