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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Verschärfung des Stabilitätspakts Weniger Schulden, mehr Stabilität

 ·  Am Mittwoch stimmt das Europaparlament über die Verschärfung des Stabilitätspakts ab. Das Regelwerk wird unübersichtlicher. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

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Fast auf den Tag genau vor einem Jahr hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine Verschärfung des EU-Stabilitätspakts vorgelegt. Sie sollten sicherstellen, dass sich die Mitgliedstaaten künftig an die haushaltspolitischen Regeln des Maastricht-Vertrags halten. Besonders wichtig war der EU-Behörde zweierlei: Zum einen sollte der verschärfte Pakt nicht nur – wie bisher – zu hohe jährliche Staatsdefizite bestrafen, sondern auch den Abbau der zu hohen Schuldenstände erzwingen. Zum anderen sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Sanktionsvorschläge der Kommission gegen Haushaltssünder nicht einfach blockieren können, wie das im Jahr 2003 im Falle Deutschlands und Frankreichs der Fall war. Ergänzt wurden die Kommissionsvorschläge von der Idee, auch makroökonomische Ungleichgewichte – gemeint sind damit Defizite und Überschüsse in der Leistungsbilanz – unter EU-Aufsicht zu stellen.

Ursprünglich sollten die von der Kommission vorgeschlagenen neuen Regeln schon bis März das Gesetzgebungsverfahren im Ministerrat und im Europaparlament durchlaufen haben. Aber Rat und Parlament wollten umfangreiche Änderungen durchsetzen. Die Verhandlungen endeten wie immer in Kompromissen; das Ergebnis ist bisweilen unübersichtlich geworden. An diesem Mittwoch wird das Europaparlament endgültig über den Kompromiss abstimmen; die EU-Finanzminister, die informell schon zugestimmt haben, werden in der kommenden Woche folgen. Die wichtigsten Änderungen am bisherigen Stabilitätspakt und der Inhalt der neuen „Ungleichgewichtsverfahren“ im Überblick.

- Stärkung des „präventiven Arms“

Die geplanten Änderungen sollen dafür sorgen, dass mögliche haushaltspolitische Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt werden und neue Defizite gar nicht erst entstehen. Dazu sind eine neue Regel („Ausgabenregel“) und neue Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Die mittelfristige Finanzplanung, die die Staaten schon bisher jährlich in Brüssel vorlegen müssen, soll künftig nach der geplanten Entwicklung der Staatsausgaben und nicht nur nach den projizierten Staatsdefiziten beurteilt werden. Die Wachstumsrate der Staatsausgaben soll die Rate des Potentialwachstums eines Landes nicht übersteigen. In Deutschland, wo das Potentialwachstum derzeit auf etwa 2 Prozent geschätzt wird, dürften die Ausgaben also nur um diese 2 Prozent steigen. Ausnahmen sollen im Fall „unvorhersehbarer Ereignisse“ oder einer schweren Rezession gelten.

Wenn ein Land von der Ausgabenregel um 0,5 Prozentpunkte des BIP in einem oder von 0,25 Punkte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren abweicht, wird es von der Kommission verwarnt. Verbunden damit sind Auflagen, die beanstandete Ausgabenentwicklung binnen eines bestimmten Zeitraums zu korrigieren. Wenn der Staat die Auflagen nicht erfüllt, schlägt die Kommission dem Rat eine Sanktionsentscheidung vor. Sie ist für Euro-Staaten mit der Verhängung einer verzinslichen Kaution von 0,2 Prozent des BIP verbunden. Euro-Staaten, die ihren Planungen unzutreffende oder lückenhafte statistische Daten zugrunde legen, können mit einer Kaution von weiteren 0,2 Prozent des BIP belegt werden.

Die Entscheidungsregel im Rat für diesen Fall war lange Zeit umstritten. Als Kompromiss ist jetzt vorgesehen, dass der Rat dem Kommissionsvorschlag zunächst ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit zustimmen muss. Kommt die qualifizierte Mehrheit nicht zustande, legt die Kommission ihren Vorschlag einen Monat später nochmals vor. Er gilt dann als angenommen, wenn nicht eine einfache Ratsmehrheit dagegen stimmt.

