08.01.2010 · Seit 1879 heißt es im Gerichtsverfassungsgesetz kurz und knackig: „Die Gerichtssprache ist Deutsch.“ Dass diese starre Festlegung nicht in eine globalisierte Welt passt, liegt auf der Hand. Gut, dass nun den Beteiligten eine Alternative eingeräumt werden soll.
Von Joachim JahnSeit 1879 heißt es im Gerichtsverfassungsgesetz kurz und knackig: „Die Gerichtssprache ist Deutsch.“ Vor vier Jahren kam eine Ausnahmeklausel für die sorbische Minderheit hinzu. Dass diese starre Festlegung nicht in eine globalisierte Welt passt, liegt auf der Hand.
Schlimmer noch: Den deutschen Gerichten – und damit vielfach auch den deutschen Anwälten – schwimmen die Fälle (!) davon.
Meist sind schon die Verträge auf Englisch
Ausländische Unternehmen, die mit deutschen Firmen Geschäfte machen, handeln meist schon die Verträge auf Englisch aus. Darin vereinbaren sie häufig, dass etwaige Streitigkeiten vor einem englischen oder amerikanischen Gericht ausgetragen werden – oder vor einem privaten Schiedsgericht. Der Staatskasse entgehen Gebühren, den Advokaten Honorare.
Gut, dass nun den Beteiligten eine Alternative eingeräumt werden soll. Wer möchte und sich hierzulande in der komplizierten juristischen Welt auf Deutsch sicherer fühlt, soll auf Deutsch verhandeln. Wer auf eigenen Wunsch Englisch vorzieht, soll hierzu die Möglichkeit bekommen. Eine Absonderlichkeit im deutschen Wirtschaftsrecht wäre damit beseitigt. Und Deutschland holte im Wettbewerb der Justizstandorte wieder ein Stück auf.
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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