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Bundesverfassungsgericht Das letzte Wort über die Euro-Rettung

 ·  Das Bundesverfassungsgericht will an diesem Mittwoch verkünden, ob ESM-Vertrag und Fiskalpakt in Kraft treten können. Die Richter müssen sich mit stark widersprechenden Gutachten beschäftigen, denn vieles hängt von der Auslegung des ESM-Vertrags ab.

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© REUTERS Großer Auftritt: Ganz Europa wartet, wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle (rechts) und seine Kollegen in Karlsruhe entscheiden

Es ist die größte Klage, die das Bundesverfassungsgericht je erlebt hat: Rund 37.000 Bürger haben eine Verfassungsbeschwerde des Vereins „Mehr Demokratie“ unterzeichnet, die von der früheren Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) und dem Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart verfochten wird. Die Linke-Fraktion im Bundestag hat zusätzlich eine sogenannte Organklage eingereicht. Dies könnte es den Richtern erlauben, inhaltliche Argumente zu berücksichtigen, auf die sich „normale“ Bürger aus prozessrechtlichen Gründen nicht berufen können.

Wieder dabei ist auch eine „Professorengruppe“ um den Staatsrechtler Karl Albrecht Schatzschneider und die Wirtschaftswissenschaftler Wilhelm Hankel sowie Joachim Starbatty. Für Eindruck sorgte am höchsten Gericht zumindest zwischenzeitlich auch der Vorstoß des CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler. Dessen Vertreter, der Freiburger Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek, hatte am Wochenende seine Klage noch um einen Eilantrag gegen die Ankündigung von EZB-Präsident Mario Draghi ergänzt, Staatsanleihen von überschuldeten Euroländern ohne jede Obergrenze anzukaufen.

An diesem Dienstagmorgen gab der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dann aber doch bekannt, dass es Gauweilers Eilantrag ablehne. Über die Eilanträge werde wie geplant am Mittwoch entschieden. Dass die Richter Befangenheitsanträgen gegen den federführenden Richter Peter M. Huber stattgeben werden, der bis vor kurzem im Beirat des Klägervereins „Mehr Demokratie“ saß, wird in Karlsruhe ebenfalls nicht erwartet.

Worüber wird entschieden?

Konkret geht es um den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), dem Bundestag und Bundesrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt haben. Außerdem richten sich die Klagen gegen die Zustimmung zum „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion“, den Fiskalpakt. Diesen haben alle EU-Mitglieder außer Großbritannien geschlossen; er sieht Obergrenzen für Staatsschulden und Sanktionen für Verstöße vor. Wenig beachtet wird, dass das Gericht auch über eine Änderung des „Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) richten wird, die die Staats- und Regierungschefs vor einem Jahr beschlossen haben. In Artikel136 AEUV wird dadurch die Einrichtung des ESM vorgesehen.

Ist dies das letzte Wort?

Formal betrachtet, urteilt das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch nur vorläufig über diese Eilanträge. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle hat aber in der mündlichen Verhandlung im Juli deutlich gemacht, dass die Prüfung diesmal länger dauern wird als sonst - dafür aber auch praktisch endgültig sein wird. Dann wird man wissen, ob Bundespräsident Joachim Gauck die drei Gesetze ratifizieren darf. Dadurch würden die Verträge völkerrechtlich verbindlich; eine Kündigungsmöglichkeit ist darin nicht vorgesehen.

Was sagen die Kritiker?

Die Gegner sehen in den Rettungsmaßnahmen eine Haftungs- und Transferunion, die eine weitere Staatsverschuldung der Krisenländer erleichtere und im Euroraum die Inflation fördere. Juristisch verstoße dies gegen das „Bail-out-Verbot“ (Artikel125 AEUV). Weil das Bundesverfassungsgericht deutsche Gesetze allerdings am Maßstab des Grundgesetzes misst, pochen die Kritiker auf das Demokratiegebot: Der Bundestag habe seine parlamentarischen Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten und damit seine Haushaltsautonomie aus der Hand gegeben; dies verstoße gegen tragende Grundsätze der Verfassung (Artikel20 und 79) sowie gegen das Wahlrecht (Artikel38).

