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Banken-Rettungsgesetz Enteignete Aktionäre

30.01.2009 ·  Der Entwurf des neuen Rettungsgesetzes für den Finanzsektor liest sich wie eine Notverordnung von Reichskanzler Heinrich Brüning aus der Spätphase der Weimarer Republik. Bei Eilbedürftigkeit kann eine Bank innerhalb eines Tages enteignet und auf den Staat übertragen werden.

Von Joachim Jahn
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Der Entwurf des neuen Rettungsgesetzes für den Finanzsektor liest sich wie eine Notverordnung von Reichskanzler Heinrich Brüning aus der Spätphase der Weimarer Republik. Bei Eilbedürftigkeit kann eine Bank innerhalb eines Tages enteignet und auf den Staat übertragen werden. Auf eine vorherige Anhörung der Aktionäre darf das Bundesfinanzministerium verzichten, wenn sie den Erfolg einer Blitzaktion gefährden würde. Und für den Rechtsschutz gibt es nur eine einzige Gerichtsinstanz mit verkürzten Fristen.

Dennoch: Das Vorhaben wahrt Augenmaß - juristisch gesprochen: das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn die große Keule der Zwangsentrechtung darf die "Enteignungsbehörde" nur schwingen, wenn Alteigentümer ihre Anteile nicht freiwillig verkaufen.

Beachtlich ist zudem der weite Umfang dieser Ermächtigung, der sich auch zur Errichtung von "Bad Banks" nutzen ließe; einzelne Geschäftsbereiche dürfen hoheitlich abgespalten und auf Zweckgesellschaften übertragen werden. Als milderes Mittel kommt überdies eine unbegrenzte Kapitalerhöhung in Betracht. Damit "räuberische Aktionäre" diese nicht blockieren können, wird ihnen für grundlose Klagen sogar Schadensersatz angedroht.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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