14.04.2005 · Die deutschen Behörden müssen bei der Berechnung des Mindestlohns im Baugewerbe nicht sämtliche Zulagen berücksichtigen, die ein Arbeitgeber aus einem anderen EU-Land seinen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern zahlt.
Die deutschen Behörden müssen bei der Berechnung des Mindestlohns im Baugewerbe nicht sämtliche Zulagen berücksichtigen, die ein Arbeitgeber aus einem anderen EU-Land seinen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern zahlt.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Wenn Zuschläge nicht einbezogen werden, müssen ausländische Arbeitgeber einen um so höheren Mindestlohn zahlen.
In der heutigen Fassung rechtmäßig
Die Europäische Kommission hatte gegen die Bundesregierung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil die deutschen Regelungen nach Brüsseler Ansicht gegen die EU-Entsenderichtlinie von 1996 verstoßen. Der Bundestag hatte im selben Jahr ein Arbeitnehmer-Entsendegesetz erlassen, nach dem für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge auch für Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz im Ausland gelten, wenn sie auf Baustellen in Deutschland eingesetzt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit gibt für Auslandsfirmen Merkblätter mit den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen heraus. Darauf waren bei Einreichung der Klage in Luxemburg noch Vorschriften verzeichnet, die der EuGH jetzt für unzulässig erklärt hat. In der heutigen Fassung seien die Vorschriften dagegen rechtmäßig. Berücksichtigt werden müssen neben dem Bauzuschlag Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht aber Zuschläge für Überstunden und Nachtschichten sowie Qualitätsprämien und Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen (Az.: C-341/02).
Sollen Kinderlose einen „Solidarzuschlag" zahlen?
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