23.03.2005 · Behörden dürfen von April an auf Kontodaten zugreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine einstweilige Anordnung gegen das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ abgelehnt. Eine Verfassungsbeschwerde ist noch offen.
Die Finanzämter können künftig Bankkontendaten von Bürgern leichter abrufen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am Mittwoch in Karlsruhe mehrere Eilanträge gegen den Abruf von Kontendaten durch die Behörden ab (Az.: BvR 2357/04 u.a.). Damit kann das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit am 1. April in Kraft treten.
Es soll die Abfrage von „Stammdaten“ wie Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kontoinhabers ermöglichen, nicht aber das Abrufen von Kontoständen und Geldbewegungen. Der Zugriff auf die Daten soll die Erhebung von Steuern und Sozialbeiträgen erleichtern sowie helfen, die Berechtigung zu Sozialleistungen zu prüfen. Daher können die Daten auch Sozialämtern und Gerichten zugeleitet werden. Kritiker fürchten eine Aushöhlung des Bankgeheimnisses.
„Datenschutzrechtliche Bedenken beseitigt“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts teilte mit, die Abwägung der Interessen im Eilverfahren sei zu Lasten der Kläger ausgegangen. In der Hauptsache werde später noch entschieden. Zur Begründung ihres Beschlusses hoben die Richter hervor, die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Verhinderung des unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen seien wichtige Gemeinwohlbelange. Der Sprecher von Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) sagte in Berlin, nach der Entscheidung des Gerichts gebe es keinen Grund für Nachbesserungen an dem Gesetz, das die Abgabenordnung ergänzt. Alle datenschutzrechtlichen Bedenken seien beseitigt. Zum 1.April läuft die Steueramnestie der Bundesregierung aus. Die erleichterte Kontenkontrolle ist eine Konsequenz daraus. Der SPD-Abgeordnete Joachim Poß sagte, das Bundesverfassungsgericht gebe "grünes Licht für mehr Steuergerechtigkeit". Steuersünder hätten jetzt noch eine Woche, um steuerehrlich zu werden. Die FDP betonte indes, mit dem Gesetz werde in die Rechte der Bürger eingegriffen.
Gegen die Lockerung des Bankgeheimnisses hatten die Volksbank Raesfeld im Münsterland, ein Rechtsanwalt, ein Sozialhilfeempfänger sowie eine Wohngeldbezieherin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügen vor allem eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die Rechtsänderung sollen Finanz- und Sozialämter, Bafög-Stellen und möglicherweise auch Arbeitsagenturen Zugriff auf die Daten von 500 Millionen Bankkonten und Wertpapierdepots bekommen. Neben Namen und Geburtsdatum des Inhabers können sie dabei die Nummern aller Bankkonten, Wertpapierdepots und Bausparverträge erfahren, überdies den Zeitpunkt der Kontoeröffnung oder -schließung sowie die Verfügungsberechtigung. Kontostände und Umsätze können nur abgefragt werden, wenn der Kontoinhaber nur einen ungenügenden Beitrag dazu leistet, die Existenz eines bislang verschwiegenen Kontos aufzuklären.
Ermittlung „ins Blaue“ ausgeschlosen
Die Verfassungsrichter stellten fest, bei hinreichendem Anlaß könnten schon heute Auskünfte bei Kreditinstituten verlangt werden. Dafür müsse aber bekannt sein, bei welchen Geldinstituten der Steuerpflichtige Konten unterhalte. Diese Kenntnis werde erst durch die Abfrage der Stammdaten erlangt. Die Möglichkeit zur Ermittlung zuvor nicht bekannter Konten und Depots entfiele beim Erlaß der einstweiligen Anordnung - mit dem Risiko, daß Vollzugsdefizite im Steuer- und Sozialrecht weiterbeständen. Das Gesetz schließe die Ermittlung von Kontodaten "ins Blaue hinein" oder durch rasterhaften Abgleich aus. Das Bundesfinanzministerium habe am 10.März 2005 einen Anwendungserlaß zur Abgabenordnung verfügt, nach dem ein Abruf der Kontostammdaten zur Steuererhebung nur "anlaßbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen" zulässig sei. Überdies müßten die Betroffenen benachrichtigt werden. Die Auskunft durch den Kontoinhaber müsse überdies Vorrang vor einem automatisierten Kontenabruf haben.
Sollen Kinderlose einen „Solidarzuschlag" zahlen?
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