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Europäischer Gerichtshof Mehrfach befristete Verträge sind zulässig

26.01.2012 ·  Insgesamt 13 mal war eine Frau beim Amtsgericht Köln befristet beschäftigt, dann reichte es ihr und sie klagte auf Festanstellung. Zu Unrecht, stellte nun der Europäische Gerichtshof klar.

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Befristete Arbeitsverträge dürfen mehrfach hintereinander verlängert werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Der Europäische Gerichtshof entschied am Donnerstag in Luxemburg, solche wegen Vertretungsbedarfs befristeten Arbeitsverträge könnten auch dann erlaubt sein, wenn sich dieser Bedarf „als wiederkehrend oder sogar ständig erweist“.

Sachlicher Grund muss im Heimatland geprüft werden

Das höchste EU-Gericht war vom Bundesarbeitsgericht angerufen worden. Dabei geht es um die Klage einer Frau, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Die Frau wurde jeweils als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Sie hatte auf Festanstellung geklagt.

Die EU-Richter urteilten aber, ob ein befristeter Arbeitsvertrag im Einzelfall durch einen sachlichen Grund - beispielsweise den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften - gerechtfertigt sei, müsse von den nationalen Behörden entschieden werden. Dabei müssten „alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge“ berücksichtigt werden.

Zu viel verlangt

Die Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht Köln argumentiert, bei 13 befristeten Arbeitsverträgen in elf Jahren könne nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Der Europäische Gerichtshof entschied, die Tatsache, dass ein Arbeitgeber wiederholt Vertretungen einstelle und dass diese Vertretungen auch durch Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen gedeckt werden könnten, bedeute nicht, dass kein „sachlicher Grund“ im Sinne des deutschen und europäischen Rechts vorliege. Auch könne daraus nicht auf einen Missbrauch geschlossen werden.

Es gehe über die Ziele des EU-Rechts und einer Rahmenvereinbarung der EU-Sozialpartner hinaus, automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge durch Arbeitgeber zu verlangen, die immer wieder einen Bedarf an Vertretungskräften haben.

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