- Stärkung des „korrektiven Arms“

Künftig soll ein Defizitverfahren auch allein aufgrund eines Verstoßes gegen das Maastrichter Schuldenkriterium – also bei einem Schuldenstand von mehr als 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) – eingeleitet werden können. Ein betroffenes Land muss seine Schulden künftig fortlaufend „angemessen zügig“ senken. Als Kriterium gilt ein jährlicher Abbau um ein Zwanzigstel jenes Schuldenanteils, der über der 60-Prozent-Marke liegt. Ein Land mit einem Schuldenstand von 100 Prozent des BIP muss seine Schulden jährlich um 2 Prozentpunkte des BIP senken. Wird dieses Kriterium nicht erfüllt, kann ein Verfahren eingeleitet werden – indes unter Berücksichtigung „aller relevanten Faktoren“. Die Kommission erhält also auch hier einen Beurteilungsspielraum. Die Kriterien für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Staatsdefizit über 3 Prozent des BIP bleiben unverändert.

Eine grundsätzliche Neuerung ist für das Abstimmungsverfahren in Defizitverfahren – egal ob bei übermäßigem Staatsdefizit oder bei übermäßiger Staatsschuld – vorgesehen. Von einem Land, gegen das ein Verfahren eröffnet wird, kann eine (in diesem Falle nicht verzinsliche) Kaution von 0,2 Prozent des BIP verlangt werden. Wenn der Staat im weiteren Verlauf des Verfahrens die gegen ihn verhängten Auflagen nicht befolgt, wird die Kaution in ein Bußgeld umgewandelt. Außerdem kann der Rat sämtliche Sanktionsempfehlungen der Kommission künftig nur noch mit qualifizierter Mehrheit zurückweisen; andernfalls gelten sie als angenommen. Diese „quasiautomatische“ Sanktionierung soll bewirken, dass der Pakt künftig schwerer auszuhebeln ist. Diese Neuerungen sollen erst in Zukunft gelten, also nicht rückwirkend auf laufende Defizitverfahren angewendet werden. Diese sollen nach dem geltenden Regelwerk beendet werden. Derzeit befinden sich nur vier EU-Staaten nicht in solchen Verfahren.

- Makroökonomische Ungleichgewichte

Der wichtigste Bestandteil ist eine Art Frühwarnsystem, mit dem die Kommission die Wettbewerbsfähigkeit der Euro-Volkswirtschaften verfolgen will. Es soll sich an diversen Kriterien wie den Lohnstückkosten, der Inflationsrate und der nominalen Lohnentwicklung orientieren. Aus einer darauf aufbauenden ökonomischen Analyse für jedes einzelne Land will die EU-Behörde ableiten, ob bestimmte Leistungsbilanzdefizite oder -überschüsse problematisch sind.

In „ernsten Fällen“ kann die EU-Behörde ein Verfahren bei übermäßigem Ungleichgewicht einleiten. Sie kann einem betroffenen Land vorschreiben, konkrete Maßnahmen zum Abbau der identifizierten Ungleichgewichte zu treffen. Folgt das Land dem nicht, ist die Verhängung von Sanktionen möglich. Diese bestehen zunächst in einer verzinslichen Kaution von 0,1 Prozent des BIP, sie kann bei wiederholter Nichtbefolgung der Kommissionsvorschläge in ein Bußgeld umgewandelt werden. Die Abstimmungsregeln im Rat entsprechen jenen in Defizitverfahren: Die Staaten können den Kommissionsvorschlag nur mit qualifizierter Mehrheit ablehnen.

Die lange diskutierte Frage, ob nur Staaten mit Leistungsbilanzdefiziten oder auch Überschussländer wie derzeit Deutschland sanktioniert werden können, ist mit einem wenig transparenten Kompromiss beendet worden. Im Grundsatz werden Überschüsse und Defizite „symmetrisch“ behandelt. Theoretisch sind also auch Sanktionen gegen Überschussländer möglich. In der Kommission wird aber darauf verwiesen, dass in der ökonomischen Analyse in der Regel nur Defizitländer als „problematisch“ eingestuft werden könnten. Deshalb sei es unvorstellbar, dass die Kommission ein Land wie Deutschland als sanktionsbedürftig einstufen werde. Die Bundesregierung hat sich diesem Argument zuletzt angeschlossen und stellt sich dem Kompromiss nicht mehr in den Weg.

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Jahrgang 1966, Wirtschaftskorrespondent in Brüssel.

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