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Karlsruhe zur Euro-Rettung Schutz der Juwelen

24.08.2011 ·  Am 7. September will das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm verkünden. Es geht um nicht weniger als das „Kronjuwel des Parlaments“: das Budgetrecht.

Von Reinhard Müller
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Es ist wie so oft: Auch ein Termin ist Politik. Das Bundesverfassungsgericht will am 7. September seine Entscheidung zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm verkünden. Also vor der geplanten parlamentarischen Beratung über die Ausweitung des Euro-Rettungsschirms. Die ist nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung des Zweiten Senats. Aber Karlsruhe hat sich noch stets bemüht, mögliche, absehbare Entwicklungen in seine Rechtsprechung einzubeziehen. Wie also kann das Budgetrecht des Parlaments gesichert werden, wenn von Regierungen Absprachen getroffen werden, deren Volumen den gesamten Bundeshaushalt als marginal erscheinen lassen?

In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli in Karlsruhe hatte der Abgeordnete Florian Toncar (FDP), Mitglied im Haushaltsausschuss, daran erinnert, dass der Bundestag zwar eine Schuldenbremse eingeführt habe, aber keine Obergrenze für die Übernahme von Bürgschaften. Mit jeder weiteren Kredittranche, die das Parlament bewillige, werde das Ausfallrisiko für den deutschen Steuerzahler größer. „Wir können dann den Prozess für die Zukunft stoppen, aber kein Geld zurückholen.“ Jetzt versuchen Abgeordnete sicherzustellen, dass bei der Schaffung des dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus jede Zustimmung der Bundesregierung in Brüssel zu neuen Kredittranchen vom Einverständnis des Bundestags abhängt.

Udo Di Fabio, der Ende des Jahres aus dem Amt scheidende Berichterstatter im Zweiten Senat für Europarecht, nannte das Budgetrecht ein „Kronjuwel des Parlaments“: „Wenn der Souverän beginnt, sie zu verpfänden, könnte seine Freiheit begrenzt werden.“ Schon in seinem Urteil zum Maastricht-Vertrag habe das Gericht klargestellt, dass es in Währungsfragen keinen Automatismus geben dürfe.

Bedenken an der Zulässigkeit der Klagen

Tatsächlich darf man fragen: Haben Bundestag und Bundesrat bei der Mitwirkung an europäischen Entscheidungen nicht schon genug Rechte? Seit dem Karlsruher Maastricht-Urteil fordert das Grundgesetz, dass die Bundesregierung Bundestag und Bundesrat umfassend und frühestmöglich in Angelegenheiten der Europäischen Union zu unterrichten hat. Nur durch Gesetz kann der Bund Hoheitsrechte übertragen, gegebenenfalls ist dafür sogar eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Das kann bei der Schaffung des Stabilisierungsmechanismus wieder eine Rolle spielen.

Aber was ist, wenn die Regierung das anders sieht, was geschieht im Fall von gleichsam automatischen Änderungen der europäischen Verträge. Schon im Urteil zum Europäischen Haftbefehl hat das Bundesverfassungsgericht die Abgeordneten mehr als deutlich daran erinnert, dass sie weder Brüsseler noch Berliner Regierungshandeln zu vollziehen haben. In seiner Entscheidung zum Vertrag von Lissabon hat der Zweite Senat „Integrationsverantwortung“ angemahnt, auch für die Karlsruher Richter selbst im Übrigen.

Doch die wirksam wahrzunehmen, ist gar nicht so einfach. Die Richter haben später deutlich gemacht, dass es durchaus nicht leicht werden dürfte, Kompetenzüberschreitungen auf europäischer Ebene in Karlsruhe wirksam zu rügen. Auch im Verfahren zum Euro-Rettungsschirm äußerten sie Bedenken an der Zulässigkeit der Klagen.

Der frühere Bundesverfassungsrichter und CDU-Bundestagsabgeordnete Hans Hugo Klein schrieb jetzt: „Die Mitgliedstaaten seien zwar „Herren der Verträge“, „aber längst nicht mehr die Herren der Integration, die von den Organen der Union stetig vorangetrieben wird.“ Und weiter: „Die zentripetalen Kräfte der Integration sind der Kontrolle der Mitgliedstaaten, vor allem ihrer Parlamente, längst entglitten.“ Wenn man etwa die jetzt noch mehr oder wenig halbherzig abgelehnte Einführung von Eurobonds für einen (weiteren) Schritt hin zu einem europäischen Bundesstaat hält, dann stellt sich die Frage, ob nicht die Grenze der Integration erreicht ist.

Die Erweiterung des Rettungsschirms

Im Lissabon-Urteil hatte das Verfassungsgericht hervorgehoben, dass die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten nicht so verwirklicht werden darf, „dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt“. Das gelte etwa insbesondere für „Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen“. Eine enge Auslegung sei insbesondere bei der Strafrechtspflege, der polizeilichen und militärischen Verfügung über das Gewaltmonopol sowie mit Blick auf „fiskalische Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausgaben“ geboten.

Jetzt geht es um die Erweiterung des Rettungsschirms und die parlamentarische Beteiligung daran. Bisher muss sich die Regierung um Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss „bemühen“. Das dürfte auch der Führung der Unionsfraktion zu wenig sein. Ein Vetorecht des Parlaments sollte es aus der Sicht nicht weniger Abgeordneter schon sein. Schließlich hatte man einst schon der Zusage der Bundesregierung vertraut, es bleibe bei einer einmaligen Hilfsaktion für Griechenland. Seither wurde die „Europäische Stabilisierungsfazilität“ aus der Taufe gehoben, dann der Stabilisierungsmechanismus. Nun soll es eine europäische Wirtschaftsregierung geben, und dann womöglich Eurobonds.

Es scheint klar, dass der Bundestag, und jetzt verstärkt auch der Bundesrat, versuchen, die Kontrolle zu behalten. Auf das Bundesverfassungsgericht werden sie sich dabei in jedem Fall stützen können, wenn Karlsruhe auch große europapolitische Weichenstellungen nicht aufhalten wird.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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