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Flashmob im Arbeitskampf Ungezügelter Protest

23.09.2009 ·  Jetzt sind den Gewerkschaften auch unangemeldete Blitzaktionen erlaubt: Seit Jahren ergreift das Bundesarbeitsgericht jede Gelegenheit, um ihre Streikmacht auszuweiten. Von einer Kampfparität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann keine Rede mehr sein.

Von Corinna Budras
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Eins kann man dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht vorwerfen: dass er nicht konsequent wäre. Seit Jahren ergreift er jede Gelegenheit, um die Streikmacht der Gewerkschaften auszuweiten. In dieser Tradition steht auch das jüngste Urteil zur Zulässigkeit von Blitzaktionen, mit denen der Einzelhandel lahmgelegt werden soll.

Dabei wird munter ein Tabu nach dem anderen gebrochen. Mal werden Arbeitgeber durch die Erlaubnis von Sympathiestreiks mit den Tarifauseinandersetzungen anderer Unternehmen belastet, bei denen sie nur hilflos zusehen können. Dann billigen die höchsten Arbeitsrichter wie im Fall der „Flashmobs“ noch, dass nicht nur die Belegschaft streikt, sondern auch betriebsfremde Demonstranten ihre mitunter pubertären Prostestphantasien austoben können. Zur Rechtfertigung verweisen sie auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Arbeitgeber – als sei eine Betriebsschließung tatsächlich eine realistische Möglichkeit, die Auswirkungen dieser überfallartigen Aktionen zu begrenzen.

Das Recht der Gewerkschaften auf Arbeitskampf ist ein hohes Gut. Doch von einer Kampfparität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann keine Rede mehr sein.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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