Hierbei berufen sie sich insbesondere auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Maastricht- und zum Lissabon-Vertrag sowie zum Inkrafttreten der ersten „Rettungsschirme“ und zu den Zuständigkeiten eines geheim tagenden Bundestagsausschusses für Eilentscheidungen. Die obersten Richter haben darin festgelegt, dass der Beitritt zum Euro nur im Zuge einer Stabilitätsgemeinschaft erlaubt ist. Der Bundestag dürfe sich bei solchen Unterstützungsmaßnahmen keinem Automatismus unterwerfen, sondern müsse stets das letzte Wort behalten. Auch darf Deutschland nicht ohne eine Volksabstimmung wesentliche Zuständigkeiten des Staates an Brüssel abtreten.

Was sagt die Regierung?

CDU/CSU und FDP beteuern, die Haftung Deutschlands sei auf 190 Milliarden Euro begrenzt, und die Beteiligungsrechte des Parlaments seien gewahrt. Auch dürfe sich der ESM bei der EZB kein Geld leihen, bekomme also keine sogenannte Banklizenz. Ohne Zustimmung Deutschlands im ESM-Gouverneursrat sowie des Bundestags könne an diesen Einschränkungen auch nicht gerüttelt werden.

Wer hat recht?

Vieles hängt von der Auslegung des ESM-Vertrags ab. Eine Reihe namhafter Gutachter kommt - unter anderem für den Verband „Die Familienunternehmer“ - zu dem Schluss, die Bundestagsabgeordneten hätten in Wirklichkeit einen „Blankoscheck“ ausgestellt. Denn die angebliche Haftungsobergrenze gelte nicht für alle Tätigkeiten des ESM; auch werde sie durch Nachschusspflichten sowie die Ausgabe von Anteilen zu einem Ausgabekurs, der beliebig über dem Nennwert liegen könne, durchlöchert. Von einer Banklizenz sei der ESM durch den Vertrag ausdrücklich befreit. Eine vorherige Beteiligung des Bundestags sei in Eilfällen schlicht nicht praktikabel und im deutschen Begleitgesetz nicht ausreichend abgesichert; die Abgeordneten könnten anschließend nur „abnicken“, was der Bundesfinanzminister zuvor im Gouverneursrat gebilligt habe. Zudem könne Deutschland dort das Stimmrecht entzogen werden, wenn es nach Ansicht des Gremiums seine Zahlungspflichten nicht ausreichend erfüllt habe. Verbindlich kann diesen Meinungsstreit nur der Europäische Gerichtshof entscheiden - und dieser urteilt fast immer nach dem Leitbild einer immer weiter fortschreitenden Integration.

Warum sollen Verantwortliche Immunität erhalten?

Deutschlands Vertreter in den ESM-Organen sollen weder straf- noch zivilrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden können; dasselbe gilt für die Bediensteten des ESM mit Sitz in Luxemburg. Solche Regeln sind für Diplomaten und internationale Institutionen durchaus üblich. Dass dies nicht nur ehrenwerten Zwecken dient, zeigt sich aber daran, dass Botschafter nicht einmal für Falschparken belangt werden können.

Wie könnte das Gericht urteilen?

Kaum jemand rechnet damit, dass der Zweite Senat das Gesetzespaket blockiert und Neuverhandlungen verlangt. Schließlich haben die Richter stets die großen Entscheidungsspielräume der demokratisch gewählten Politiker - gerade in ökonomischen Fragen - betont, ebenso die „Europafreundlichkeit“ des Grundgesetzes. Zudem schweben sie nicht im luftleeren Raum: Dass die Karlsruher Robenträger die Verantwortung für Kapriolen an den Finanzmärkten auf sich nehmen würden, scheint schwer vorstellbar.

Wohl ausgereizt ist auch der Weg, immer weitere Kompetenzübertragungen zu billigen, aber eine stärkere Beteiligung des Bundestags zu verlangen: Jüngst mussten die Abgeordneten sogar den Urlaub unterbrechen, um den Hilfsmaßnahmen für Spanien zuzustimmen. Denkbar wäre, dass die Richter dem Staatsoberhaupt die Abgabe von Vorbehalten und Protokollerklärungen aufgeben, etwa um die Haftungsobergrenze festzuklopfen. Diese Möglichkeit wurde in der Gliederung für die mündliche Verhandlung in Karlsruhe gleich mehrfach erwähnt - und vom zuständigen Richter Huber erstmals abends um 19.13 Uhr zur Sprache gebracht.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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