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Europäische Union Was ist der Stabilitäts- und Wachstumspakt?

20.01.2005 ·  Der 1997 beschlossene Stabilitäts- und Wachstumspakt ergänzt die Bestimmungen des Maastricht-Vertrags und soll das dort nur unzureichend spezifizierte finanzpolitische Regelwerk präzisieren.

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Der Stabilitäts- und Wachstumspakt besteht aus drei Teilen: einer Selbstverpflichtung der europäischen Regierungen, der Europäischen Kommission und des Rates der Finanzminister (Ecofin) sowie zwei Verordnungen des Europäischen Rats.

In der politischen Resolution verpflichten sich die Regierungen der Mitgliedstaaten, das mittelfristige Haushaltsziel eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuß aufweisenden Haushalts einzuhalten. Sie verpflichten sich ferner, notwendige Korrekturmaßnahmen so schnell und hinreichend zu ergreifen, daß ein übermäßiges Defizit über 3 Prozent nach spätestens zwei Jahren abgebaut wird. Das heißt, das deutsche übermäßige Defizit im Jahr 2002 hätte nach Feststellung im Jahr 2003 eigentlich im Jahr 2004 abgebaut sein müssen. Tatsächlich lag das Defizit 2004 nach vorläufigen Angaben der Statistiker bei 3,9 Prozent. Die Selbstverpflichtungen der EU-Kommission und des Ecofin-Rates spiegeln überwiegend Absichtserklärungen wider, alles zu tun, um die genannten Ziele zu erreichen.

Die erste Verordnung, Nr. 1466/97, legt die näheren Inhalte der von den EU-Mitgliedstaaten jährlich vorzulegenden Stabilitäts- und Konvergenzprogramme fest. Interessanter ist die zweite Verordnung, Nr. 1467/97. Sie legt einen strikten Zeitplan fest, in dem das Defizitverfahren zur Feststellung und Korrektur eines übermäßigen Defizits ablaufen soll. Damit wurde ein Manko des Maastricht-Vertrags beseitigt. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, zu einem im Normalfall ausgeglichenen Staatshaushalt und zu einem maximalen Staatsdefizit von 3 Prozent. Der Vertrag schreibt auch die Grundzüge des Defizitverfahrens fest, läßt aber die zeitliche Abfolge der vielen Schritte offen.

Diese Verordnung präzisiert ferner die besonderen Umstände, die ein Überschreiten der 3-Prozent-Grenze als ausnahmsweise zulässig werden läßt. Die Kommission darf danach nur dann außergewöhnliche Umstände annehmen, wenn das reale BIP innerhalb eines Jahres um mindestens 2 Prozent zurückgegangen ist. In der politischen Resolution haben sich die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, die Ausnahmeklausel eines schwerwiegenden Wirtschaftsrückgangs nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn das reale BIP um mindestens 0,75 Prozent auf Jahresbasis gesunken ist. Gemessen an diesen Maßstäben, kann Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) für die Finanzpolitik der vergangenen Jahre keine Absolution in Anspruch nehmen.

Die Verordnung 1467/97 präzisiert zudem die Sanktionszahlungen, die bei einem fortgesetzten Bruch des Stabilitätspakts gefordert werden sollen.

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Von Heike Göbel

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