Grundsätzlich kann jeder eine einfache Melderegisterauskunft erhalten, wenn er den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum einer Person kennt. Das heißt: Wenn ein Unternehmen über diese Daten verfügt, kann es die Anschrift des Bürgers erfragen. Besteht ein „berechtigtes Interesse“, darf das Unternehmen eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen. Ein „berechtigtes Interesse“ besteht zum Beispiel dann, wenn ein Bürger Schulden bei einem Unternehmen hat und das Unternehmen sein Geld zurückhaben will. Hierbei erhält es Daten wie frühere Namen, den Familienstand, die Staatsangehörigkeit oder frühere Anschriften.
Für diese Auskunft zahlen Privatleute wie Unternehmen Gebühren. Sie liegen je nach Bundesland für eine einfache Melderegisterauskunft bei etwa 6 bis 7 Euro, für eine erweiterte Melderegisterauskunft bei 10 bis 15 Euro.
Meldeämter dürfen nicht alle Daten herausgeben
Wenn die Bürger nicht ausdrücklich widersprochen haben, dass ihre persönlichen Daten weitergegeben werden, können Unternehmen sie auch schon heute bei den Meldeämtern erfragen und abgleichen. Die Ämter müssen die Betroffenen allerdings auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen, wenn sie sich anmelden – viele stellen hierzu eine vorgedruckte Widerspruchserklärung zur Verfügung. In einigen Bundesländern werden die Bürger im Meldeformular auf ihr Widerspruchsrecht aufmerksam gemacht.
Die Meldeämter dürfen aber nicht alle Daten an Unternehmen herausgeben. Privatpersonen und nicht-öffentliche Einrichtungen dürfen nur den Vor- und Nachnamen erfragen, die aktuelle Anschrift und, ob die Person schon verstorben ist. Angaben zum Geschlecht, dem Familienstand, Staatsangehörigkeit und Religion haben die Meldeämter ebenfalls, dürfen sie aber nicht weitergeben.
Standesämter sind weniger freigiebig
Außerdem müssen die Meldeämter die Bürger auf Anfrage darüber informieren, an wen sie welche Daten übermittelt haben. Viele Verbraucherzentralen stellen Musterbriefe zur Verfügung, mit denen sie sich direkt gegen Unternehmen zur Wehr setzen können, die ihre Daten zu Werbezwecken verwenden.
Strenger sind die Bestimmungen bei den meisten Standesämtern, weiß Arne Gerhards, der für den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit arbeitet. Hier dürften personenbezogene Daten gar nicht an Dritte herausgegeben werden - es sei denn, es handele sich um Verwandte ersten Grades, also Eltern, Kinder und Geschwister. Nur wenn auf der Gegenseite ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt, darf das Standesamt persönliche Daten herausgeben. Es besteht zum Beispiel, wenn ein Verwandter zweiten Grades einen Erbanspruch geltend machen will, also ein Enkel oder ein Neffe.
Man muß es wirklich mal auf sich wirken lassen, was unser Staat da tut.
Rolf-Dirk Maehler (RDMAEHLER1)
- 09.07.2012, 18:03 Uhr
Wer war's?
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Dann weg mit der Meldepflicht
Anette Wörner (Brel1)
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Seit der Wiedervereinigung
Gerhard Katz (spital8katz)
- 09.07.2012, 13:54 Uhr