12.07.2007 · Internetauktionshäuser wie Ebay müssen ihre Angebote schärfer auf jugendgefährdende Medien prüfen. Es reiche nicht aus, wenn die Auktionshäuser solche Angebote sperrten, sobald sie davon erführen, urteilte der Bundesgerichtshof.
Das Internet-Auktionshaus Ebay muss seine Angebote schärfer auf jugendgefährdende Medien prüfen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es nicht nur verpflichtet, entsprechende Video- und sonstige Angebote zu sperren, wenn es Kenntnis davon erhält. Es muss auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Konkret muss Ebay nach der Entscheidung des Ersten Zivilsenats in Karlsruhe verhindern, dass konkret benannte jugendgefährdende Medien von einem anderen Verkäufer erneut auf seiner Plattform angeboten werden.
Ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels hatte dagegen geklagt, dass bei Ebay von Juli 2001 bis Mai 2002 indizierte jugendgefährdende Medien angeboten wurden. Er sah darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.
Angefochtenes Urteil aufgehoben
Das Landgericht und das Berufungsgericht wiesen die auf Unterlassung gerichtete Klage ab. Die hiergegen eingelegte Revision hatte jedoch vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Nach dessen bisheriger Rechtsprechung betrifft das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch.
Der BGH hob das angefochtene Urteil auf, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von Ebay ausgegangen war, und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg zurück. In dem Streitfall komme eine Haftung des Auktionsanbieters wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn er selbst nicht Anbieter jugendgefährdender Medien sei.
Schließlich habe Ebay die ernsthafte und nahe liegende Gefahr geschaffen, dass seine Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt werde. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze.
Prüfungspflicht muss zumutbar sein
Das Versandhaus müsse daher nach Kenntnis von einem konkreten Angebot dieser Art alle Vorkehrungen treffen, um weitere derartige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Von der Prüfungspflicht erfasst seien auch Angebote, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. Der Bundesgerichtshof betonte jedoch, dass Ebay keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffe, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten bestehe auch nur, soweit nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt sei, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolge.
In der Neuverhandlung vor dem Oberlandesgericht wird nun insbesondere zu klären sein, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die Prüfungspflicht beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten Ebay zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.