Es ist vermutlich das erfolgreichste Schuhmodell der Geschichte: Der Converse All Star. Ein Turnschuh aus schlichtem Leinen, breiter Gummisohle und einer Gummikappe, die immer möglichst dreckig aussehen sollte. Zumindest war es früher so, da ging man mit seinen neuen Converse als erstes ins Schlammbad, damit das weiße Gummi nicht so „uncool“ neu leuchtete.
Ein Schuh für die ganze Familie
Heute ist das anders. Der um 1917 entworfene Basketballschuh, der auch „Chuck’s“ genannt wird, weil auf Knöchelhöhe seit den zwanziger Jahren die Unterschrift des amerikanischen Basketballspielers Chuck Taylor prangt, ist mittlerweile ein Schuh für die ganze Familie geworden. Und so trifft es sich, dass Mutti oder Vati beim samstäglichen Großeinkauf bei Real oder Rewe zwischen die Gurken und die Tomaten auch gleich ein paar Paare Chuck’s in den Einkaufswagen legen können. Denn die großen Handelsketten haben immer mal wieder die Converse-Schuhe im (Sonder-)Angebot. Die Begeisterung darüber hält sich bei Converse beziehungsweise dessen Eigner Nike in Grenzen. Auch wenn Nike seit der Übernahme des zuvor strauchelnden Unternehmens vor knapp zehn Jahren selbst viel dafür getan hat, dass die Basketballschuhe eine bis dato ungekannte Verbreitung fanden - auf „Discounterniveau“ wollte man sich nicht ausverkaufen.
Die betroffenen Tochtergesellschaften von Nike gehen seit 2008 gegen den Verkauf der Turnschuhe in den Lebensmittelketten vor. Sie beklagen entweder, dass es sich bei den Schuhen um Fälschungen handelt, oder dass - soweit es sich um Originalmarkenware handeln sollte - sie unerlaubterweise in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelangt sind (sogenannte Parallelimporte). Endgültige gerichtliche Feststellungen hierzu gibt es bislang kaum. Aber die amerikanische Converse Inc. hat vor kurzem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil erstritten, das den Händlern das Leben schwer machen wird.
Beweislast umgekehrt
Die obersten Bundesrichter haben nämlich die Beweislast für die Vorwürfe umgekehrt. Nicht mehr Converse muss beweisen, dass es sich um Fälschungen handelt, oder um nicht autorisierte Parallelimporte, sondern die Händler müssen dies widerlegen. Für diese Beweislastumkehr reichte es schon, dass Converse Anhaltspunkte für seine Vorwürfe vorgetragen hat. In Bezug auf die Parallelimporte ist diese Beweislastverteilung zwar schon länger allgemeine Regel. Dennoch hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung für alle möglichen Markenrechtsstreitigkeiten (Az.: I ZR 52/10).
„Das ist ein großer Schritt im Kampf gegen die Produktpiraterie“, sagt Anwalt Daniel Marschollek von der Frankfurter Wirtschaftskanzlei Salans, der unter anderem Nike vertritt. Die mitunter schwierige Beweisführung bleibt den Klägern somit erspart. „Bisher war der Markeninhaber häufig gezwungen, vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Das wird nun künftig kaum noch erforderlich sein“, erläutert der Anwalt.
Rigide Vertriebspolitik?
So richtig spannend ist an dem BGH-Urteil aber ein Detail, das man erst auf den zweiten Blick erkennt: Die Beweislastumkehr zwingt die beklagten Handelsketten oder Zwischenhändler dazu, ihre Lieferanten zu offenbaren. Und das hat einen hübschen Effekt für die Markeninhaber. So können sie erfahren, wer das schwarze Schaf in ihrem Vertriebsnetz ist, das die Produkte an die Großhändler und Supermarktketten verhökert hat. Die Händler, die ihre Zulieferer schützen wollen, haben noch eine Hoffnung: „Wenn wir im weiteren Verfahren beweisen, dass die Gefahr der Marktabschottung durch Converse besteht, müssen wir den Lieferweg nicht offenlegen“, sagt Rechtsanwalt Wolfgang Berlit, der einen beklagten Zwischenhändler vertritt.
Die betroffenen Handelsketten und Zwischenhändler wollen sich wegen der laufenden Verfahren nicht äußern. Jedoch ist zu hören, dass Converse seit längerem einiges versuche, um den freien Warenverkehr zu behindern. „Converse verfolgt bei den Vertriebspartnern die rigide Politik, dass nur der Fachhandel beliefert werden darf. Selber aber zieht Converse das nicht durch und lizenziert auch Händler außerhalb des Vertriebsnetzes“, sagt ein Beobachter.
„Die Fälscher haben dazugelernt“
Aus Sicht eines Produzenten, der seine Marke schützen will, ist ein Verfahren gegen Handelsketten jedenfalls fast Erholung. Denn wenn Fälschungen oder Parallelimporte nicht gerade gut sichtbar über große Handelsketten vertrieben werden, hängt es vom Zufall ab, sie überhaupt aufzuspüren. Das Meiste erledigt der Zoll: Etwa 5 bis 6 Prozent des Warenstroms werden von den Beamten überprüft. „Die Zusammenarbeit mit dem Zoll ist sehr kooperativ und professionell“, sagt Marschollek. Die Kanzlei holt regelmäßig große Schwünge an aufgehaltenen Paketen ab und bearbeitet sie dann in den Kanzleiräumen im Frankfurter Messeviertel.
Salans arbeitet dabei mit einer eigens entwickelten Software, die automatisch Dokumente erstellt. „Mit der Software können wir die Kosten für unsere Mandanten in einem vernünftigen Rahmen halten. Wir Anwälte kümmern uns intensiv um die Fälle, die vor Gericht gehen. Standardfälle werden von wissenschaftlichen Mitarbeitern mithilfe der Software vorbereitet“, erläutert Marschollek das Konzept.
Das Problem ist aber häufig: Wen soll man bloß abmahnen? Wenn nicht gerade große Handelsketten involviert sind, können die Markenrechtsanwälte oft niemanden dingfest machen. Das gilt umso mehr, als Plagiate immer öfter im Internet verkauft und dann per Post versendet werden. Die Absender der heißen Ware sind geschickt verschleiert. „Die Fälscher haben in den vergangenen Jahren dazugelernt“, sagt Marschollek.