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Urteil des Bundesverfassungsgerichts Weg frei für ungehemmtes Euro-Retten

07.09.2011 ·  Die ungehemmten Euro-Retter haben freie Bahn. Dass es keinen Automatismus in eine Transferunion geben dürfe, ist nicht mehr als ein Lippenbekenntnis.

Von Joachim Jahn
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Die ganz große Koalition der ungehemmten Euro-Retter hat jetzt freie Bahn: Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich klar gestellt, dass es der Politik nur bei einer „evidenten Überschreitung von äußersten Grenzen“ in den Arm fallen würde. Diese hat ansonsten das alleinige Recht, die Wahrscheinlichkeit von Haushaltsrisiken und deren wirtschaftliche Tragbarkeit zu beurteilen. Dass es keinen Automatismus in eine Transferunion geben dürfe, wie Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle zugleich verkündete, ist da nicht mehr als ein Lippenbekenntnis. Denn eine solche Eigendynamik ist schon im gegenwärtigen Rettungsschirm angelegt. Erst recht wird dies nach seiner geplanten Ausweitung und Verewigung gelten.

Selbst die allseits erwartete Einbindung des Parlaments, die die Hüter des Grundgesetzes verfügt haben, fällt enttäuschend schwach aus: Eine bloße Zustimmung des Haushaltsausschusses zu weiteren Finanzspritzen, die demnächst eine Viertelbillion Euro betragen werden, reicht aus. Bereits die einfache Mehrheit genügt hierfür. Das Plenum des Parlaments muss gar nicht gefragt werden.

Diese Vorgaben fallen deutlich hinter das zurück, was Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) und andere Koalitionsabgeordnete fordern, damit die Regierung keine carte blanche für den untauglichen Versuch erhält, mit Steuergeld die europäischen Finanzmärkte zu zügeln. Die Volksvertreter wollen ein abgestuftes Maß an Vetorechten – je nachdem, wie weit jeweils Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) Brüsseler Institutionen zur Verfügung über deutsche Haushaltsmittel ermächtigen will.

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© dpa Kläger Hankel, Nölling, Schachtschneider und Starbatty (v.l.n.r.) im Mai 2010 vor dem Bundesverfassungsgericht

Echte Schranken gegen Eurobonds fehlen

Wer will, mag aus dem Urteil zumindest Argumente gegen die Einführung von Eurobonds herauslesen. Echte Schranken hiergegen errichtet es jedoch leider nicht. Wohl ohne es zu wollen, weist der Richterspruch den Befürwortern immer weiterer Rettungspakete sogar eine Hintertür: Die Schuldenbremse, die der Bundestag mittlerweile ins Grundgesetz aufgenommen hat, gilt zwar für die Aufnahme von Krediten, aber – zumindest dem Wortlaut nach – nicht für die Übernahme von Gewährleistungen.

Erkennbar hätten die Karlsruher Richter nicht einmal etwas dagegen einzuwenden, wenn eine Handvoll von Haushaltspolitikern in einer künftigen Krisenpanik gleich das Mehrfache des jährlichen Bundeshaushalts zugunsten der Staatsschulden von Griechenland, Italien, Spanien, Irland und Portugal verbürgen würden. Denn formal wäre das Budgetrecht – angeblich das Königsrecht eines jeden Parlaments – selbst dann gewahrt.

Verantwortung der Politik für alle Fehlentwicklungen

Dass das Bundesverfassungsgericht sich nicht zum Ersatzgesetzgeber aufschwingt, ist im Prinzip eine vernünftige Haltung. Der Bundestag – und damit auch die Regierung – wird von den Bürgern gewählt, um Politik zu machen. Einer kleinen Schar von Richtern steht dies nicht zu. Und selbst die juristischen Argumente der unterschiedlichen Klägergruppen mussten nicht allesamt überzeugen. Doch erkennbar herrschte in diesem Fall eine in Karlsruhe sonst höchst ungekannte Angst, sich die Finger zu verbrennen.

Niemand solle dereinst sagen können, so lautete offenbar die Devise hinter der verschlossenen Tür des Beratungszimmers, die Verfassungsrichter trügen irgendeine Mitschuld an einer etwaigen Verschärfung der Finanz- und Schuldenkrise. So hat der Zweite Senat die Verantwortung der Politik für alle Fehlentwicklungen unterstrichen – sich zugleich aber geweigert, selbst Verantwortung zu übernehmen.

Den Gegnern der gegenwärtigen Rettungspolitik bleibt jetzt nur, sich auf jene Passagen zu stützen, die ihre Argumentation stützen. Auch in einem „System intergouvernementalen Regierens“ müssten die Repräsentanten des Volkes die Kontrolle über grundlegende Entscheidungen in der Haushaltspolitik behalten, heißt es in einem der Leitsätze. Ihre Budgetverantwortung dürften sie nicht durch unbestimmte Ermächtigungen auf „andere Akteure“ übertragen. Insbesondere dürften sie sich keinen Mechanismen ausliefern, die zu unüberschaubaren Belastungen ohne vorherige Zustimmung führten. Zur Munition taugen diese Sentenzen zumindest deshalb, weil unberechenbar bleibt, wann für die Richter dann doch einmal der Rubikon überschritten wäre.

Wie Pfeifen im Walde klingt dagegen, was die Richter zur Einhaltung der EU-Verträge ausführen. Diese stünden dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer „wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz“ der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzten sie sogar voraus. Dass die Richter in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) nennen, ferner das Ziel der Preisstabilität, das Verbot des unmittelbaren Aufkaufs öffentlicher Schuldtitel durch die Währungshüter sowie das Verbot einer Haftungsübernahme (No-Bail-out-Klausel), wirkt angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nur noch wie Galgenhumor.

Für die Einhaltung dieser Bestimmungen fühlt sich das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig. Dass es die Klagen dann nicht wenigstens dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, ist bedauerlich. Die Luxemburger Richter haben sich ohnehin zu einer übergeordneten Instanz entwickelt, vor deren Macht Karlsruhe praktisch abgedankt hat.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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