Die Hoheit über das Staatsbudget gilt traditionell als „Königsrecht“ der Parlamente: Im 19. Jahrhundert trotzten in Deutschland die Bürger den Königen und Landesfürsten diese Entscheidungsbefugnis für die gewählten Volksvertreter ab. Auch die Loslösung der Vereinigten Staaten von England entzündete sich an Finanzfragen: Erzürnte Siedler warfen Kisten voller Tee in den Hafen von Boston. Sie wollten keine höheren Steuern nach London überweisen, weil sie das Wahlrecht zum dortigen Unterhaus kaum ausüben konnten. „Keine Besteuerung ohne Repräsentation“ lautete das Motto – die (mittlerweile in den Vereinigten Staaten wiederbelebte) „Tea Party“ war geboren.
In Deutschland gibt das Grundgesetz vor, dass der Bundeshaushalt vom Bundestag beschlossen wird (Artikel 110). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Budgetrecht einmal als „eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle“ bezeichnet. Denn die Abgeordneten sollen auf diese Weise nicht nur über die Verwendung des Etats wachen, sondern generell die Politik von Kanzler, Ministern und Verwaltungsbehörden beaufsichtigen. Der Haushalt wird deshalb auch förmlich als Gesetz verabschiedet. Die Regierung soll dabei Farbe bekennen, welches politische Programm sie vorhat.
Die Einflussmöglichkeiten der deutschen Parlamentarier sind mit der zunehmenden Übertragung von Zuständigkeiten an die Europäische Union allerdings immer weiter geschwunden. Schon mit dem „Maastricht-Urteil“ hat das Bundesverfassungsgericht aber im Jahr 1993 entschieden: Die Staatsgewalt darf nicht durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so weit „entleert“ werden, dass dies das Demokratieprinzip verletzt. Noch deutlicher wurden die Karlsruher Verfassungshüter vor zwei Jahren in ihrem „Lissabon-Urteil“. Dort heißt es: „Die europäische Vereinigung darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt.“
Eine weitere Abgabe nationaler Souveränität
Der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart hält diese Grenze zumindest dann für überschritten, wenn Eurobonds eingeführt würden. Denn solche Anleihen wären ein weiterer Schritt in Richtung eines europäischen Bundesstaats. Der frühere Bundesverfassungsrichter Hans-Hugo Klein sieht dagegen das Budgetrecht der Parlamente schon längst aufgeweicht. Eine weitere Abgabe nationaler Souveränität würde demgegenüber nach seiner Ansicht sogar nachholen, was das Bundesverfassungsgericht im „Maastricht-Urteil“ als großes Wagnis bezeichnet habe – nämlich eine Währungsunion zu gründen, ohne sie mit den wesentlichen Aufgaben der Finanzpolitik zu betrauen.
Was Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) derzeit mit seinen europäischen Amtskollegen aushandelt, verträgt sich dennoch schwer mit den Aussagen im „Lissabon-Urteil“. Dort heißt es etwas verschachtelt, aber kategorisch: „Eine das Demokratieprinzip und das Wahlrecht zum Bundestag in seinem substantiellen Bestimmungsgehalt verletzende Übertragung des Budgetrechts des Bundestages läge vor, wenn die Festlegung über Art und Höhe der den Bürger treffenden Abgaben in wesentlichem Umfang supranationalisiert würde.“ Der Bundestag müsse – dem Volk gegenüber verantwortlich – über die Summe der Belastungen für die Bürger entscheiden. Entsprechendes gilt für wesentliche Ausgaben des Staates. „In diesem Bereich obliegt gerade die sozialpolitische Verantwortung dem demokratischen Entscheidungsprozess, auf den die Bürger mit der Wahl einwirken wollen.“
Die Hoheit über den Haushalt sei der „Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gewährten Vergünstigungen“, heißt es weiter. Deshalb werde die parlamentarische Aussprache über den Haushalt – einschließlich des Maßes der Verschuldung – als Generaldebatte verstanden. Zwar gefährde nicht jede europäische Verpflichtung die Gestaltungsfähigkeit des Haushaltsgesetzgebers. „Entscheidend ist aber, dass die Gesamtverantwortung mit ausreichenden politischen Freiräumen für Einnahmen und Ausgaben noch im Bundestag getroffen werden kann.“
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) spielt bei alldem bislang eine geringe Rolle. Bislang sind die Stabilitätskriterien, auf die sich die Mitgliedsländer eigentlich verpflichtet haben, kaum durchzusetzen, weil für etwaige Sanktionen vor allem der Rat der Finanzminister zuständig ist. Die Politiker haben jedoch stets ausgesprochen nachsichtig entschieden. Bei anderen Verstößen gegen die EU-Verträge kann hingegen die Europäische Kommission in Brüssel die EU-Staaten vor dem EuGH verklagen, damit dieser Zwangsgelder verhängt. In der Sondersitzung der Unionsfraktion brachte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) deshalb jetzt eine verstärkte Überwachung der nationalen Haushalte durch die EU ins Gespräch. Bei Verstößen gegen die Defizit- und Verschuldungsvorgaben könnten, so Merkels Überlegung, die Luxemburger Richter einen Etat für nichtig erklären und einen neuen Entwurf verlangen.
Budgetrecht
Wolfgang Richter (langweiler2)
- 26.08.2011, 02:05 Uhr
Wann wohl die Flucht in Sachwerte einsetzt
Gerhard Rohlfs (gerhardrohlfs)
- 26.08.2011, 00:49 Uhr
Vergeblich versucht man nun die Brüssler Usurpation zu vollenden
Volker Spielmann (Schildwache)
- 25.08.2011, 20:05 Uhr
Ei wo pochen wir denn?
Carsten Zimmermann (Maltegreif)
- 25.08.2011, 19:31 Uhr
Danke für Ihren Artikel, Herr Jahn. Zwei Details möchte ich ergänzen.
Horst Müller (KonzeptionistzuVerlassen)
- 25.08.2011, 17:20 Uhr