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Branchen (94): Rechtsanwälte Sorge um das Kerngeschäft

14.05.2007 ·  Versicherungen, Banken, Architekten, Autowerkstätten - wenn bald das Beratungsmonopol der Rechtsanwälte fällt, können alle Dienstleister Rechtsrat anbieten. Nicht nur die Anwälte sind kritisch - denn die Beratung bringt eine große Verantwortung mit sich.

Von Corinna Budras
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Rechtsanwälte ringen oft um jedes Wort - besonders bei Gesetzen, die ihren eigenen Berufsstand betreffen. Zu den derzeit umstrittensten Wörtern sind „Rechtsdienstleistung“ und „Nebenleistung“ geworden. Darüber diskutierten in der vergangenen Woche die Experten in der öffentlichen Anhörung zum geplanten Rechtsdienstleistungsgesetz.

Dabei geht es nicht um Wortspielereien: Die Art der Formulierung kann künftig die Marktsituation der Advokaten beeinflussen. Sie entscheidet darüber, wie weit der Rechtsberatungsmarkt auch für andere Berufsgruppen geöffnet werden muss. Nach dem derzeitigen Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 ist dies bis auf wenige Ausnahmen allein den Rechtsanwälten vorbehalten.

Ringen um den Wortlaut

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) möchte nun durchsetzen, dass Rechtsdienstleistungen, die lediglich eine „Nebenleistung“ zu einer anderen beruflichen Tätigkeit bilden, auch von juristischen Laien erbracht werden dürfen. Banken, Versicherungen, Architekten, Bauingenieure oder Autowerkstätten sollen künftig also auch Rechtsrat anbieten können. Bei der Frage der Formulierung hatten jedoch nicht nur die Anwälte, sondern auch der Bundesrat Bauchschmerzen. Der Länderkammer ging die Öffnung zu weit, sie schickte den Entwurf mit einigen Vorschlägen zur Eingrenzung zurück an den Bundestag.

Die Liberalisierung zieht sich damit weiter hin. Bereits vor rund drei Jahren hatte Zypries einen Anlauf gestartet, wegen der Neuwahl im Herbst 2005 verzögerte sich das Vorhaben allerdings. Doch das Ringen um den Wortlaut könnte sich am Ende zumindest für die Advokaten lohnen: Wie zu hören ist, wird die Einigung wohl darauf hinauslaufen, dass der Spielraum für Nichtanwälte bei den Nebenleistungen geringer ausfällt als ursprünglich vorgesehen.

Einfallstor für Nichtjuristen

Doch solange nichts entschieden ist, überwiegt die Skepsis unter den Berufsvertretern. „Rechtsberatung ist keine Konfektionsware, jeder Sachverhalt muss individuell bewertet und beurteilt werden“, sagt Ulrich Scharf, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). „Andernfalls kann sich der vermeintlich einfache und billige Rechtsrat schnell als kostspieliger Holzweg erweisen.“ Komplizierte Sachverhalte sollten danach nur denjenigen überlassen werden, die mit zwei Staatsexamen ihre Kompetenz unter Beweis gestellt haben.

Auch der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Hartmut Kilger, hat die Sorge, dass der Begriff der „Nebenleistung“ doch zu einem größeren Einfallstor für Nichtjuristen werden könnte: „Es ist noch nicht absehbar, wie die Gerichte entscheiden werden“, sagt Kilger. Nach Ansicht der Kölner Hochschullehrerin Barbara Grunewald liegt der Gesetzentwurf dagegen auf einer „konservativen Linie“. Schon Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof hätten festgestellt, dass viele Dienstleistungen im Umfeld der rechtlichen Beratung nicht der Anwaltschaft vorbehalten werden dürften.

Umfangreiche Kenntnisse erforderlich

Die Sorge um die Marktöffnung ist eine der wenigen, die die stark diversifizierte Anwaltschaft eint. So fürchtet nicht nur der Verkehrsrechtler in der Einzelkanzlei um die Ecke die Konkurrenz von Autowerkstätten, die nach einem Verkehrsunfall in ihren Service künftig auch die Abwicklung des Schadens gegenüber der Versicherung einbeziehen könnten. Sogar internationale Großkanzleien - deren Geschäft dank der regen Übernahmeaktivitäten floriert - lässt die drohende Konkurrenz von Banken und Versicherungen nicht kalt.

Selbst einigen Profiteuren der geplanten Marktöffnung ist gar nicht so wohl bei dem Gedanken an ihre neuen Möglichkeiten. Die Bundesarchitektenkammer und die Bundesingenieurkammer warnen, dass die Verantwortung für den Rechtsrat groß ist. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung müssen diese Berufsgruppen schon jetzt nicht unerhebliche Kenntnisse aus dem Werkvertragsrecht und dem Baurecht besitzen, die von den Kunden abgefragt werden. Allerdings sind nur Advokaten dazu verpflichtet, für die Rechtsberatung eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Bereits das Versäumen einer Frist kann viel Geld kosten.

