08.03.2007 · Mit Insolvenzen verbinden wohl die wenigsten etwas Positives. Doch sie haben ihre guten Seiten: Wenn die alten Eigentümer versagt haben, geht das Unternehmen an neue. Weniger, aber sichere Arbeitsplätze bleiben erhalten.
Von Jan Pieter KrahnenDer Titel des heutigen Beitrags wird manche Leser verärgern: Was soll an Firmenpleiten gut sein? Haben wir nicht mit Unternehmenszusammenbrüchen genug negative Erfahrungen gesammelt? Man denke nur an die Bauunternehmung Holzmann AG, die im Jahre 2002 Konkurs anmelden musste. Wie es damals in der Presse hieß, waren 24.000 Arbeitsplätze gefährdet, davon allein 11.000 in Deutschland.
Was also soll das Gerede der Ökonomen von den „guten“ Unternehmenspleiten? Hinter dieser Sichtweise steht keineswegs eine Geringschätzung des menschlichen Leids oder des wirtschaftlichen Schadens von Unternehmenspleiten. Im Gegenteil, die ökonomische Sichtweise berücksichtigt die Gesamtauswirkung einer Pleite auf die Wohlfahrt einer Gesellschaft. Und die ist meist positiv.
Zugeständnisse von allen Seiten
Schauen wir uns eine Firmenkrise einmal aus der Nähe an: Ein Unternehmen, das seine laufenden Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, wird den Insolvenzantrag bei einem Gericht stellen müssen. Der Insolvenzrichter entscheidet dann, ob ein Rettungsversuch, eine sogenannte Sanierung oder Restrukturierung, unternommen werden darf. Während dieser Sanierungsperiode ist das Unternehmen vor dem Zugriff der Banken und anderer Gläubiger geschützt. In dieser Zeit wird versucht, die Kosten zu reduzieren und jene Teile des Firmenvermögens zu veräußern, die nicht unbedingt für den Produktionsprozess benötigt werden. Oft gibt es auch Zugeständnisse von Lieferanten, Arbeitnehmern und Kreditgebern. Am Ende einer derartigen Sanierungsperiode kann das Unternehmen besser dastehen als zuvor, oft mit neuem Management, geänderter Ausrichtung, weniger Mitarbeitern - aber mit wiedergewonnener Zahlungsfähigkeit.
Selbst wenn ein Sanierungsversuch scheitert und das alte Unternehmen zerschlagen wird, gilt: Die Insolvenz eines Betriebes führt mitnichten dazu, dass alle Arbeitsplätze und Produktionsanlagen vollständig vernichtet werden. Vielmehr ist zu erwarten, dass die leistungsfähigen Bestandteile auf andere Unternehmen übertragen werden, wo sie unter neuem Namen und unter neuer Leitung ihre Arbeit fortsetzen können. Schauen wir noch einmal auf das eingangs erwähnte Beispiel der Holzmann AG. Im Verlauf des Insolvenzverfahrens konnten von den ursprünglich 11.000 im Inland gefährdeten Arbeitsplätzen insgesamt weit über 7.000 erhalten werden. Dies allerdings nicht unter dem Namen Holzmann AG, sondern unter dem Namen konkurrierender Bauunternehmen, die Bauprojekte und laufende Baustellen aus der Konkursmasse der Holzmann AG übernommen haben.
Insolvenz kostet 20 Prozent des ursprünglichen Wertes
Schmerzlich bleibt eine solche Verwandlung des Unternehmens aber für die Kapitalgeber, insbesondere die Eigenkapitalgeber, die Eigentümer. Die Ansprüche, die sie aus ihrer Position haben, verlieren sie üblicherweise restlos - und damit in der Regel auch ihren Führungsanspruch. Erreicht wird dies durch ein Insolvenzverfahren. Wenn Eigentümer nicht in der Lage sind, ein Unternehmen gut zu führen, dann geht die Verantwortung auf neue Eigentümer und ein neues Management über. Die machen ihre Arbeit dann hoffentlich besser.
Dies ist also die Antwort auf die Leitfrage dieser Folge: Firmenpleiten werden von Ökonomen oftmals positiv bewertet, weil sie eine neue Zuordnung von Eigentumsrechten ermöglichen. Dadurch können sie eine neue Zukunftsperspektive für die Mitarbeiter schaffen.
