19.12.2005 · „Die Gewährung der Anerkennungsprämie an den Angeklagten Dr. Esser stand nicht in Einklang mit dem Aktiengesetz“ - FAZ.NET dokumentiert Passagen aus dem Urteil des Düsseldorfer Landgerichtes von 2004.
FAZ.NET dokumentiert Passagen aus dem Urteil des Düsseldorfer Landgerichtes von 2004:
„Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse. Die jeweiligen Aussagen sind glaubhaft. Vereinzelt auftretende Erinnerungslücken sind angesichts des vier Jahre zurückliegenden Ereignisses und des komplexen damaligen Geschehens verständlich. Die Anerkennungsprämie war keine Bedingung für eine einvernehmliche Übernahme. Der Nachweis einer dahin gehenden Absprache kann nicht geführt werden.“
Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. Esser:
„Strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten Prof. Dr. Funk, Zwickel und Dr. Ackermann: Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten keiner Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch schuldig gemacht. Eine strafrechtliche Verantwortung scheidet mangels gravierender Pflichtverletzung aus.
Jedem der drei Angeklagten oblag bei der Gewährung der Anerkennungsprämie an den Angeklagten Dr. Esser eine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Mannesmann AG selbst sowie deren Aktionären. Für die vermögensrelevante Gremiumsentscheidung trugen nicht nur die Angeklagten Prof. Dr. Funk und Dr. Ackermann die Verantwortung, die jeweils mit „Ja“ gestimmt haben, sondern auch der Angeklagte Zwickel. Ohne eine Teilnahme an der Beschlußfassung wäre das Präsidium am 4. Februar 2000 nicht beschlußfähig gewesen. Zudem wollte er sich nicht gegen die Gewährung der Anerkennungsprämie stellen.
Bei ihrer Entscheidung verstießen die Angeklagten Prof. Dr. Funk, Zwickel und Dr. Ackermann gegen ihre Pflichten aus §§ 116, 93, 87 Aktiengesetz. Die Gewährung der Anerkennungsprämie an den Angeklagten Dr. Esser stand nicht in Einklang mit dem Aktiengesetz. Da Vergütungsentscheidungen Ausdruck unternehmerischen Handelns sind, steht einem Präsidium grundsätzlich ein Handlungsspielraum zur Verfügung. Ohne einen solchen ist eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar.
Der Handlungsspielraum ist nicht uferlos. Nach § 87 Abs. 1 Aktiengesetz ist im Hinblick auf die Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, daß diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen.
Ein Interesse der Mannesmann AG an einer über die bereits vereinbarte Vergütung hinausgehende Anerkennungsprämie für den Vollzug beziehungsweise die „positive Begleitung“ dieser Integration seitens des Angeklagten Dr. Esser bis zu seinem Ausscheiden bestand nicht. Bereits auf der Grundlage seines Dienstvertrages gehörte die Erfüllung dieser Aufgabe zu seinen Pflichten. Damit geht jedoch einher, daß alles, was der Angeklagte Dr. Esser geleistet hat, bereits durch das vereinbarte Jahresgehalt, die Boni und die „tentative shares“ abgegolten war. Sowohl das Führen eines Übernahmekampfes als auch die aus einer Niederlage folgenden Tätigkeiten gehörten von Anfang an zu seinen Aufgaben. Eine erneute Vergütung im Wege der Anerkennungsprämie stellt sich folglich als eine doppelte Vergütungsleistung für die gleiche Aufgabe dar.“
Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. Funk:
„Die Angeklagten Zwickel und Dr. Ackermann haben sich keiner Untreue im besonders schweren Fall schuldig gemacht. Sie handelten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Der Beschluß des Präsidiums ist pflichtwidrig. Prof. Dr. Funk war Begünstigter der Anerkennungsprämie und unterlag infolge des hierdurch gegebenen Interessenkonfliktes einem Stimmverbot. Der schlichte Wunsch des Angeklagten Prof. Dr. Funk nach einer solchen war für die Frage eines Unternehmensinteresses bedeutungslos.
Die aktienrechtliche Pflichtverletzung ist gravierend. Die Angeklagten Zwickel und Dr. Ackermann handelten vorsätzlich (dolus directus 2. Grades). Sie wußten und wollten, was sie taten. Ihr Vorsatz umfaßte ebenso die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns. Die Angeklagten handelten jedoch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Beiden fehlte bei Begehung der Tat die Einsicht, unrecht zu tun. Nach den Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Angeklagten bei Einholen eines Rechtsrates die Auskunft erhalten hätten, dies sei rechtlich unzulässig.“
Abfindung der Alternativpensionsansprüche:
„Ein Interesse der Mannesmann AG an den Abfindungen war nicht vorhanden. Im Unternehmensinteresse lagen ex ante betrachtet vielmehr das Abschmelzen und die Abschaffung der Alternativpension, was mit Beibehaltung der bestehenden Pensionsregelungen erreicht worden wäre.“
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
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| Dow Jones | 12.580,70 | +1,01% |
| EUR/USD | 1,2485 | −0,03% |
| Rohöl Brent Crude | 106,85 $ | −0,38% |
| Gold | 1.579,50 $ | +0,31% |
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