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Flashmob im Arbeitskampf Arbeitsrichter auf Abwegen

05.10.2009 ·  Um Streikbrechern eine Lektion zu erteilen, häuften 50 Gewerkschafter Ende 2007 in einem Supermarkt Einkaufswagen voll und ließen die Ware dann unbezahlt stehen - zu Recht, urteilt das Bundesarbeitsgericht. Damit wurde der Willkür im Streikrecht nun endgültig Tor und Tür geöffnet.

Von Corinna Budras
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Flashmob-Aktionen können amüsant sein. Überfallartige Zusammenrottungen von Jugendlichen auf öffentlichen Plätzen sind ein Hingucker, insbesondere wenn sich der Protest in kreativen Rufen oder Darstellungen ergeht. Politisch oder unpolitisch genutzt erfreuen sie sich schon seit einigen Jahren größter Beliebtheit – über jede Altersgrenze hinweg.

Ähnlich unterhaltsam scheint das Bundesarbeitsgericht diese Form des Protests auch im Arbeitskampf zu finden: In einer Grundsatzentscheidung erlaubte es nun kurzerhand das Vorgehen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Verdi in einer Tarifauseinandersetzung im Einzelhandel. Dieser Freifahrschein in Sachen Arbeitskampf ist jedoch alles andere als ein großer Spaß. Mit seiner leichtfertigen Erlaubnis hat der Erste Senat unter dem Vorsitz der Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt ein Tabu gebrochen, das das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig stören könnte und Auseinandersetzungen weiter eskalieren lässt.

Streikbrechern eine Lektion erteilt

Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein Aufruf von Verdi im Dezember 2007. Per E-Mail und elektronischer Kurznachricht auf das Mobiltelefon trommelte die Gewerkschaft fünfzig Demonstranten zusammen, um in einem Supermarkt notorischen Streikbrechern eine Lektion zu verpassen. Sie stürmten den Laden, häuften wahllos Pfennigartikel in vierzig Einkaufswagen und ließen sie dann im Gang stehen. Eine Teilnehmerin füllte ihren Wagen mit kleinen Artikeln im Wert von 371,78 Euro und erklärte dann an der Kasse, sie habe ihr Geld vergessen – unter lautem Applaus und Jubelrufen der übrigen Protestler.

Was wie ein harmloser Protest aussieht, ist gleich in mehrerer Hinsicht problematisch: „Geparkte“ Frischware und Tiefkühlkost sind nicht mehr verkäuflich. Das ist nichts weniger als eine strafbewehrte Sachbeschädigung. Hinzu können Hausfriedensbruch, Nötigung und Erpressung kommen, die Liste möglicher Vergehen ist so vielseitig wie der Ideenreichtum der Aktivisten. Viel weitreichender ist allerdings ein anderer Aspekt der Entscheidung: Künftig muss man nicht mehr Mitarbeiter des Betriebes sein, um an Arbeitskämpfen teilnehmen zu können. Nun dürfen auch Freunde, Familienmitglieder, Bekannte oder gänzlich Unbeteiligte ihrem Ärger freien Lauf lassen.

Französische Zustände?

Damit hat der Erste Senat einen Grundsatz weggewischt, der bisher zur Selbstverständlichkeit in dem sorgsam austarierten System der Arbeitskampfparität gehörte. Der Arbeitgeber könne sich schließlich wehren, indem er die Demonstranten vor die Tür setzt oder den Betrieb kurzzeitig stilllegt, stellte das Bundesarbeitsgericht selbstzufrieden fest. Realitätsferner kann man auch im schönen Erfurt kaum argumentieren.

Warum die Arbeitsrichter ohne Not einen solch fundamentalen Wandel herbeiführen, lässt sich der dürren Pressemitteilung nicht entnehmen, und es gibt wenig Hoffnung, dass die schriftlichen Urteilsgründe in einigen Wochen mehr Aufschluss geben. Allerdings fällt das Vorgehen ins altbekannte Muster: Schon in der Vergangenheit hat der Erste Senat mit der selbstherrlichen Attitüde eines Ersatzgesetzgebers die Grenzen des Arbeitskampfes immer weiter zu Lasten der Arbeitgeber verschoben. Diese Rechtsprechung hatte ihren vorläufigen Tiefpunkt in der großzügigen Erlaubnis von Sympathiestreiks, mit der Arbeitnehmer nicht nur ihre eigenen Tarifforderungen erkämpfen können. Auch zur Unterstützung anderer Auseinandersetzungen, auf die der betroffene Arbeitgeber keinen Einfluss hat, dürfen die Gewerkschaften zum Arbeitskampf aufrufen. Frustrierte Unternehmen fragen nun nach dem jüngsten Schlag ins Kontor, was als nächstes kommt. Es lässt sich Böses erahnen, schaut man auf die Betriebsbesetzungen und Geiselnahmen von Firmenchefs, zu der französische Gewerkschaften kürzlich fähig waren.

Die unteren Instanzen sehen es anders

Bereits vor der Flashmob-Entscheidung rebellierten unterinstanzliche Arbeitsgerichte gegen die allzu gewerkschaftsfreundlichen Richtlinien aus Erfurt. Das haben vor zwei Jahren die Lokführer zu spüren bekommen, als sich gleich mehrere Arbeitsgerichte in der Frage der Rechtmäßigkeit eines flächendeckenden Streiks im offenen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Seite der Deutschen Bahn stellten. Es ist nicht zu erwarten, dass die jüngste Entscheidung diese Wogen glättet, ganz im Gegenteil: Die Empörung, die dieses Urteil auslöst, könnte zu weiteren Eskalationen führen.

Das Arbeitskampfrecht ist zu einem Rechtsgebiet verkommen, in denen Richter aller Instanzen willkürlich ihre persönlichen Ansichten durchdrücken. Auch der Gesetzgeber trägt eine gehörige Portion Schuld an der derzeitigen Lage: Aus Furcht vor der Macht der Verbände schauen Union und SPD seit Jahrzehnten untätig zu, wie das Bundesarbeitsgericht fernab jeder demokratischen Legitimation dieses Rechtsgebiet nach seinem Belieben gestaltet, anstatt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien in einem eigenen Gesetz klar zu umreißen. Bisher hat auch die FDP keine Anstalten gemacht, das zu ändern. Doch das aktuelle Urteil zeigt einmal mehr: Ein solcher Vorstoß ist mehr als überfällig.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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