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Arbeitsmarkt Arbeitslosengeld II von Erbe zurückzuzahlen

13.08.2004 ·  Wie ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums bestätigte, müssen Erben von Langzeitarbeitslosen das an den Verstorbenen gezahlte Arbeitslosengeld II zurückzahlen.

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Die Erben von Langzeitarbeitslosen müssen das an den Verstorbenen gezahlte Arbeitslosengeld II zurückzahlen. Das gehe aus dem Hartz-IV-Gesetz zur Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe hervor, bestätigte ein Sprecher von Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement am Freitag.

Vererbt ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger seine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder eine Lebensversicherung, muß der Erbe aus diesem Vermögen das in den vergangenen zehn Jahren vor dem Erbfall gezahlte Arbeitslosengeld II zurückerstatten. Der Staat hat drei Jahre Zeit, den Ersatzanspruch geltend zu machen. Die an das Sozialhilferecht angelehnte Vorschrift soll es dem Staat ermöglichen, jene Leistungen zurückzufordern, durch die der Hilfeempfänger erst in die Lage versetzt wurde, etwas zu vererben.

Sonstiges Einkommen und Vermögen nicht antastbar

Wie Clements Sprecher hervorhob, müssen die Erben die Arbeitslosengeld-II-Zahlungen aber nur aus dem zugeflossenen Erbe erstatten. Ihr sonstiges Einkommen und Vermögen werde durch die Erbenhaftung nicht angetastet. Dies entspreche auch der im Hartz-IV-Gesetz verankerten Vorschrift, daß Eltern und Kinder zu Lebzeiten des Arbeitslosengeld-II-Empfängers nicht verpflichtet werden können, dessen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Ersatzpflicht ist auf den Wert des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalls begrenzt. Außerdem haftet der Erbe nicht, wenn Unterstützungsleistungen unterhalb einer Grenze von 1700 Euro erbracht wurden oder wenn die Haftung eine besondere Härte darstellen würde. Fällt das Erbe an den Lebenspartner des Arbeitslosengeld-II-Empfängers, kann dieser 15 500 Euro Freibetrag geltend machen. Das gleiche gilt, wenn Verwandte erben, die den Hilfebezieher dauerhaft bis zu seinem Tode gepflegt haben.

Quelle: nf. / Frankfurter Allgemeine Zeitung, 14.08.2004, Nr. 188 / Seite 12
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