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Hilfen für Griechenland Europäische Verträge verbieten einen „Bail Out“

10.02.2010 ·  Darf die EU Griechenland überhaupt aus seiner Finanzmisere befreien? Im Lissabon-Vertrag gibt es eine „No Bail Out“-Klausel gegen ein Herauskaufen strauchelnder Länder.

Von Joachim Jahn
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Die EU darf Griechenland nicht aus seiner Finanzmisere befreien – und auch die Mitgliedsländer dürfen dies nicht. Das sagte der Europarechtler Matthias Ruffert aus Jena am Mittwoch der F.A.Z. Denn dies wäre ein klarer Bruch des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wie das Abkommen seit dem „Lissabon-Vertrag“ heißt. Der AEUV beinhalte in Artikel 125 eine „No Bail Out“-Klausel gegen ein Herauskaufen strauchelnder Länder, erläutert Ruffert. Demnach ist ein EU-Staat nicht nur nicht verpflichtet, einem anderen unter die Arme zu greifen – er darf es nicht einmal. Und dies gelte gleichfalls für die Europäische Kommission.

Die Vorschrift lautet im Original: „Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein.“ Der folgende Satz spricht auch die Mitgliedsländer von jeder Haftung frei.

Ergänzt wird er durch eine weitere Vorschrift: Artikel 123 untersagt der Europäischen Zentralbank ebenso wie den nationalen Notenbanken „Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten“ für Zentralregierungen und deren sämtliche Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Das Gleiche gilt für den Kauf von Schuldtiteln durch die Zentralbanken; eine Ausnahme besteht nur für staatliche Kreditinstitute.

Hilfen wären ein Fall für die EuGH-Richter

Für den Rechtswissenschaftler Ruffert ist der Fall damit klar: Finanzspritzen oder Kredite für Griechenland aus Brüssel, Berlin oder Frankfurt wären schlicht rechtswidrig. Denn was die Notenbanken nicht dürften, sei auch den Regierungen nicht erlaubt. Eine von der Gemeinschaft ausgegebene Anleihe sei als „Umgehungstatbestand“ gleichfalls verboten, und die Europäische Investitionsbank dürfe schon nach ihrer Satzung nicht einspringen. Nicht berufen könne man sich bei einer Unterstützungsaktion auf eine Ausnahmeklausel im AEUV für „Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse“, die sich der Kontrolle des betroffenen Landes entziehen. „Staatsverschuldung zählt nicht dazu“, argumentiert Ruffert und verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Wenn die Gemeinschaft Griechenland trotzdem Geld zukommen lasse, wäre dies nach Ansicht des Juristen ein Fall für die Luxemburger EuGH-Richter. Die Brüsseler Kommission könne dann eine Aufsichtsklage erheben; verwehrt sei ihr nach Artikel 126 nur eine Klage wegen der Defizite selbst. Heikel wird es allerdings, wenn Kommission und sämtliche Mitgliedsländer zum Rechtsbruch entschlossen sind. Privatpersonen oder Unternehmen könnten keine Rechtsmittel beim EuGH einlegen, räumt Ruffert ein. Zähneknirschend müsste die Öffentlichkeit dann wohl den Satz hinnehmen: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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