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Geringere Belastungen Bundestag beschließt Unternehmensteuerreform

25.05.2007 ·  Nun ist es offiziell: Der Bundestag hat die Unternehmensteuerreform beschlossen. Abgeltungsteuer, Betriebsausgaben-abzug, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Investitionsabzugsbetrag, Sofortabzug und vieles mehr - wir erklären, was sich ändert.

Von Manfred Schäfers
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Der Bundestag hat die Unternehmenssteuerreform endgültig verabschiedet. Die von 2008 an geplanten Steuerentlastungen für Konzerne und Mittelstandsbetriebe wurden am Freitag mit großer Mehrheit gebilligt. In namentlicher Abstimmung billigten 391 Parlamentarier die Gesetzespläne, 149 stimmten dagegen und 17 Abgeordnete enthielten sich der Stimme. Damit kann auch der Bundesrat noch vor der Sommerpause der Unternehmensteuerreform zustimmen.

Die Unternehmensteuerreform ist eines der zentralen Projekte der großen Koalition. Mit ihr wird die durchschnittliche Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften zum Jahreswechsel von knapp 39 Prozent auf unter 30 Prozent gesenkt. Personenunternehmen können ähnlich profitieren, wenn sie Gewinne im Unternehmen lassen („thesaurieren“). Allerdings müssen sie dann Entnahmen nochmals versteuern. Ziel war es, die Steuerausfälle durch die Reform auf 5 Milliarden Euro jährlich zu begrenzen. Das hat man nach dem Finanztableau auch geschafft, weil zusätzliche Einnahmen von knapp 3,9 Milliarden Euro durch die Reform eingeplant werden. Die Änderungen reichen von der Abgeltungssteuer bis zur Zinsschranke. Die wichtigsten Neuerungen von A bis Z sind:

Abgeltungssteuer: Sie soll zum 1. Januar 2009 eingeführt werden. Alle Zinsen, Dividenden, Investmenterträge, Zertifikatserträge und alle Gewinne aus dem Verkauf privater Wertpapiere, die nach 2008 angeschafft wurden, sollen mit einem Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer besteuert werden. Die geltende „Veräußerungsfrist“ soll entfallen. Veräußerungsverluste aus Aktiengeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Die Kreditinstitute führen künftig für die Sparer die Abgeltungssteuer ab. Man kann die Kapitaleinkünfte aber auch wie bisher mit einer Steuererklärung versteuern. Das lohnt sich, wenn die Gesamteinkünfte nicht zu hoch sind.

Betriebsausgabenabzug: Die Gewerbesteuerzahlung wird derzeit steuerlich als Kostenelement anerkannt. Das wird abgeschafft. Das gilt auch für den Staffeltarif in der Gewerbesteuer, der bisher Unternehmen mit einem geringeren Gewerbeertrag entlastet. Zum Ausgleich können Personenunternehmen die Gewerbesteuer stärker mit der Einkommensteuerschuld verrechnen (Faktor 3,8 statt 1,8). Allein das zeigt, dass mit der Reform das Steuerrecht nicht einfacher wird.

Degressive Abschreibung: Auch sie wird abgeschafft. Das führt zu einer anderen Verteilung des steuerlichen Aufwands über die Zeit. Investitionen werden belastet, weil diese Kosten nicht mehr schnell wie heute die Steuerlast mindern. Die Maßnahme soll die Kosten der Reform in Grenzen halten.

Funktionsverlagerung: Die Verlagerung beispielsweise einer Forschungsabteilung soll erstmals besteuert werden. Damit will man verhindern, dass ertragversprechende Tätigkeiten auf ein Unternehmen im niedrig besteuernden Ausland übertragen werden. Bei der Besteuerung dieses immateriellen Wirtschaftsguts wird geschaut, welchen Preis ein fremdes Unternehmen dafür gezahlt hätte.

Gewerbesteuer: Die Basis der wichtigsten Steuer der Kommunen wird verbreitert. Die Aufkommensschwankungen werden damit geringer, weil neue Hinzurechnungen dazu führen, dass die Steuerlast weniger vom Gewinn abhängt. Das geht auf Kosten der Unternehmen, die künftig vermehrt auch ohne Gewinn Gewerbesteuer zahlen müssen. Personengesellschaften können zwar die Last mit der Einkommensteuer verrechnen, doch das geht auch nur, wenn sie Gewinn machen. Kapitalgesellschaften bleiben auf der Gewerbesteuerlast sitzen, aber ihre Gesamtbelastung sinkt trotzdem.

