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China Verfassungsänderung auf dem Papier

18.03.2004 ·  Die Schlagzeile ist griffig und weckt Hoffnung: "China schützt Privateigentum". Die Verfassungsänderung klingt gut, hat aber für ausländische Investoren keine Bedeutung.

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Die Schlagzeile ist griffig und weckt Hoffnung: "China schützt Privateigentum". Am vergangenen Sonntag hat der Nationale Volkskongreß in Peking 13 Verfassungsänderungen verabschiedet. Mit einer Mehrheit von 99 Prozent nahmen die Delegierten des kommunistischen China den Schutz des Eigentums in die Verfassung auf. Historisch gesehen ein Meilenstein auf dem Weg des schrittweisen Systemwandels: Denn auf dem Papier wurde damit die Enteignung durch die Revolution nach 1949 rückgängig gemacht.

Doch es bestehen Zweifel, daß China damit endgültig die Rechtssicherheit geschaffen hat, die beispielsweise Mittelständler aus Deutschland vom Wachstumsweltmeister erwarten. "Vorsicht", warnt denn auch Jochen Ihrcke, Berater von Droege & Company mit Büros auch in Schanghai und Peking. "Das Ganze ist nichts als Augenwischerei. Der Satz dient einzig und allein der chinesischen Bevölkerung, hat für ausländische Investoren keinerlei Bedeutung."

Warnung vor überzogener Hoffnung

Diese Sicht teilt Thomas Pattloch, Rechtsanwalt der deutschen Kanzlei Schulz Noack Bärwinkel in Schanghai: "Der ausländische Investor findet hier keine Rechtsbasis. Ein direkter Anspruch, der sich aus der Verfassung ableiten ließe, ist nicht durchzusetzen. Durch die symbolische Änderung am Sonntag ist das System in China keinesfalls gebrochen worden." Auch die offizielle Vertretung der deutschen Industrie in China warnt vor überzogenen Hoffnungen deutscher Investoren: "Die Verfassungsänderung richtet sich vor allem an die Chinesen. Für die bestehenden Investitionsschutzabkommen leitet sich daraus wohl keine Änderung ab", sagt Jutta Ludwig, Geschäftsführerin der Deutschen Kammer in China.

Die Skepsis der China-Kenner rührt aus der Änderung des Artikel 13 der Verfassung. Bislang lautete dessen Absatz 1: "Der Staat schützt das legale Einkommen, die Ersparnisse, Immobilien und anderes rechtmäßig erworbenes Eigentum an Vermögen." Daraus wurde am Sonntag: "Das private rechtmäßige Eigentum von Staatsbürgern ist unverletzlich." Pattloch sagt, Ziel sei es wohl vor allem gewesen, den kleinen Unternehmern, die einen beachtlichen Teil zum Bruttoinlandsprodukt beitragen, den Rücken zu stärken - zumindest auf dem Papier. "Es gibt keinen einzigen Fall, in dem jemand sich auf die Verfassung berufen hat, vor diesem Hintergrund geklagt und recht bekommen hätte", berichtet Ihrcke aus der unternehmerischen Praxis. Schließlich seien in der chinesischen Verfassung auch die Rede- und die Religionsfreiheit festgeschrieben. Trotz Verbesserungen in den vergangenen Jahren sei es gerade Ausländern fast unmöglich, ihr vermeintliches Recht vor chinesischen Gerichten durchzusetzen: "Im Zweifelsfall findet sich immer eine Vorschrift, die ein Ausländer verletzt hat."

Mahnung zur Besonnenheit

Welchen Schutz aber genießt der ausländische Investor in der Volksrepublik überhaupt? Pattloch verweist auf den - nicht geänderten - Artikel 18 der chinesischen Verfassung: "Die Volksrepublik China erlaubt ausländischen Unternehmen, in China gemäß den Vorschriften zu investieren", heißt es in deren ersten Absatz, der zweite lautet: "Ausländische Unternehmen müssen das Recht der Volksrepublik China befolgen." Dies ist die Grundlage für Investoren.

Abgesichert sind sie durch den bilateralen "Deutsch-Chinesischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag" aus dem Jahr 1983. Er wurde im vergangenen Jahr in seiner überarbeiteten Form von Bundeskanzler Schröder bei seiner China-Reise unterzeichnet. Weniger griffig sind dagegen multilaterale Abkommen, zum Beispiel unter dem Regime der Welthandelsorganisation. Käme es wirklich zu einer Enteignung des Eigentums deutscher Unternehmer, würde das 1995 verabschiedete Staatskompensationsgesetz angewendet werden: In dessen Artikel 33 sind ausdrücklich auch Ausländer eingeschlossen.

Verständlich, daß deutschen Neuinvestoren die Frage nach dem Schutz ihres Eigentums in China unter den Nägeln brennt. Pattloch mahnt angesichts der Frage nach einer drohenden Enteignung von Ausländern zur Besonnenheit: "In unserer täglichen Praxis hier ist dieses Thema längst nicht so wichtig wie Fragen der Besteuerung oder der Ausführung von Gewinnen."

Quelle: che. / Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.03.2004, Nr. 67 / Seite 14
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