Staatssekretär Kampeter entgegnet: Es gibt keinen unbegrenzten Haftungsautomatismus. Deutschlands Haftung ist auf seinen Anteil am Stammkapital, also auf maximal 190 Milliarden Euro, begrenzt (Artikel 8 Absatz 5). Kampeter räumt ein, dass Kapital zu höherem Nennwert ausgegeben werden könne; das sei aber derzeit nicht vorgesehen.
Wer hat recht? Homburg hat recht. Denn in Art. 8 Abs. 5 steht nichts von 190 Milliarden. Stattdessen steht dort das Wort Ausgabekurs, der aber kann ja gerade (Art. 8 Abs. 2) höher sein als der Nennwert. Wenn so etwas nicht vorgesehen ist (Kampeter), fragt man sich, warum die Möglichkeit dann überhaupt erwähnt wird.
Der ESM-Vertrag mit den Bedenken von Professor Homburg:
Muss Deutschland Einzahlungen für andere Länder leisten?
Staatssekretär Kampeter entgegnet: Die Haftung ist auf den jeweiligen Anteil der Mitgliedsländer am gezeichneten Kapital abschließend beschränkt, und der Bundeshaushalt kann maximal mit 190 Milliarden Euro belastet werden.
Wer hat recht? Beide. Ein Zahlungsausfall der Südländer ist wahrscheinlich, es sei denn, sie lassen sich zuvor vom ESM mit Geld „retten“, um hinterher ihrer Einzahlungspflicht nachkommen zu können. Art. 25 Abs. 2 begründet eine Nachschusspflicht. Von einer Obergrenze ist dort nicht die Rede, wohl aber in Art. 8 Abs. 5. Ob Art. 8 Abs. 5 Art. 25 Abs. 2 schlägt, ist strittig.
Ist eine Banklizenz überflüssig?
Staatssekretär Kampeter erwidert: Der ESM ist keine Bank. Er kann sich deshalb auch nicht bei der Europäischen Zentralbank refinanzieren.
Wer hat recht? Beide. Aber das macht die Sache für Kampeter nicht besser. Denn der ESM braucht gar keine Banklizenz. Es würde reichen, dass die EZB den ESM als Geschäftspartner anerkennt. Dann wäre der monetären Staatsfinanzierung via ESM Tür und Tor geöffnet, wofür Art. 32 Abs.9 nachträglich die Legitimation hergäbe. Im Übrigen: Wenn künftig die EZB einen Antrag auf ESM-Hilfe automatisch mit dem Ankauf von Bonds am Sekundärmarkt flankiert, dann passiert das alles bereits.
Kommen Eurobonds durch die Hintertür?
Staatssekretär Kampeter erwidert: Mit Eurobonds, die zu einer vollen Vergemeinschaftung von Schulden ohne Gegenleistung führen würden, hat der ESM nichts zu tun. Deutschland haftet für den ESM „nur“ mit einem festgelegten Anteil von 27,1 Prozent, also gerade nicht gesamtschuldnerisch.
Wer hat recht? Beide. Aber das macht die Sache für Kampeter nicht besser. Denn der Finanzstaatssekretär legt seine Definition von Eurobonds zugrunde, wonach als Eurobonds nur zählt, was Kampeter dafür hält. Entscheidend ist aber, dass dem Preis (Zins), den der ESM zur Refinanzierung zahlen muss, das Risiko (und das schlechtere Rating) aller ESM-Länder zugrunde liegt und nicht das „gute“ Risiko Deutschlands. ESM-Bonds haben somit höhere Renditen als Bundesanleihen. Genau diesen Effekt bewirken Eurobonds.
Kann der ESM direkt Banken finanzieren?
Staatssekretär Kampeter erwidert, eine direkte Bankenrekapitalisierung ist nach den geltenden Regeln nicht möglich.
Wer hat recht? Homburg hat recht, Kampeter nur vordergründig. Denn es gibt keine explizite Formulierung im ESM-Vertrag, die eine Bankenrekapitalisierung untersagt. Unter Berufung auf Artikel 19 könnte die Bankenfinanzierung beschlossen werden.
Muss der Bundestag Änderungen wirklich zustimmen?
Staatssekretär Kampeter erwidert, der Deutsche Bundestag behalte alle Zügel in der Hand und werde nirgends übergangen.
Wer hat recht? Die Antwort auf diese vielleicht wichtigste Frage ist ein wenig Ansichtssache. Wer sich vor Augen führt, unter welchen (manche sagen: erpresserischen) Druck der Bundestag bei allen Gesetzen und Aktionen zur Rettung des Euro in den vergangenen beiden Jahren gesetzt wurde, wird auch hier Homburg zustimmen, wonach der deutsche Gouverneur im ESM zwar „formal“ an den Willen des Parlaments gebunden ist, er faktisch aber stets („Not kennt kein Gebot“) abweichend entscheiden kann, um der Einstimmigkeit genüge zu tun.
12. September 2012
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