So ein Sanierungsprozess ist aufwendig. Schätzungen kommen zu dem Ergebnis, dass eine Insolvenz ein Unternehmen 20 Prozent seines ursprünglichen Wertes kostet. Deshalb ist es in der Regel günstiger, sich rechtzeitig und freiwillig mit Mitarbeitern, Kreditgebern und Eigentümern zu einigen, auch wenn gar kein formales Insolvenzverfahren eingeleitet ist. Diese Vorgehensweise ist in Deutschland auch wesentlich häufiger.
„Mangels Masse“ abgelehnt
Nur bei den besonders schweren Problemfällen, bei denen eine frühe Absprache zwischen den Beteiligten scheitert, wird das Unternehmen vor Gericht zerschlagen. Aber auch bei dieser Zerschlagung werden keineswegs die Produktionsanlagen einfach zerstört und die Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit entlassen.
Wir haben es deshalb mit einer ganz natürlichen Reihenfolge zu tun: Zuerst versuchen Kreditgeber und Management freiwillig, das Unternehmen zu sanieren. Erst wenn das scheitert, beginnt ein Insolvenzverfahren nach dem Konkursrecht. Nur Letztere, die offiziell eröffneten Insolvenzverfahren, werden dem Statistischen Bundesamt gemeldet.
Es wird den Leser nun nicht verwundern, dass oft keine weitere Sanierung versucht wird, wenn für ein Unternehmen erst einmal ein offizieller Insolvenzantrag gestellt worden ist. Ein solcher Versuch wurde ja bereits erfolglos unternommen. Die Statistik berichtet dann, dass die Insolvenzeröffnung „mangels Masse“ vom Gericht abgelehnt worden ist. Die Quote solcher abgelehnter Insolvenzeröffnungen ist in Deutschland traditionell hoch. Nach dem eben Gesagten ist klar, dass dies eben kein Zeichen dafür ist, dass wenig Sanierungsversuche unternommen werden.
Ist das amerikanische Recht besser?
Nach geltendem Insolvenzrecht erlauben drei Situationen, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen: die eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die erwartete Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Hier unterscheiden sich die Insolvenzordnungen verschiedener Länder: Wann wird das Gericht tätig, wer darf das Gericht anrufen, und welche Rechte erhalten die Gläubiger während eines Insolvenzverfahrens?
Das deutsche Insolvenzrecht war über ein Jahrhundert als besonders gläubigerfreundlich bekannt und stellte bis Anfang 1999 gewissermaßen den Gegenpol zu dem amerikanischen Recht dar, von dem vor allem das ausgesprochen schuldnerfreundliche „Chapter 11“ (Kapitel 11) bekannt geworden ist. Seit dem 1. Januar 1999 gibt es in Deutschland allerdings eine neue Insolvenzordnung, die einen Kompromiss zwischen dem amerikanischen und dem alten deutschen Konkursrecht darstellt, zum Beispiel sprechen sich Gericht und Management nun über den Sanierungsplan ab.
Ist diese Annäherung an das amerikanische Recht eine Verbesserung? Werden nun eher Unternehmen rechtzeitig saniert als früher? Hier müssen Zweifel angemeldet werden, weil das neue Gesetz die bisher informellen, frühen Sanierungsabsprachen erschweren dürfte. Das führt wiederum zu einer höheren Zahl von Unternehmensinsolvenzen und Zerschlagungen. Sollte diese Prognose zutreffen, dann hätte die wohlgemeinte Gesetzesänderung von 1999 tatsächlich die Sanierungsaussichten von Unternehmen verschlechtert und nicht - wie von politischer Seite erhofft - verbessert.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.738,47 | +0,68% |
| FAZ-INDEX | 1.504,02 | +0,59% |
| TecDAX | 775,33 | +0,71% |
| MDAX | 10.290,00 | +0,40% |
| SDAX | 5.011,74 | +0,53% |
| REX | 421,76 | +0,17% |
| Eurostoxx 50 | 2.491,54 | +0,43% |
| F.A.Z. EURO INDEX | 80,48 | +0,59% |
| Dow Jones | 12.874,00 | +0,57% |
| Nasdaq 100 | 2.569,49 | +0,87% |
| S&P500 | 1.351,77 | +0,68% |
| Nikkei225 | 8.999,18 | +0,58% |
| EUR/USD | 1,3161 | −0,08% |
| Rohöl Brent Crude | 117,36 $ | −0,37% |
| Gold | 1.727,00 $ | +0,91% |
| Bund Future | 138,32 € | −0,22% |