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Bundesarbeitsgericht Anspruch auf alkoholfreien Arbeitsplatz

24.02.2011 ·  Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigt das Bundesarbeitsgericht: Ein muslimischer Mitarbeiter weigert sich mit Hinweis auf die Religionsfreiheit, Bier zu stapeln - zu Recht, wie nun das Gericht entschied. Der Prozess geht jetzt in eine neue Runde.

Von Corinna Budras
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Arbeitnehmer muslimischen Glaubens dürfen sich weigern, alkoholische Getränke zu stapeln und einzusortieren. Für diese Arbeitsverweigerung darf ihnen nicht gekündigt werden; statt dessen muss der Arbeitgeber alles tun, um für sie eine andere Beschäftigung zu finden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag entschieden und einen entsprechenden Fall wieder zurück an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verwiesen (Az.: 2 AZR 636/09). Die Richter dort müssen nun prüfen, ob der Mann in einem anderen Bereich eingesetzt werden kann. Da das Unternehmen 160 Mitarbeiter beschäftigt und der Mann zuvor schon an anderer Stelle gearbeitet hat, kann er damit wahrscheinlich in dem Unternehmen verbleiben. Wie in solchen Konstellationen üblich, müsste ihm dann der Arbeitgeber das Gehalt seit seiner Kündigung vor drei Jahren vollständig nachzahlen.

Der Mann war von 2003 an schon einmal in der Getränkeabteilung mit dem Auffüllen von Flaschen beschäftigt gewesen. Von dort wurde er jedoch in die Frischwarenabteilung versetzt. Nach mehreren Erkrankungen stellte sich heraus, dass die kühlen Temperaturen die Ursache für seine vielen Fehlzeiten waren. Daraufhin versetzte ihn das Unternehmen wieder zurück in die Getränkeabteilung. Diesen Einsatz verweigerte der Mitarbeiter jetzt jedoch mit dem Hinweis auf seine verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit. Sein muslimischer Glaube verbiete ihm nicht nur das Trinken von Alkohol, sondern jeglichen Umgang damit. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass der Mann schon früher mit dem Verkauf alkoholischen Getränken zu tun gehabt habe.

Religionsfreiheit verdrängt in einigen Fällen das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Hier sei davon auszugehen, dass der Kläger durch seine neue Tätigkeit tatsächlich in Glaubenskonflikte gebracht werde, betonte der Vorsitzende Richter Burkhard Kreft in der mündlichen Verhandlung. Deshalb sei zu prüfen, ob der Mitarbeiter nicht anderweitig im Unternehmen einsetzbar sei. Kreft stellte jedoch klar, dass dies jedoch nicht zu einer Umstrukturierung des Betriebs führen müsse. Sei keine andere Beschäftigung zu finden, könne ein Arbeitnehmer auch gekündigt werden. Sein Zweiter Senat hatte auch das Urteil im spektakulären Fall der Kassiererin Barbara Emme („Emmely“) gefällt, mit dem die fristlose Kündigung wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons aufgehoben worden war.

Das aktuelle Urteil führt eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fort, derzufolge die Religionsfreiheit in einigen Fällen das Direktionsrecht des Arbeitgebers verdrängt. Im Jahr 2002 entschieden die Erfurter Richter bereits zugunsten einer muslimischen Verkäuferin, die sich nach der Rückkehr aus ihrer Erziehungszeit weigerte, auf das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit zu verzichten. Das Kaufhaus habe bei der Festlegung der Bekleidungsregeln die Glaubensfreiheit der Mitarbeiter zu berücksichtigen, entschieden die Richter (Az.: 2 AZR 472/01). Allein die Befürchtung, es werde zu nicht hinnehmbaren Störungen und wirtschaftlichen Verlusten kommen, reiche für eine Kündigung nicht aus. Bei Fällen im Staatsdienst waren die Richter allerdings strenger: In Schulen und kommunalen Kindergärten darf ein Kopftuchverbot umgesetzt werden, weil sonst die Neutralität des Staates verletzt werde. Erst kürzlich sorgte der Fall einer Frau für Aufsehen, die im Frankfurter Bürgeramt mit einer Burka arbeiten wollte. Die Frau und die Stadt Frankfurt einigten sich jedoch auf einen Aufhebungsvertrag.

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