Hinzurechnung: Der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer müssen künftig 25 Prozent aller gezahlten Schuldzinsen hinzugerechnet werden. Bisher sind nur die Dauerschuldzinsen zur Hälfte hinzuzurechnen. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird auf den sogenannten Finanzierungsanteil abgestellt. Dieser wird für immobile Wirtschaftsgüter auf 75 Prozent und für mobile Wirtschaftsgüter auf 20 Prozent bestimmt. Die so ermittelten Finanzierungsanteile werden ebenfalls mit 25 Prozent der Steuerbasis zugeschlagen. Ein Freibetrag von 100.000 Euro soll die Last aus der Hinzurechnung mindern.

Investitionsabzugsbetrag: Er löst die Ansparrücklage ab. Er erlaubt es, einen Teil des Gewinns steuerfrei für künftige Investitionen zurückzulegen. Unternehmen mit einem Betriebsvermögen bis zu 235.000 Euro sollen davon profitieren. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist dafür eine Gewinngrößengrenze von 100.000 Euro vorgesehen.

Kapitalgesellschaften: Die Steuerlast aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, die eine AG oder GmbH zahlen muss, beträgt bisher durchschnittlich 39 Prozent. Kein anderes EU-Land hat so hohe Steuersätze. Damit Deutschland ins Mittelfeld rutscht, wird der Körperschaftsteuersatz von 25 auf 15 Prozent gesenkt. Die Steuermesszahl der Gewerbesteuer (eine Art erster bundeseinheitlicher Steuersatz) soll von 5 auf 3,5 Prozent gesenkt werden. So sinkt die durchschnittliche Gesamtbelastung unter 30 Prozent. In Großstädten mit ihren zumeist sehr hohen Hebesätzen (eine Art zweiter Steuersatz) liegt die Gesamtbelastung indessen weiter über 30 Prozent. Ausgeschüttete Gewinne werden nochmals besteuert. An die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens tritt die Abgeltungssteuer. Von einem Gewinn von 100 Millionen Euro werden somit künftig auf Unternehmensebene knapp 30 Millionen Euro an Steuern fällig. Wenn die verbliebenen 70 Millionen Euro komplett ausgeschüttet werden, sind darauf nochmals 25 Prozent plus Soli abzuführen, also etwa 18 Millionen Euro. Die Gesamtbelastung liegt damit bei 48 Prozent des ursprünglichen Gewinns.

Mantelkauf: Der Kauf von Gesellschaften, allein um angesammelte Verlustvorträge in der Körperschaftsteuer nutzen zu können, wird erschwert. Das belastet risikoreiche Neugründungen.

Personenunternehmen: Sie erhalten die Möglichkeit, den einbehaltenen (thesaurierten) Gewinn den Körperschaften vergleichbar mit einem Sondersteuersatz zu versteuern. Allerdings müssen sie dann spätere Entnahmen nochmals versteuern. Diese Thesaurierungslösung ist nur für sehr große Personengesellschaften attraktiv. Denn das rechnet sich nur, wenn man ordentlich Gewinn macht. Die Einkommensteuer hat - anders als die Körperschaftsteuer - keinen festen Steuersatz, sondern steigt von null langsam mit dem Einkommen oder Gewinn. Für die meisten Betriebe wird sich die neue Steuermöglichkeit nicht rechnen.

Sofortabzug: Geringwertige Wirtschaftsgüter können künftig nur noch sofort abgesetzt werden, wenn sie nicht mehr als 150 Euro gekostet haben. Bisher liegt dafür die Grenze bei 410 Euro. Güter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 1000 Euro sollen künftig gesammelt über fünf Jahre abgeschrieben werden können.

Zinsschranke: Um zu verhindern, dass Erträge in steuergünstigere Länder verlagert werden, wird sie in das Steuerrecht eingefügt. Sie soll jedoch nur Unternehmen treffen, die mindestens 1 Million Euro Zinskosten im Jahr haben. Der nicht anerkannte Aufwand soll vorgetragen werden können, um später genutzt werden zu können. Die Zinsschranke soll nicht greifen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital im Konzern nicht günstiger ist als im geprüften Unternehmen (“Fluchtklausel“). Die Zinsschranke begrenzt die steuerliche Berücksichtigung des Zinsaufwands auf 30 Prozent des Rohgewinns. Die Bemessungsgrundlage dafür wurde um die Abschreibungen (Ebitda statt Ebit) erweitert.

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Jahrgang 1961, Wirtschaftskorrespondent in Berlin.

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