Oha, die Schufa, also die Wirtschaftsauskunftei der kreditgebenden Unternehmen, wollte zusammen mit dem Hasso-Plattner-Institut Daten von Nutzern der sozialen Netzwerke erheben und mit bestehenden Schufa-Einträgen zusammenführen. Da konnte man sich in der vergangenen Woche vortrefflich aufregen - bis das Projekt ein jähes Ende fand. Nur hatte leider niemand einen Blick in das Bundesdatenschutzgesetz geworfen: Das geschäftsmäßige Erheben und Speichern personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, lautet sinngemäß Paragraph 29.
Was die Schufa plante, war rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn Verbraucherschützerin Edda Castelló das Vorhaben eine „Grenzüberschreitung“ nannte oder Datenschützer Thilo Weichert von einer „völlig neuen Dimension“ sprach, mag das einer gewissen Unkenntnis mit der Materie geschuldet sein. Die Konfusion ist übrigens keinesfalls vorbei. Facebook spricht davon, dass eine automatische Erfassung der Mitglieder laut Nutzungsbedingungen nicht zulässig sei. Da mögen doch die Amerikaner und die deutschen Datenschützer mal einen Blick auf Klout.com werfen, das so etwas wie die Schufa der Sozialen Medien ist. So gut wie jedes Facebook- und Twitter-Mitglied ist dort mit einem individuellen „Einfluss-Score“ erfasst.