31.12.2011 · Jeder Richter hat seine eigene Methode, Streitparteien zum Vergleich zu bewegen - dann muss er kein Urteil schreiben und hat Zeit gespart. Doch manche Richter übertreiben es mit der Effizienz.
Eine bekümmerte Miene, ein altersweises Lächeln, ein ruppiger Ton - jeder Richter hat seine eigene Methode, Streitparteien zum Vergleich zu bewegen. Ein bisschen Theatralik gehört dazu. Doch wenn die Robenträger das Schauspiel übertreiben, ruft das Kritiker wie Volker Rieble auf den Plan. Der Arbeitsrechtsexperte ist der Ansicht, dass manche Richter lügen, wenn sie über die Erfolgsaussichten einer Klage sprechen. „Es gibt Richter, die einer Partei unvermittelt sagen, dass sie sich mal lieber auf einen Vergleich einlassen sollte, weil sie keine Chance in dem Prozess habe“, sagt der Juraprofessor aus München. Laut Rieble ist das oftmals kein netter Hinweis auf die Rechtslage, sondern eine Masche, um Vergleiche zu erzwingen.
In einer Fachzeitschrift hat er einen solchen Fall geschildert: Ein Vertriebsmitarbeiter hatte erheblich in die eigene Tasche gewirtschaftet und war deshalb entlassen worden. Im Kündigungsschutzprozess zermürbte die Richterin den Arbeitgeber: Seit der „Emmely“-Entscheidung - das Bundesarbeitsgericht hatte die Kündigung einer Kassiererin, die zwei Pfandbons unterschlagen hatte, für unverhältnismäßig erklärt - seien die Unwägbarkeiten groß, „weil es keine absoluten Kündigungsgründe gibt“. In diesem Fall beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich, der Beschuldigte erhielt 3000 Euro Abfindung, ein gutes Zeugnis und eine „betriebsbedingte“ Kündigung ins Protokoll geschrieben, was eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeidet. Und die Richterin muss kein Urteil schreiben. Das spart Zeit und die ist an Gerichten knapp.
„Viele Richter befrieden mit den Vergleichen eigentlich nicht die Parteien, sondern bewahren ihr eigenes Dezernat vor dem Absaufen“, sagt Rieble. So offensichtlich die Nöte überlasteter Richter sind - für den Juristen ist das kein tragbares Verhalten.
Gerade das Arbeitsrecht hat eine hohe „Streitschlichtungskultur“, sagt Jürgen vom Stein. Er ist Präsident des Kölner Landesarbeitsgerichts. Bei ihm landen Beschwerden von Bürgern oder Anwälten über Richter. Dass sich jemand von einem Richter über den Tisch gezogen fühlt, komme selten vor. Deshalb widerspricht er Riebles Kritik. „Da geht es nur um wenige Einzelfälle, eine Pauschalkritik ist unangebracht und geht an der Lebenswirklichkeit in den Sitzungssälen der Arbeitsgerichte vorbei.“ Gerade hat der Gerichtspräsident 200 Jahre Arbeitsrechtsprechung in Köln gefeiert und kann von der langen Schlichtungstradition erzählen. Denn der 1811 durch napoleonisches Dekret begründete „Kölner Rat der Gewerbeverständigen“ hat auch schon auf die einvernehmliche Streitbeilegung gesetzt: In seinen ersten fünf Monaten erledigte das Gericht 213 Klagen zwischen Fabrikbesitzern und Arbeitern - 194 durch Vergleich und 19 durch Urteil. Im Jahr 2010 hatte etwa das Arbeitsgericht in Köln bei rund 11.000 Fällen eine Vergleichsquote von 57 Prozent.
Das Gesetz sagt, dass Gerichte in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken sollen. „Mit dieser Aufgabe müssen Richter aber verantwortungsvoll umgehen“, sagt vom Stein, was seiner Meinung nach auch in den meisten Fällen passiert. Durch Leitlinien der Berufsverbände für eine richterliche Streitschlichtungsethik könnte das auch sichergestellt werden. Arbeitsrechtler Rieble hingegen fordert eine echte Kontrolle. Zwar können Bürger einen Vergleich anfechten, wenn sie bedroht oder getäuscht wurden. „Aber die Anfechtungsmöglichkeit ist ein stumpfes Schwert. Wie will man denn das Fehlverhalten nachweisen? Der Richter und die Gegenpartei helfen dabei jedenfalls nicht und der dritte Zeuge, der Anwalt, will es sich mit den Richtern nicht verscherzen.“
Für Rieble besteht das Problem darin, dass die Justiz sich stets auf den Grundsatz der „richterlichen Unabhängigkeit“ beruft, und damit jede Kritik und Kontrolle abschmettert. „Aber bei der Justiz ist es so wie bei jeder anderen Organisation: Sie muss auf Ausreißer und grobe Fehler achten und sich selbst verbessern.“
Auch die Frankfurter Rechtsanwältin Doris-Maria Schuster kann von Fällen erzählen, in denen straffällig gewordene Arbeitnehmer vor Gericht gute Karten auf einen Vergleich hatten. Aber was die Partnerin der Kanzlei Gleiss Lutz viel häufiger erlebt, ist, dass Richter durch Ungeschicktheit die Vergleichsverhandlungen vermasseln. „Wenn ein Richter gleich zu Beginn des Gerichtstermins die Tendenz erkennen lässt, wie er entscheiden möchte, macht die Gegenseite keine Zugeständnisse mehr. Das ist häufig das Ende der Vergleichsverhandlungen.“
Aus dem erst kürzlich beschlossenen Mediationsgesetz wurde die ausdrückliche Förderung der „gerichtsinternen Mediation“ - ein Streitbeilegungsverfahren durch einen Richter, der keine Einschätzung der Rechtslage äußert - wieder gestrichen. Was diese Volte bezweckt, ist unklar, manche wittern Lobbyarbeit der außergerichtlichen Mediatoren, die bei einer schwachen Schlichtungskompetenz der Gerichte weniger Konkurrenz haben. Den guten alten gerichtlichen Vergleich wird es weiterhin geben, denn sein Charme liegt darin, dass er jeden noch so vertrackten Streit beenden kann, der Richter muss nur sagen: Wollen Sie sich nicht vergleichen? Ungeduldige Richter kommen mit Sätzen wie diesem ans Ziel: Stimmen Sie jetzt endlich zu, ich will Mittagessen gehen!
Die Zwangs-Vergleichs-Sprach-Kultur nach dem Diktat des Frankfurter
RAK-Präsidenten :
Axel Balser (A.Balser)
- 02.01.2012, 11:22 Uhr
Bloß kein Urteil : Abrück-Dialog ist vor der
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Axel Balser (A.Balser)
- 02.01.2012, 10:56 Uhr
fiskalische Prozessordnung: Mit der "gütlichen
Beilegungs-Innovation" verfolgt der "soziale
Axel Balser (A.Balser)
- 02.01.2012, 10:36 Uhr
boni iudicis est ampliare iurisdictionem
günther reichert (g.reichert)
- 01.01.2012, 18:11 Uhr
Nun sollte man ...
Matthias Böhme (matthias.boehme)
- 01.01.2012, 15:06 Uhr
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