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Mittwoch, 19. Juni 2013
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Arbeitsrecht Gesetz soll Streiks in der Daseinsfürsorge regeln

 ·  Rechtswissenschaftler haben einen Gesetzesvorschlag für Streiks in Branchen der Daseinsvorsorge ausgearbeitet. Sie wollen Vorwarnfristen und verbindliche Mindestquoten festschreiben.

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Streiks in Branchen der Daseinsvorsorge sollen erstmals gesetzlich geregelt werden. Die Arbeitsrechtler Martin Franzen und Gregor Thüsing sowie der Verfassungsrechtler Christian Waldhoff haben im Auftrag der Carl-Friedrich-von-Weizsäcker-Stiftung einen entsprechenden Gesetzesvorschlag ausgearbeitet. Gedacht sind die Vorschriften vor allem für Arbeitskämpfe im Luft- und Schienenverkehr, in der Gesundheitsvorsorge und der Telekommunikation, ferner im Erziehungswesen und bei der Versorgung mit Bargeld.

Die „Professoreninitiative“ fußt auf fünf Elementen. So sollen Arbeitsniederlegungen in für Infrastruktur und Volkswirtschaft wichtigen Branchen rechtzeitig angekündigt werden müssen. Die Hochschullehrer von den Universitäten Bonn und München denken an einen Vorlauf von vier Tagen, damit die Unternehmen Abhilfemaßnahmen organisieren können und sich die Öffentlichkeit um Alternativen bemühen kann - etwa bei der Planung einer Urlaubs- oder Dienstreise.

Es fehlt ein geordnetes Verfahren im Streitfall

Ferner muss eine Grundversorgung aufrechterhalten werden. Solche Notdienstvereinbarungen sind zwar auch jetzt schon üblich. Aus Sicht der drei Forscher fehlt aber bislang ein geordnetes Verfahren für den Fall, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften sich darüber zerstreiten. In diesem Fall soll eine Einigungsstelle eine verbindliche Entscheidung treffen. Ein Ausstand soll ferner von bestimmten Mindestquoten abhängen. So wird zuvor eine Urabstimmung vorgeschrieben, an der mindestens die Hälfte der Gewerkschaftsmitglieder teilnehmen muss, die von dem angestrebten Tarifvertrag profitieren würden. Zudem muss die Mehrheit der Abstimmungsteilnehmer für einen Ausstand votieren. Die Lehrstuhlinhaber rechtfertigen dieses „doppelte Quorum“ damit, dass Streiks hier der Allgemeinheit - und womöglich außenstehenden Unternehmen - Schäden zufügen. Dies sei ihnen nur zuzumuten, wenn der Ausstand von den betroffenen Gewerkschaftsmitgliedern mehrheitlich getragen werde.

Eine besondere Hürde sieht der Gesetzesvorschlag für Spartengewerkschaften vor, wie es sie etwa für Ärzte, Lokomotivführer oder Fluglotsen gibt. Hier soll eine Arbeitsniederlegung nur erlaubt sein, wenn die geforderten Tarifregelungen mehr als 15 Prozent der Belegschaft in dem jeweiligen Unternehmen oder der betroffenen Branche erfassen würden. Auf die Mitgliederzahl kommt es hingegen nicht an. Die drei Juraprofessoren wollen damit verhindern, dass kleine und besonders streikmächtige Gewerkschaften für ihre Gefolgsleute Sondervorteile erstreiten - wie es rund 200 Vorfeldmitarbeiter versucht haben, als sie auf Kosten des Flughafenbetreibers Fraport und der Fluggesellschaften den Verkehr lahmlegten.

Arbeitskampf unzulässig bei Antrag auf Schlichtungsverfahren

Ein weiterer Vorschlag lautet: Ein Arbeitskampf ist unzulässig, wenn eine der beiden Seiten - meist dürften dies die Arbeitgeber sein - ein Schlichtungsverfahren verlangt. Dessen Ergebnis ist aber nicht verbindlich. „Eine Zwangsschlichtung wollen wir nicht“, unterstrich der Arbeitsrechtler Franzen.

Der Verfassungsrechtler Waldhoff versicherte, die Regelungen verstießen nicht gegen die Koalitionsfreiheit. Denn diese müsse abgewogen werden mit den Grundrechten der betroffenen Bürger und den Schutzpflichten des Staates. Der Bundestag dürfe solch wesentliche Entscheidungen nicht dem Bundesarbeitsgericht überlassen. Dieses hatte vor zwei Jahren den Grundsatz der Tarifeinheit (“ein Betrieb - ein Tarifvertrag“) aufgehoben und damit Forderungen von Arbeitgebern und Großgewerkschaften nach einer Gesetzesregelung für alle Branchen ausgelöst. Der Arbeitsrechtler Thüsing sagte, dass es ähnliche Regelungen unter anderem in Frankreich, Großbritannien und Italien gebe. In den Vereinigten Staaten könne sogar der Präsident in laufende Arbeitskämpfe eingreifen.

Ein Sprecher des Bundesvorstandes der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi bezeichnete den Vorschlag der drei Professoren als „völlig abwegig“. Eine ausreichende Betreuung in diesen Bereichen könne schließlich durch Beamte sichergestellt werden, die bekanntlich nicht streiken dürften. Zum anderen müssten Arbeitnehmern in privatisierten Branchen dieselben Grundrechte zugebilligt werden wie allen anderen Beschäftigten auch. Das Streikrecht leite sich nun einmal aus dem Verfassungsrecht der Koalitionsfreiheit ab. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) teilte auf Anfrage lediglich mit, sie werde den Vorschlag prüfen.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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