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Corporate Governance Manager haften mit vier Jahresgehältern

13.10.2004 ·  Vorstände und Aufsichtsräte sollen aus ihrem Privatvermögen Schadensersatz zahlen, wenn sie Falschinformationen über ihr Unternehmen verbreiten. Die Bundesregierung nimmt auch Wirtschaftsprüfer in die Pflicht.

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Die Bundesregierung hat sich auf eine stärkere Haftung von Managern geeinigt. Nach Informationen dieser Zeitung kann das Bundeskabinett damit nun auch zwei weitere Gesetze zum Anlegerschutz auf den Weg bringen, deren Entwürfe bereits seit längerem vorliegen. Unstimmigkeiten zwischen Finanz-, Wirtschafts-, Justiz- und Verbraucherschutzministerium über das Ausmaß der Managerhaftung hatten deren Verabschiedung bislang blockiert.

Künftig sollen Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsräten aus ihrem Privatvermögen Schadensersatz zahlen, wenn sie Falschinformationen über ihr Unternehmen verbreiten. Diese "Haftungsdrohung" solle einen Anreiz zu korrekten Veröffentlichungen bewirken, schreibt das Bundesfinanzministerium. Das Kapitalmarktinformations-Haftungsgesetz (KapInHaG) beschränkt diese Haftung nicht auf schriftliche Angaben, sondern bezieht auch bestimmte mündliche Äußerungen - etwa auf Hauptversammlungen, "Roadshows" und auf Analystentreffen - mit ein. Äußerungen in Interviews und Talkshows bleiben dagegen ausgenommen.

Anleger haben Anspruch auf Ersatz, wenn die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder falsche Angaben mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verbreiten. Auch ein pflichtwidriges Verschweigen von Umständen, die den Kurs beeinflussen können, führt zur Haftung. Zugunsten der Aktionäre sehen die Regeln vor, daß die Manager gegebenenfalls ihre Unschuld beweisen müssen, und nicht umgekehrt. Die Aktionäre müssen allerdings das betreffende Wertpapier innerhalb von drei Monaten nach der unrichtigen oder unterlassenen Veröffentlichung erworben haben.

Als Schaden gilt die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem durchschnittlichen Börsenkurs in den ersten 30 Tagen, nachdem die Unrichtigkeit der Angaben bekanntgeworden ist. Schadensersatz kann auch verlangen, wer seine Aktien oder Anleihen zwischenzeitlich schon wieder verkauft hat. Der Anspruch wird begrenzt auf vier Jahresgehälter des betroffenen Managers; dies beinhaltet sämtliche Zuwendungen von dem jeweiligen Emittenten, also auch beispielsweise Aktienoptionen. Wenn zum Schutz davor eine Berufshaftpflichtversicherung (Directors' and officers' police) abgeschlossen wird, muß ein Selbstbehalt von 50 Prozent vereinbart werden, damit der "Sanktionscharakter" der Haftung nicht unterlaufen werden kann.

Wirtschaftsprüfer werden ebenfalls in die Haftung einbezogen. Sie müssen künftig bis zu 4 Millionen Euro Schadensersatz zahlen, wenn sie an einem unrichtigen Börsenprospekt mitgewirkt haben. Bislang galt dies nur für Abschlußprüfer und nur gegenüber dem Unternehmen selbst.

Quelle: jja., Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.10.2004, Nr. 239 / Seite 11
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Mit Schulden

Von Johannes Ritter

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