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Donnerstag, 20. Juni 2013
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Bundesbank Bundesbankpräsident Welteke könnte ein Fall für die Justiz werden

 ·  Die umstrittene Hotelrechnung könnte für Bundesbankpräsident Welteke ein Nachspiel haben. Denn möglicherweise hat Welteke sogar eine Straftat begangen, als er sich die Rechnung von der Dresdner Bank bezahlen ließ.

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Die Champagnerlaune der Silvesternacht 2001/2002 könnte für Bundesbankpräsident Ernst Welteke in eine späte Katerstimmung münden. Denn möglicherweise hat der Notenbank-Chef sogar eine Straftat begangen, als er sich die Rechnung im Berliner Luxushotel Adlon von der Dresdner Bank bezahlen ließ.

In Betracht kommt eine "Vorteilsannahme" (Paragraph 331 des Strafgesetzbuchs). Die Vorschrift gilt für "Amtsträger" sowie "für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete" - also nicht nur für Beamte. Strafbar machen sich diese Personen, wenn sie für ihre Dienstausübung - nicht unbedingt für eine bestimmte Handlung - einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Daß sie sich dadurch zu einer Verletzung einer Dienstpflicht verleiten lassen, ist hingegen nicht erforderlich. In einem solchen Fall wäre sogar ein Fall von Bestechlichkeit denkbar, die noch strenger bestraft wird.

Der Hintergrund: Zu den Aufgaben der Bundesbank gehört auch die Beaufsichtigung der privaten Geldinstitute. So kann sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nach dem Kreditwesengesetz mit der Durchführung örtlicher Prüfungen beauftragt werden.

Bundesbankpräsident ist kein Beamter

Mit Sanktionen nach dem Beamtenrecht muß Welteke dagegen wohl nicht rechnen. Bundesbanksprecher Wolfgang Mörke sagte dieser Zeitung, Welteke sei kein Beamter. Das ergibt sich aus den Vorschriften des Bundesbankgesetzes. Danach stehen die Mitglieder des Vorstands - also auch der Präsident - in einem "öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis". Der Präsident der Bundesbank wird dabei auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt.

Das rechtliche Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Bank wiederum ist durch Verträge geregelt. Wie Mörke erläuterte, handelt es sich dabei um Organverträge zwischen Vorstand und Vorstandsmitglied, die vom Bundesfinanzministerium genehmigt werden müssen. Darin sei unter anderem festgelegt, daß die Vorstandsmitglieder zu "uneigennütziger Geschäftsführung" verpflichtet seien. Dieser Begriff werde in den Verträgen allerdings nicht näher konkretisiert.

Einen besonderen Verhaltenskodex für die Vorstände gibt es nach Aussage des Bundesbanksprechers dagegen nicht. Welteke hat jedoch den "Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates" unterzeichnet (siehe nebenstehenden Artikel). Danach darf er im Zusammenhang mit seinen Aufgaben als EZB-Ratsmitglied keine Vergünstigungen annehmen, die über einen unbedeutenden Wert hinausgehen. Dem EZB-Rat gehört Welteke als Präsident der Bundesbank kraft Amtes an.

Bundesbankvorstand kontrolliert sich selbst

Ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums sagte dieser Zeitung, Welteke unterliege keinerlei Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht durch das Ministerium. "Die Bundesbank ist völlig autonom in der Gestaltung ihrer Verträge." Auch allgemeine dienstrechtliche Prinzipien seien im Bundesbankgesetz nicht geregelt.

Der Vorstand kontrolliere sich vielmehr selbst. Eine Abberufung Weltekes ist nach den Worten des Ministeriumssprechers daher nicht ohne weiteres möglich. Der Vorschlag dazu müsse vom Vorstand der Bundesbank kommen. Erst dann könne Welteke abgelöst werden.

Auch Bundesbanksprecher Mörke bestätigte: "Das ist Sache des Vorstandes." In den Organverträgen sei vorgesehen, daß der Vorstand die Abberufung beim Bundespräsidenten beantragen könne, wenn ein Vorstandsmitglied ein Verhalten an den Tag lege, das die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst rechtfertigen würde. Der Bundespräsident prüfe dabei nur die formale Ordnungsmäßigkeit.

EZB-Verhaltenskodex

3.3. Es ist mit der Achtung des Prinzips der Unabhängigkeit unvereinbar, Vergünstigungen, Entgelt, Vergütungen oder Geschenke, sei es finanzieller oder nicht finanzieller Art, die einen üblichen oder unbedeutenden Wert überschreiten und in irgendeiner Weise mit den Aufgaben eines Mitglieds des EZB-Rates zusammenhängen, von Quellen außer solchen innerhalb des ESZB zu ersuchen, zu erhalten oder anzunehmen.

3.4. Die Mitglieder des EZB-Rates stellen sicher, daß mögliche nicht im Zusammenhang mit dem ESZB stehende, vergütete oder nicht vergütete Tätigkeiten ihre Verpflichtungen nicht beeinträchtigen und dem Ansehen der EZB nicht schaden. Die Mitglieder des EZB-Rates stellen bei wissenschaftlichen oder akademischen Beiträgen klar, daß sie diese in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen verfaßt haben und diese nicht die Ansicht des EZB-Rates oder der EZB wiedergeben. Die Mitglieder des EZB-Rates tragen bei öffentlichen Erklärungen, die sie in bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ESZB abgeben, ihrer Rolle und ihren Pflichten im EZB-Rat gebührend Rechnung. Aus dem "Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates".

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.04.2004, Nr. 82 / Seite 12 , pwe./ebo./jja
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