Verbot von Erfolgshonoraren soll fallen

Doch nicht nur Marktanteile, auch das über Jahrzehnte lieb - und so manchem Mandanten teuer - gewordene Vergütungssystem wandelt sich seit einiger Zeit. Gerade erst hatten die Advokaten weitreichende Veränderungen zu verdauen: Vor rund einem Jahr mussten sie sich zumindest in der außergerichtlichen Beratung von der gesetzlichen Gebührentabelle verabschieden. Seitdem gehört zu jedem ersten Beratungsgespräch auch die Verhandlung über das Honorar.

Spätestens im Sommer nächsten Jahres steht die nächste Veränderung an: Das generelle Verbot von Erfolgshonoraren muss nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts fallen. Bundesjustizministerin Zypries arbeitet nun an einer neuen Regelung, die von einer vorsichtigen Öffnung für einige wenige Ausnahmefälle bis hin zu einer kompletten Liberalisierung alle Schattierungen abdecken kann. Das bisherige Vergütungskonzept könnte damit aus den Fugen geraten.

Sammelklagen in greifbarer Nähe

Schließlich ist es bisher verboten, im gerichtlichen Bereich die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten. Sollte es in Zukunft auch möglich sein, mit dem Mandanten zu vereinbaren, dass im Falle einer Niederlage gar kein Honorar fällig wird, würde dies das bestehende System umkrempeln. Zypries hat jedoch schon angedeutet, dass sie nur eine vorsichtige Öffnung plant. „Amerikanische Verhältnisse“ wolle sie in Deutschland nicht, stellte sie jüngst klar.

Neben dem Erfolgshonorar könnte bald auch noch ein anderes angloamerikanisches Rechtsinstrument in Deutschland Fuß fassen. Zumindest in abgewandelter Form scheint die Bündelung mehrerer Ansprüche zu Sammelklagen in Millionenhöhe in greifbarer Nähe - jenseits der für Anlegerprozesse eingeführten Musterklage. Das Landgericht Düsseldorf lotet gerade aus, wie weit das Geschäftsmodell einer Kanzlei in diesem Bereich gehen kann: Dort hat die belgische Gesellschaft Cartel Damage Claims (CDC) gegen mehrere Zementhersteller Schadensersatzklagen in Höhe von mindestens 114 Millionen Euro eingelegt.

Schadensersatzforderungen aufgekauft

Mit dem Verfahren betreten die Beteiligten juristisches Neuland. Denn die Gesellschaft hatte - in Kartellverfahren in Deutschland bisher einmalig - die Schadensersatzforderungen von 29 geschädigten Unternehmen gekauft und vertritt die Ansprüche nun im eigenen Namen vor Gericht. Die Firmen erhielten für ihre Ansprüche einen Kaufpreis von 100 Euro und beteiligen sich mit einem Vorschuss an den Verfahrenskosten. Im Gegenzug bekommen sie rund 85 Prozent des vor Gericht erzielten Erlöses, sollte CDC mit seiner Klage erfolgreich sein.

Die Düsseldorfer Richter haben die Klage in einem aufsehenerregenden Zwischenurteil zugelassen. Juristen erwarten nun, dass diese Entscheidung amerikanischen Sammelklagen den Boden bereitet. Ein abschließendes Urteil ist jedoch noch nicht gefallen, und auch der Bundesgerichtshof könnte darüber entscheiden.

Interessen des Mandanten wichtiger als Geld?

Zusätzliche Änderungen scheinen dagegen - auch geographisch - noch in weiter Ferne. Vor einigen Wochen ist in Australien erstmals eine Anwaltskanzlei an die Börse gegangen. Solch eine finanzielle Beteiligung von Nicht-Juristen an einer Sozietät ist in Deutschland derzeit reine Zukunftsmusik. Advokaten dürfen zwar eine Aktiengesellschaft gründen, allerdings können daran nur Rechtsanwälte beteiligt sein.

Der Börsengang einer Kanzlei ist deshalb bisher undenkbar - und zumindest bei den Standesvertretungen nicht gewünscht: Die Anteilseigner könnten sonst versuchen, Einfluss auf die Art der Beratung zu nehmen, befürchtet Scharf. Auch DAV-Präsident Kilger erinnert in diesem Zusammenhang an die hehren anwaltlichen Prinzipien: „Hier muss man sich fragen: Geht es in unserem Beruf nur um das Geld oder geht es nicht vor allem um die Interessen des Mandanten.“

Quelle: F.A.Z., 14.05.2007, Nr. 111 / Seite 31
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